Rechtssatz RS0078687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078687
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Rechtssatz
Statt-Preis-Werbung, bei der zu Vergleichszwecken einerseits auf ein "Eröffnungsangebot", andererseits aber auf nicht ernstlich oder nicht eine angemessene Zeit hindurch verlangte "ursprüngliche" Preise hingewiesen wird, ist im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet.Statt-Preis-Werbung, bei der zu Vergleichszwecken einerseits auf ein "Eröffnungsangebot", andererseits aber auf nicht ernstlich oder nicht eine angemessene Zeit hindurch verlangte "ursprüngliche" Preise hingewiesen wird, ist im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078687
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00117_9400000_002