Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger macht im wesentlichen geltend, daß alle von ihm besuchten Veranstaltungen einen konkreten, aktuellen Bezug zu seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied gehabt hätten und ihm daher die für ihren Besuch erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren gewesen sei.
Der Erörterung dieser Frage ist voranzuschicken, daß der im vorliegenden Fall anzuwendende § 133 Abs. 3 der steiermärkischen Landarbeitsordnung (LGBl. 319/1971) denselben Wortlaut hat wie § 16 Abs. 3 BRG (i. d. F. BGBl. 139/1971) und § 116 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. 22/1974). Nach allen diesen Bestimmungen ist den Mitgliedern des Betriebsrates unbeschadet einer Bildungsfreistellung die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Dagegen hat gemäß § 118 ArbVG (und nach den entsprechenden Bestimmungen der angeführten Gesetze) jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu zwei Wochen innerhalb der Funktionsperiode zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (unter Fortzahlung des Entgeltes), die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion eines Betriebsratsmitgliedes dienen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat unter Vornahme einer Interessenabwägung zu vereinbaren; im Streitfall entscheidet darüber das Einigungsamt.Der Erörterung dieser Frage ist voranzuschicken, daß der im vorliegenden Fall anzuwendende Paragraph 133, Absatz 3, der steiermärkischen Landarbeitsordnung Landesgesetzblatt 319 aus 1971,) denselben Wortlaut hat wie Paragraph 16, Absatz 3, BRG (i. d. F. Bundesgesetzblatt 139 aus 1971,) und Paragraph 116, Arbeitsverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,). Nach allen diesen Bestimmungen ist den Mitgliedern des Betriebsrates unbeschadet einer Bildungsfreistellung die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Dagegen hat gemäß Paragraph 118, ArbVG (und nach den entsprechenden Bestimmungen der angeführten Gesetze) jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu zwei Wochen innerhalb der Funktionsperiode zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (unter Fortzahlung des Entgeltes), die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion eines Betriebsratsmitgliedes dienen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat unter Vornahme einer Interessenabwägung zu vereinbaren; im Streitfall entscheidet darüber das Einigungsamt.
Dieses Bewilligungsverfahren wurde im vorliegenden Fall nicht eingeleitet, so daß ein Anspruch des Klägers auf Bezahlung der versäumten Arbeitszeit unter dem Gesichtspunkt einer Bildungsfreistellung nicht in Betracht kommt. Die widerspruchslose Gewährung der zur Erfüllung der Obliegenheiten als Mitglied des Betriebsrates erforderlichen Freizeit kann nämlich nicht als Ersatz des für die Gewährung der Bildungsfreistellung erforderlichen Einvernehmens zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber gewertet werden. Dies folgt schon daraus, daß die Freizeit zur Erfüllung der Obliegenheiten als Mitglied des Betriebsrates von diesem Mitglied selbst durch Anmelden in Anspruch zu nehmen ist, aber vom Betriebsinhaber gewährt werden muß, sofern die Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates "tunlichst ohne Störung des Betriebes" ausgeübt wird (§ 39 ArbVG, Floretta - Strasser, Kommentar zum ArbVG 781, 785; Spielbüchler, öRdA 1976, 55) hingegen erfolgt die Interessenabwägung bei Inanspruchnahme einer Bildungsfreistellung, über deren Zeitpunkt das Einvernehmen zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (als Kollegialorgan) herzustellen ist, nach anderen Gesichtspunkten (Floretta, 798). Das Unterlassen eines Widerspruches gegen eine gemäß § 116 ArbVG, in Anspruch genommene Freizeit kann daher nicht dahin ausgelegt werden, daß der Betriebsinhaber diese Freizeit auch als Bildungsfreistellung gewährt habe und das nach § 118 ArbVG vorgesehene Einvernehmen darüber somit hergestellt worden sei. Mangels Herstellung dieses Einvernehmens kann aber auch die Bezahlung dieser Freizeit nicht unter Berufung auf § 118 ArbVG verlangt werden.Dieses Bewilligungsverfahren wurde im vorliegenden Fall nicht eingeleitet, so daß ein Anspruch des Klägers auf Bezahlung der versäumten Arbeitszeit unter dem Gesichtspunkt einer Bildungsfreistellung nicht in Betracht kommt. Die widerspruchslose Gewährung der zur Erfüllung der Obliegenheiten als Mitglied des Betriebsrates erforderlichen Freizeit kann nämlich nicht als Ersatz des für die Gewährung der Bildungsfreistellung erforderlichen Einvernehmens zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber gewertet werden. Dies folgt schon daraus, daß die Freizeit zur Erfüllung der Obliegenheiten als Mitglied des Betriebsrates von diesem Mitglied selbst durch Anmelden in Anspruch zu nehmen ist, aber vom Betriebsinhaber gewährt werden muß, sofern die Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates "tunlichst ohne Störung des Betriebes" ausgeübt wird (Paragraph 39, ArbVG, Floretta - Strasser, Kommentar zum ArbVG 781, 785; Spielbüchler, öRdA 1976, 55) hingegen erfolgt die Interessenabwägung bei Inanspruchnahme einer Bildungsfreistellung, über deren Zeitpunkt das Einvernehmen zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (als Kollegialorgan) herzustellen ist, nach anderen Gesichtspunkten (Floretta, 798). Das Unterlassen eines Widerspruches gegen eine gemäß Paragraph 116, ArbVG, in Anspruch genommene Freizeit kann daher nicht dahin ausgelegt werden, daß der Betriebsinhaber diese Freizeit auch als Bildungsfreistellung gewährt habe und das nach Paragraph 118, ArbVG vorgesehene Einvernehmen darüber somit hergestellt worden sei. Mangels Herstellung dieses Einvernehmens kann aber auch die Bezahlung dieser Freizeit nicht unter Berufung auf Paragraph 118, ArbVG verlangt werden.
Es ist daher entscheidend, ob die vom Kläger in Anspruch genommene Freizeit als Amtsfreistellung im Sinn des § 116 ArbVG, zu entlohnen ist. Bei der Abgrenzung der Amtsfreistellung von der Bildungsfreistellung ist zunächst die Auffassung zu billigen, daß es wesentlich auf den Zweck und nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Dauer der Veranstaltung ist nach dem Gesetz kein Abgrenzungsmerkmal. § 33 Abs. 1 BRGO (BGBl. 355/1974) ist gegen eine bloße Ordnungsvorschrift (Floretta, 799), aus der jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, daß für den Besuch einer Veranstaltung, welche die dort angegebene Dauer nicht erreicht, schon wegen der kurzen Dauer der Veranstaltung bezahlte Freizeit nach § 116 ArbVG zu gewähren sei. Freizeit nach dieser Gesetzesstelle ist vielmehr dann zu gewähren, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten dient. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß der Betriebsrat gemäß § 39 Abs. 2 ArbVG, die ihm bei der Verwirklichung der Interessenvertretung obliegenden Aufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer wahrnehmen soll. Freizeit gemäß § 116 ArbVG ist daher z. B. zu gewähren, wenn bei einer Gewerkschaftsveranstaltung den Betrieb betreffende Fragen für den Abschluß eines Kollektivvertrages besprochen werden sollen, nicht aber wenn die Gewerkschaftsveranstaltung der allgemeinen oder der allgemeinen gewerkschaftlichen Schulung (z. B. über sozial- und tarifpolitische Fragen) dient. Auf Veranstaltungen der letztgenannten Art sind die Vorschriften über die Bildungsfreistellung und nicht jene über eine Amtsfreistellung auch dann anzuwenden, wenn die vermittelten Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes notwendig sind (Floretta,784). Der weitergehenden Auffassung Spielbüchlers (49), der davon ausgeht, daß eine "Bildung" grundsätzlich sowohl im Rahmen einer Amtsfreistellung als auch im Rahmen einer Bildungsfreistellung vermittelt werden könne und die Abgrenzung nicht so sehr nach dem Inhalt der vermittelten Kenntnisse, sondern nach deren Aktualität und unmittelbaren Verwendbarkeit in der täglichen Betriebsratsarbeit zu ziehen sei, so daß für Veranstaltungen Freizeit nach § 116 ArbVG beansprucht werden könne, wenn ihr primärer Zweck die Vermittlung von Informationen und Kenntnissen als Hilfeleistung für konkrete Aufgaben ist, die demnächst bevorstehen, kann nicht beigetreten werden. Es erscheint nämlich schon der Ansatzpunkt für diese Auffassung, den Spielbüchler darin erblickt, daß die Freizeit nach § 116 ArbVG "unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118" zu gewähren sei, nicht überzeugend. Er verweist selbst darauf, daß der parlamentarische Ausschußbericht zu dieser Bestimmung (542 BlgNR, GP) diese Klausel so verstanden wissen will, daß das sonst zustehende Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen unberührt bleibe, die nicht unmittelbar der Ausbildung dienten, und dem Ausschuß anscheinend daran gelegen gewesen sei, die Amtsfreistellung nicht durch die Bildungsfreistellung einzuengen. Spielbüchler vertritt die Auffassung, daß diese Absicht durch den gewählten Wortlaut der Bestimmungen der §§ 116 und 118 ArbVG nicht glücklich verwirklicht worden sei, aber man als Ergebnis davon ausgehen müsse, daß die Tatsache der Bildungsfreistellung und die Möglichkeit der Amtsfreistellung einander nicht beeinträchtigen sollen. Darin ist ihm durchaus zu folgen. Mehr als die Bedeutung einer solchen Klarstellung kann aber auch der erwähnten Klausel nicht beigemessen werden. Wenn sich auch die Unzulässigkeit einer Verweisung eines Betriebsratsmitgliedes, das Freizeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 116 ArbVG in Anspruch nimmt, auf die Möglichkeit einer Bildungsfreistellung schon aus der Verschiedenartigkeit des Zweckes der Amtsfreistellung einerseits und der Bildungsfreistellung andererseits ergibt, kann aus der Tatsache, daß durch die angeführte Klausel ausdrücklich klargestellt wurde, daß die Tatsache der Bildungsfreistellung und die Möglichkeit der Amtsfreistellung einander nicht beeinträchtigen sollen, doch nicht der Schluß gezogen werden, es müsse die Möglichkeit einer Überschneidung des Zweckes dieser beiden Arten von Freizeitgewährung vorausgesetzt werden. Es erscheint vielmehr die Auffassung systemgerechter, daß Freizeit nach § 116 ArbVG dann zu gewähren ist, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener Angelegenheiten dient, und die Vermittlung von anderen Kenntnissen und Informationen auf die Bildungsfreistellung verwiesen wird. Für die Annahme, daß gewisse Veranstaltungen, die den gleichen Zweck haben, je nach der Aktualität des vermittelten Wissens nach den Bestimmungen über die Amtsfreistellung oder nach jenen über eine Bildungsfreistellung zu beurteilen seien, erscheinen die Anhaltspunkte, die das Gesetz bietet, nicht ausreichend. Die vom Kläger besuchten Veranstaltungen dienten aber nicht unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener Angelegenheiten sondern der Vermittlung anderer Kenntnisse und Informationen. Die Konferenz vom 11. Oktober 1974 hatte Kurzberichte über den Gewerkschaftstag und Gesetze, sowie die allgemein schlechter werdende Situation in den Betrieben zum Gegenstand, wozu ausdrücklich festgestellt wurde, daß der Betrieb, in dem der Kläger tätig war, von dieser Verschlechterung nicht unmittelbar betroffen war, weil in diesem Betrieb an eine Änderung der Akkordsätze nicht gedacht war. Die Veranstaltungen vom 19. Dezember 1974 und vom 23. Jänner 1975 dienten der allgemeinen Information (über die Lohnsteuerreform und über das Thema "Wirtschafts- und Sozialpolitik"), somit nicht der Erörterung unmittelbar betriebsbezogener Angelegenheiten, wenn auch die erworbenen Kenntnisse bei der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied verwertet werden konnten. Die Betriebsrätekonferenz vom 12. März 1975 diente ebenfalls nicht der Erörterung unmittelbar betriebsbezogener Angelegenheiten, sondern dazu, der veranstaltenden Gewerkschaft Unterlagen für ihr weiteres Verhalten bei den Lohnverhandlungen zu verschaffen. Die gewonnenen Kenntnisse sollten also nicht eine Hilfeleistung für das weitere Verhalten der Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes sein, deren Erfangung dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Mitglieder dieser Organe zugeordnet werden könnte, sondern eine Hilfe für die außerbetriebliche Interessenvertretung. Die behandelten Angelegenheiten können daher auch nicht als unmittelbar betriebsbezogen angesehen werden.Es ist daher entscheidend, ob die vom Kläger in Anspruch genommene Freizeit als Amtsfreistellung im Sinn des Paragraph 116, ArbVG, zu entlohnen ist. Bei der Abgrenzung der Amtsfreistellung von der Bildungsfreistellung ist zunächst die Auffassung zu billigen, daß es wesentlich auf den Zweck und nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Dauer der Veranstaltung ist nach dem Gesetz kein Abgrenzungsmerkmal. Paragraph 33, Absatz eins, BRGO Bundesgesetzblatt 355 aus 1974,) ist gegen eine bloße Ordnungsvorschrift (Floretta, 799), aus der jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, daß für den Besuch einer Veranstaltung, welche die dort angegebene Dauer nicht erreicht, schon wegen der kurzen Dauer der Veranstaltung bezahlte Freizeit nach Paragraph 116, ArbVG zu gewähren sei. Freizeit nach dieser Gesetzesstelle ist vielmehr dann zu gewähren, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten dient. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß der Betriebsrat gemäß Paragraph 39, Absatz 2, ArbVG, die ihm bei der Verwirklichung der Interessenvertretung obliegenden Aufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer wahrnehmen soll. Freizeit gemäß Paragraph 116, ArbVG ist daher z. B. zu gewähren, wenn bei einer Gewerkschaftsveranstaltung den Betrieb betreffende Fragen für den Abschluß eines Kollektivvertrages besprochen werden sollen, nicht aber wenn die Gewerkschaftsveranstaltung der allgemeinen oder der allgemeinen gewerkschaftlichen Schulung (z. B. über sozial- und tarifpolitische Fragen) dient. Auf Veranstaltungen der letztgenannten Art sind die Vorschriften über die Bildungsfreistellung und nicht jene über eine Amtsfreistellung auch dann anzuwenden, wenn die vermittelten Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes notwendig sind (Floretta,784). Der weitergehenden Auffassung Spielbüchlers (49), der davon ausgeht, daß eine "Bildung" grundsätzlich sowohl im Rahmen einer Amtsfreistellung als auch im Rahmen einer Bildungsfreistellung vermittelt werden könne und die Abgrenzung nicht so sehr nach dem Inhalt der vermittelten Kenntnisse, sondern nach deren Aktualität und unmittelbaren Verwendbarkeit in der täglichen Betriebsratsarbeit zu ziehen sei, so daß für Veranstaltungen Freizeit nach Paragraph 116, ArbVG beansprucht werden könne, wenn ihr primärer Zweck die Vermittlung von Informationen und Kenntnissen als Hilfeleistung für konkrete Aufgaben ist, die demnächst bevorstehen, kann nicht beigetreten werden. Es erscheint nämlich schon der Ansatzpunkt für diese Auffassung, den Spielbüchler darin erblickt, daß die Freizeit nach Paragraph 116, ArbVG "unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 118, zu gewähren sei, nicht überzeugend. Er verweist selbst darauf, daß der parlamentarische Ausschußbericht zu dieser Bestimmung (542 BlgNR, Gesetzgebungsperiode diese Klausel so verstanden wissen will, daß das sonst zustehende Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen unberührt bleibe, die nicht unmittelbar der Ausbildung dienten, und dem Ausschuß anscheinend daran gelegen gewesen sei, die Amtsfreistellung nicht durch die Bildungsfreistellung einzuengen. Spielbüchler vertritt die Auffassung, daß diese Absicht durch den gewählten Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 116 und 118 ArbVG nicht glücklich verwirklicht worden sei, aber man als Ergebnis davon ausgehen müsse, daß die Tatsache der Bildungsfreistellung und die Möglichkeit der Amtsfreistellung einander nicht beeinträchtigen sollen. Darin ist ihm durchaus zu folgen. Mehr als die Bedeutung einer solchen Klarstellung kann aber auch der erwähnten Klausel nicht beigemessen werden. Wenn sich auch die Unzulässigkeit einer Verweisung eines Betriebsratsmitgliedes, das Freizeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß Paragraph 116, ArbVG in Anspruch nimmt, auf die Möglichkeit einer Bildungsfreistellung schon aus der Verschiedenartigkeit des Zweckes der Amtsfreistellung einerseits und der Bildungsfreistellung andererseits ergibt, kann aus der Tatsache, daß durch die angeführte Klausel ausdrücklich klargestellt wurde, daß die Tatsache der Bildungsfreistellung und die Möglichkeit der Amtsfreistellung einander nicht beeinträchtigen sollen, doch nicht der Schluß gezogen werden, es müsse die Möglichkeit einer Überschneidung des Zweckes dieser beiden Arten von Freizeitgewährung vorausgesetzt werden. Es erscheint vielmehr die Auffassung systemgerechter, daß Freizeit nach Paragraph 116, ArbVG dann zu gewähren ist, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener Angelegenheiten dient, und die Vermittlung von anderen Kenntnissen und Informationen auf die Bildungsfreistellung verwiesen wird. Für die Annahme, daß gewisse Veranstaltungen, die den gleichen Zweck haben, je nach der Aktualität des vermittelten Wissens nach den Bestimmungen über die Amtsfreistellung oder nach jenen über eine Bildungsfreistellung zu beurteilen seien, erscheinen die Anhaltspunkte, die das Gesetz bietet, nicht ausreichend. Die vom Kläger besuchten Veranstaltungen dienten aber nicht unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener Angelegenheiten sondern der Vermittlung anderer Kenntnisse und Informationen. Die Konferenz vom 11. Oktober 1974 hatte Kurzberichte über den Gewerkschaftstag und Gesetze, sowie die allgemein schlechter werdende Situation in den Betrieben zum Gegenstand, wozu ausdrücklich festgestellt wurde, daß der Betrieb, in dem der Kläger tätig war, von dieser Verschlechterung nicht unmittelbar betroffen war, weil in diesem Betrieb an eine Änderung der Akkordsätze nicht gedacht war. Die Veranstaltungen vom 19. Dezember 1974 und vom 23. Jänner 1975 dienten der allgemeinen Information (über die Lohnsteuerreform und über das Thema "Wirtschafts- und Sozialpolitik"), somit nicht der Erörterung unmittelbar betriebsbezogener Angelegenheiten, wenn auch die erworbenen Kenntnisse bei der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied verwertet werden konnten. Die Betriebsrätekonferenz vom 12. März 1975 diente ebenfalls nicht der Erörterung unmittelbar betriebsbezogener Angelegenheiten, sondern dazu, der veranstaltenden Gewerkschaft Unterlagen für ihr weiteres Verhalten bei den Lohnverhandlungen zu verschaffen. Die gewonnenen Kenntnisse sollten also nicht eine Hilfeleistung für das weitere Verhalten der Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes sein, deren Erfangung dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Mitglieder dieser Organe zugeordnet werden könnte, sondern eine Hilfe für die außerbetriebliche Interessenvertretung. Die behandelten Angelegenheiten können daher auch nicht als unmittelbar betriebsbezogen angesehen werden.
Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers auf Entlohnung der für den Besuch dieser Veranstaltungen erforderlichen Freizeit vom Berufungsgericht mit Recht verneint wurde, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.