Begründung:
Im Auftrag der in G***** ansässigen "Werbegemeinschaft D*****" (im folgenden kurz: Werbegemeinschaft) bat die Ö***** GmbH, W***** (im folgenden kurz: Ö*****) durch ihren Vertreter Mag.Leo G***** den Kläger und seinen Partner Clemens B*****, zahlreiche Bildmotive der Region D***** mit Radfahrern zu fotografieren. Am 22.7.1990 vereinbarte der Kläger mit der von Mag.Leo G***** vertretenen Ö***** mit Wirkung für die Werbegemeinschaft, daß sämtliche von ihm oder Clemens B***** angefertigten Bilder mit dem Copyright-Vermerk zu bezeichnen seien und bei Unterlassung dieses Vermerkes je Bild eine Strafgebühr von S 5.000 plus Umsatzsteuer verrechnet werde. Die Ö***** unterwarf sich dabei den Geschäftsbedingungen des Klägers und seines Partners, deren hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt lauten:
"Urheberrechtliche Bestimmungen:
Das gesetzliche Urheberrecht an unseren Arbeiten ist unverzichtbar. Wir verlangen daher einen Copyrightvermerk, und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel darüber läßt, welche Abbildungen im einzelnen damit bezeichnet sind. Bei Unterlassung des Urheberrechtsvermerkes wird pro verwendetes Bild eine Strafgebühr von öS 5.000,-- verrechnet. Das durch die Zahlung des Rechnungsbetrages eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich: weltweite Rechte. Unsere Signierung ist wesentlicher Bestandteil unserer urheberrechtlich geschützten Leistungen und darf ohne unsere Zustimmung nicht weggelassen werden. Vor der vollständigen Bezahlung der gestellten Honorarnote steht dem Kunden kein immer geartetes Nutzungsrecht der erbrachten Leistungen zu.
Belegexemplare:
Von allen ausgeführten Arbeiten sind uns zumindest 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Es wird das Recht eingeräumt, diese Belegexemplare zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden."
Mag.Leo G***** unterfertigte diese Geschäftsbedingungen als Vertreter der Ö*****.
Der Kläger vereinbarte mit Mag.Leo G*****, daß die Bilder für den "Radwanderführer D*****" und die damit zusammenhängenden Werbebroschüren verwendet werden. Nicht vereinbart war die Weitergabe der Dias/Fotos an Dritte.
Auf Grund dieses Auftrages fertigte der Kläger in der Folge rund 40 Fotoaufnahmen als Farbdias an, während sein Partner dieselben Bildmotive in schwarz-weiß fotografierte. Das Lichtbild "Kirche und 4 Radfahrer" stammt vom Kläger. Dieser übergab sodann die Dias in einem Paket, auf dem er sich als Urheber/Hersteller bezeichnet hatte, an Mag.Leo G*****.
Am 27.7.1990 legte die Künstlergemeinschaft "B***** & B*****" der Werbegemeinschaft Rechnung für die Fotoaufnahmen in der Höhe von S 7.336,60; die Werbegemeinschaft beglich die Rechnung am 14.8.1990. Die Erstbeklagte - eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 4 des OÖ Tourismusgesetzes 1990 LGBl 1989/81) - wirbt österreichweit mit dem Werbeprospekt "W*****" für "W***** und seine Erlebniswelten". Als Hersteller dieses Werbeprospektes tritt der Zweitbeklagte, der Inhaber einer Werbeagentur in A*****, auf.Am 27.7.1990 legte die Künstlergemeinschaft "B***** & B*****" der Werbegemeinschaft Rechnung für die Fotoaufnahmen in der Höhe von S 7.336,60; die Werbegemeinschaft beglich die Rechnung am 14.8.1990. Die Erstbeklagte - eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (Paragraph 4, des OÖ Tourismusgesetzes 1990 LGBl 1989/81) - wirbt österreichweit mit dem Werbeprospekt "W*****" für "W***** und seine Erlebniswelten". Als Hersteller dieses Werbeprospektes tritt der Zweitbeklagte, der Inhaber einer Werbeagentur in A*****, auf.
Auf Seite 2 dieses Werbeprospektes hatten die Beklagten das vom Kläger hergestellte Lichtbild "Kirche + 4 Radfahrer" veröffentlicht, ohne einen Urheberrechts- oder Herstellerbezeichnungsvermerk anzubringen.
Mit Schreiben vom 1.4.1993 forderte der Kläger von der Werbegemeinschaft unter Hinweis darauf, daß sie ua im Prospekt "W*****" entgegen der mit ihr getroffenen Abmachung von ihm erstellte Fotos ohne Urhebervermerk bzw ohne Signierung verwendet habe, ein Pönale in der Höhe von insgesamt S 18.000. Die Werbegemeinschaft erwiderte darauf am 8.4.1993, die Ö***** (Mag.Leo G*****) habe ihr bei Übergabe des Fotomaterials mitgeteilt, daß sämtliche Fotoaufnahmen ins Eigentum der Werbegemeinschaft übergingen und mit keinerlei Rechtsansprüchen Dritter behaftet seien. Der Kläger werde daher ersucht, der Werbegemeinschaft sämtliche schriftliche Unterlagen bzw Beweismittel, aus denen er einen Rechtsanspruch an diesen Fotoaufnahmen ableitet, zu übermitteln.
Mit der Behauptung, daß sich die Beklagten bei der Werbegemeinschaft ein Lichtbild des Klägers besorgt, es unzulässig verbreitet und, obwohl es sich dabei um ein Werk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG handle, weder mit einem Urhebervermerk noch mit einem Herstellervermerk versehen hätten, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten ab sofort zu verbieten, Lichtbilder des Klägers über die "Ferienregion D*****", wie insbesondere "Kirche + 4 Radfahrer" unter Weglassung der Herstellerbezeichnung gemäß § 74 Abs 3 UrhG oder des Urheberrechtsvermerkes gemäß § 20 Abs 1 UrhG zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.Mit der Behauptung, daß sich die Beklagten bei der Werbegemeinschaft ein Lichtbild des Klägers besorgt, es unzulässig verbreitet und, obwohl es sich dabei um ein Werk im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG handle, weder mit einem Urhebervermerk noch mit einem Herstellervermerk versehen hätten, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten ab sofort zu verbieten, Lichtbilder des Klägers über die "Ferienregion D*****", wie insbesondere "Kirche + 4 Radfahrer" unter Weglassung der Herstellerbezeichnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, UrhG oder des Urheberrechtsvermerkes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UrhG zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Beide Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Das Lichtbild "Kirche + 4 Radfahrer" sei kein Werk der Lichtbildkunst, so daß kein Anspruch auf Anbringung des Urheberrechtsvermerkes bestehe. Aber auch die Voraussetzungen für die Verpflichtung, einen Herstellervermerk anzubringen (§ 74 Abs 3 UrhG), seien nicht erfüllt, weil die Lichtbilder nicht mit dem Namen des Klägers bezeichnet worden seien; die bloße Bezeichnung als Hersteller auf der Verpackung eines Paketes genüge nicht.Beide Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Das Lichtbild "Kirche + 4 Radfahrer" sei kein Werk der Lichtbildkunst, so daß kein Anspruch auf Anbringung des Urheberrechtsvermerkes bestehe. Aber auch die Voraussetzungen für die Verpflichtung, einen Herstellervermerk anzubringen (Paragraph 74, Absatz 3, UrhG), seien nicht erfüllt, weil die Lichtbilder nicht mit dem Namen des Klägers bezeichnet worden seien; die bloße Bezeichnung als Hersteller auf der Verpackung eines Paketes genüge nicht.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das mehrfach erwähnte Lichtbild des Klägers sei kein Werk der Lichtbildkunst, weil es an einer eigentümlichen geistigen Schöpfung fehle. Da es nur ein Lichtbild im Sinne des § 73 UrhG sei, habe der Kläger keinen Anspruch darauf, daß das Foto mit einer Urheberbezeichnung im Sinne des § 20 UrhG versehen werde. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers habe er aber auch die Lichtbilder nicht mit seinem Namen bezeichnet, sondern sich nur auf dem Paket als Urheber/Hersteller genannt. Es fehle in diesem Fall - anders als in ÖBl 1987, 53 - die erforderliche entsprechende Verbindung mit dem Lichtbild. Vertragliche Ansprüche auf Anbringung des Urheberrechts- oder Herstellervermerkes habe der Kläger nur gegen die Werbegemeinschaft, nicht aber gegen die Beklagten.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das mehrfach erwähnte Lichtbild des Klägers sei kein Werk der Lichtbildkunst, weil es an einer eigentümlichen geistigen Schöpfung fehle. Da es nur ein Lichtbild im Sinne des Paragraph 73, UrhG sei, habe der Kläger keinen Anspruch darauf, daß das Foto mit einer Urheberbezeichnung im Sinne des Paragraph 20, UrhG versehen werde. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers habe er aber auch die Lichtbilder nicht mit seinem Namen bezeichnet, sondern sich nur auf dem Paket als Urheber/Hersteller genannt. Es fehle in diesem Fall - anders als in ÖBl 1987, 53 - die erforderliche entsprechende Verbindung mit dem Lichtbild. Vertragliche Ansprüche auf Anbringung des Urheberrechts- oder Herstellervermerkes habe der Kläger nur gegen die Werbegemeinschaft, nicht aber gegen die Beklagten.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes Beklagten S 50.000 übersteige und "die ordentliche Revision" (richtig: der ordentliche Revisionsrekurs) zulässig sei. Dem Lichtbild des Klägers mit den vier Personen vor dem Hintergrund einer durch Hügelland, Kirche und Burg gekennzeichneten Landschaft komme keine Originalität zu. Da somit § 20 UrhG nicht anzuwenden sei, müsse § 74 UrhG zur Beurteilung herangezogen werden. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Werbegemeinschaft reiche nicht aus, um eine Verletzung des Klägers in seinem Recht nach § 74 Abs 3 UrhG anzunehmen, weil in erster Instanz nicht behauptet worden sei, daß die Beklagten diese Vereinbarung oder auch nur die Herstellereigenschaft des Klägers gekannt hätten. Auch "die Bezeichnung der gewissermaßen in Sammelverwahrung übergebenen 40 Lichtbilder mit dem Hinweis auf den Kläger" reiche nicht aus, um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu begründen.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes Beklagten S 50.000 übersteige und "die ordentliche Revision" (richtig: der ordentliche Revisionsrekurs) zulässig sei. Dem Lichtbild des Klägers mit den vier Personen vor dem Hintergrund einer durch Hügelland, Kirche und Burg gekennzeichneten Landschaft komme keine Originalität zu. Da somit Paragraph 20, UrhG nicht anzuwenden sei, müsse Paragraph 74, UrhG zur Beurteilung herangezogen werden. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Werbegemeinschaft reiche nicht aus, um eine Verletzung des Klägers in seinem Recht nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG anzunehmen, weil in erster Instanz nicht behauptet worden sei, daß die Beklagten diese Vereinbarung oder auch nur die Herstellereigenschaft des Klägers gekannt hätten. Auch "die Bezeichnung der gewissermaßen in Sammelverwahrung übergebenen 40 Lichtbilder mit dem Hinweis auf den Kläger" reiche nicht aus, um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu begründen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung - allenfalls eingeschränkt auf das auf § 74 Abs 3 UrhG gestützte Unterlassungsbegehren - erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung - allenfalls eingeschränkt auf das auf Paragraph 74, Absatz 3, UrhG gestützte Unterlassungsbegehren - erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Beklagte beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier maßgebenden Auslegung des § 74 Abs 3 UrhG fehlt; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier maßgebenden Auslegung des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG fehlt; er ist aber nicht berechtigt.