Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Der Kläger hat nach Abweisung seines (ersten) Sicherungsantrages eine weitere einstweilige Verfügung mit einem im wesentlichen gleichen Begehren beantragt und auch bewilligt erhalten, weil die Beklagte in einem Flugblatt wieder mit Statt-Preisen geworben hatte, die als Vergleichspreise herangezogenen "ursprünglichen Preise" aber nicht einmal drei Monate hindurch verlangt gehabt hatte. Diese einstweilige Verfügung ist noch nicht rechtskräftig, so daß der Kläger durch die Abweisung seines (ersten) Sicherungsantrages nach wie vor beschwert ist.
Einer Statt-Preis-Werbung muß nach ständiger Rechtsprechung eindeutig zu entnehmen sein auf welche Preise zu Vergleichszecken hingewiesen wird. Bei Eröffnungsangeboten nimmt das Publikum regelmäßig an, die Statt-Preise seien die künftigen allgemein geforderten Preise des Ankündigenden (ÖBl 1977, 10 - Preisgegenüberstellung bei Eröffnungsaktion; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio uva). Die Entscheidung ÖBl 1967, 138 - statt Preise, wonach ein nicht unbeträchtlicher Teil des Käuferpublikums Statt-Preise im Eröffnungsangebot mangels näherer Erläuterungen als Preise der Konkurrenten verstehe, ist vereinzelt geblieben. Wird auf die bisherigen Preise des Ankündigenden verwiesen, so muß der Werbende den höheren Preis vorher eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben (SZ 60/44 = ÖBl 1987, 127 - Videorekorder-Preissenkung mwN). Statt-Preis-Werbung darf nicht mehrdeutig sein; bei ihrer Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen (ÖBl 1984, 156 - Hi-Fi-Sonderangebot ua).
Dem wird die Werbung der Beklagten nicht gerecht. Durch den Hinweis, "Sie sparen beim Kauf echter Perserteppiche garantiert mehr als die Hälfte des ursprünglichen Preises!", wird der durch die Bezeichnung der Angebote als "Eröffnungsangebote" hervorgerufene Anschein in Frage gestellt, daß die Statt-Preise die künftigen Preise seien, zumal die Beklagte selbst behauptet, sie habe den Teppichhandel (schon vor dem "Eröffnungsangebot" vom Jänner 1994) seit 15.11.1993 betrieben. Diesem Hinweis kommt keineswegs nur untergeordnete Bedeutung zu, wird dadurch doch besonders herausgestrichen, wie günstig die "Eröffnungsangebote" seien. Die durch die Ankündigung herabgesetzter Preise wegen der "Neueröffnung" des Geschäftes einerseits und durch den Hinweis auf die "ursprünglichen Preise" hervorgerufene Mehrdeutigkeit ist für den Kaufentschluß von Bedeutung. Dem Interessenten wird vorgespiegelt, daß von reellen, weil schon einmal verlangten Preisen ausgegangen werde und er durch einen Vergleich der herabgesetzten Preise mit den "ursprünglichen Preisen" überprüfen könne, ob die Werbeankündigung den Tatsachen entspricht. Das unterstreicht die Seriosität des Angebots und erhöht damit dessen Attraktivität für den Kunden. Statt-Preis-Werbung, bei der, wie im vorliegenden Fall, zu Vergleichszwecken einerseits auf ein "Eröffnungsangebot", andererseits aber auf nicht ernstlich oder nicht eine angemessene Zeit hindurch verlangte "ursprüngliche" Preise hingewiesen wird, ist iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben wird.Dem wird die Werbung der Beklagten nicht gerecht. Durch den Hinweis, "Sie sparen beim Kauf echter Perserteppiche garantiert mehr als die Hälfte des ursprünglichen Preises!", wird der durch die Bezeichnung der Angebote als "Eröffnungsangebote" hervorgerufene Anschein in Frage gestellt, daß die Statt-Preise die künftigen Preise seien, zumal die Beklagte selbst behauptet, sie habe den Teppichhandel (schon vor dem "Eröffnungsangebot" vom Jänner 1994) seit 15.11.1993 betrieben. Diesem Hinweis kommt keineswegs nur untergeordnete Bedeutung zu, wird dadurch doch besonders herausgestrichen, wie günstig die "Eröffnungsangebote" seien. Die durch die Ankündigung herabgesetzter Preise wegen der "Neueröffnung" des Geschäftes einerseits und durch den Hinweis auf die "ursprünglichen Preise" hervorgerufene Mehrdeutigkeit ist für den Kaufentschluß von Bedeutung. Dem Interessenten wird vorgespiegelt, daß von reellen, weil schon einmal verlangten Preisen ausgegangen werde und er durch einen Vergleich der herabgesetzten Preise mit den "ursprünglichen Preisen" überprüfen könne, ob die Werbeankündigung den Tatsachen entspricht. Das unterstreicht die Seriosität des Angebots und erhöht damit dessen Attraktivität für den Kunden. Statt-Preis-Werbung, bei der, wie im vorliegenden Fall, zu Vergleichszwecken einerseits auf ein "Eröffnungsangebot", andererseits aber auf nicht ernstlich oder nicht eine angemessene Zeit hindurch verlangte "ursprüngliche" Preise hingewiesen wird, ist iS des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.