Rechtssatz RS0077143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077143
Entscheidungsdatum
22.04.2020
Rechtssatz
Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche muß aber auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung gelten.Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach Paragraph 74, Absatz eins, Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche muß aber auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung gelten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 117/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 117/93
- 4 Ob 121/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 121/93
- 4 Ob 43/17b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 43/17b
Veröff: SZ 2017/40
- 4 Ob 16/20m
Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 16/20m
nur: Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077143
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00117_9300000_002