Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 15 Abs 3 lit f BAG liegt ein Grund, der den Lehrherrn zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, dann vor, wenn „der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Monaten oder in einem Lehrjahr insgesamt mehr als vier Monate durch eine Krankheit an der Arbeit verhindert ist, sofern diese Krankheit nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder es sich dabei nicht um eine Berufserkrankung handelt und der Lehrling nicht bereit ist, für die auf Grund des § 13 Abs 3 auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen“.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG liegt ein Grund, der den Lehrherrn zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, dann vor, wenn „der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Monaten oder in einem Lehrjahr insgesamt mehr als vier Monate durch eine Krankheit an der Arbeit verhindert ist, sofern diese Krankheit nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder es sich dabei nicht um eine Berufserkrankung handelt und der Lehrling nicht bereit ist, für die auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3, auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen“.
Das Erstgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß diese Regelung, rein sprachlich gesehen, sowohl im Sinne des Rechtsstandpunktes der Klägerin als auch im Sinne der gegenteiligen Ansicht der Beklagten verstanden werden kann, wenngleich eine rein grammatikalische Interpretation dieser Bestimmung nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eher jene Auslegung des § 15 Abs 3 lit f BAG zu bestätigen scheint, welche die Klägerin von Anfang an vertreten hat: Bei der Erörterung der Frage, ob das mit den Worten: „… und der Lehrling nicht bereit ist, ...“ beginnende Satzglied nur eine zusätzliche negative Bedingung für den Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist oder aber eine allgemeine Einschränkung des im Obersatz normierten Entlassungsrechtes des Lehrherrn enthält, darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß auch in diesem zweiten Teil des Konditionalsatzes die Negation „nicht“ wiederholt wird („..., sofern ... nicht ... Arbeitsunfall ... oder ... Berufserkrankung ... und der Lehrling nicht bereit ist, … abzuschließen“). Damit wird aber, rein sprachlich gesehen, das Entlassungsrecht des Lehrherrn bei längerdauernder Krankheit des Lehrlings von zwei selbständigen, voneinander unabhängigen negativen Voraussetzungen abhängig gemacht:Das Erstgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß diese Regelung, rein sprachlich gesehen, sowohl im Sinne des Rechtsstandpunktes der Klägerin als auch im Sinne der gegenteiligen Ansicht der Beklagten verstanden werden kann, wenngleich eine rein grammatikalische Interpretation dieser Bestimmung nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eher jene Auslegung des Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG zu bestätigen scheint, welche die Klägerin von Anfang an vertreten hat: Bei der Erörterung der Frage, ob das mit den Worten: „… und der Lehrling nicht bereit ist, ...“ beginnende Satzglied nur eine zusätzliche negative Bedingung für den Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist oder aber eine allgemeine Einschränkung des im Obersatz normierten Entlassungsrechtes des Lehrherrn enthält, darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß auch in diesem zweiten Teil des Konditionalsatzes die Negation „nicht“ wiederholt wird („..., sofern ... nicht ... Arbeitsunfall ... oder ... Berufserkrankung ... und der Lehrling nicht bereit ist, … abzuschließen“). Damit wird aber, rein sprachlich gesehen, das Entlassungsrecht des Lehrherrn bei längerdauernder Krankheit des Lehrlings von zwei selbständigen, voneinander unabhängigen negativen Voraussetzungen abhängig gemacht:
a) es darf kein Arbeitsunfall und keine Berufskrankheit vorliegen und
b) der Lehrling darf nicht bereit sein, für die fehlende Zeit einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen.
Ist auch nur eine dieser beiden Bedingungen nicht erfüllt – weil entweder ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder der Lehrling zum Vertragsabschluß bereit ist –, dann kann der Lehrherr den Lehrvertrag nicht vorzeitig auflösen. Daß der Gesetzgeber dabei die beiden Satzglieder des Konditionalsatzes nicht mit „oder“, sondern mit „und“ verbunden hat, spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht gegen, sondern für diese Auslegung, weil die Verbindung mehrerer negativer Bedingungen durch das Bindewort „und“ bei gleichzeitiger Wiederholung der Negation „nicht“ genau den gleichen Sinn ergibt wie der Gebrauch des Bindewortes „oder“ ohne eine solche Wiederholung: Der Konditionalsatz: „…, wenn nicht a und nicht b vorliegen“ sagt nichts anderes als der Konditionalsatz: „…, wenn nicht а oder b vorliegen“; beide Formulierungen bringen zum Ausdruck, daß nur das Fehlen von a und b die im Obersatz normierte Rechtsfolge auslöst, während – anders ausgedrückt – das Vorhandensein von a oder b den Eintritt dieser Rechtsfolge verhindert.
Entgegen der vom Berufungsgericht gebilligten Meinung der Beklagten läßt daher das Fehlen eines Beistrichs nach dem Wort „handelt“ keineswegs zwingend darauf schließen, daß sich der dem Bindewort „und“ folgende Satzteil als zusätzliche Bedingung nur auf den mit „sofern“ beginnenden Nebensatz bezöge; der Wortlaut des Gesetzes bietet vielmehr keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Gesetzgeber bei der Formulierung dieser Bestimmung ein Interpunktionsfehler oder auch nur ein Redaktionsversehen unterlaufen wäre.
Spricht also nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes schon eine rein sprachliche (grammatikalische) Auslegung des § 15 Abs 3 lit f BAG eher dafür, daß der Lehrherr das Lehrverhältnis wegen einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung – gleichgültig welcher Dauer – überhaupt nicht auflösen kann, wegen einer sonstigen, mehr als vier Monate (zusammenhängend oder in einem Lehrjahr) währenden Krankheit aber nur bei mangelnder Bereitschaft des Lehrlings, für die auf die gesetzliche Lehrzeit noch fehlende Zeit (§ 13 Abs 3 BAG) einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen, so führen auch eine Reihe weiterer, aus dem Regelungszweck der strittigen Bestimmung und zugleich auch aus dem Grundgedanken des Berufsausbildungsgesetzes abgeleiteter Erwägungen zu dem gleichen Ergebnis:Spricht also nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes schon eine rein sprachliche (grammatikalische) Auslegung des Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG eher dafür, daß der Lehrherr das Lehrverhältnis wegen einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung – gleichgültig welcher Dauer – überhaupt nicht auflösen kann, wegen einer sonstigen, mehr als vier Monate (zusammenhängend oder in einem Lehrjahr) währenden Krankheit aber nur bei mangelnder Bereitschaft des Lehrlings, für die auf die gesetzliche Lehrzeit noch fehlende Zeit (Paragraph 13, Absatz 3, BAG) einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen, so führen auch eine Reihe weiterer, aus dem Regelungszweck der strittigen Bestimmung und zugleich auch aus dem Grundgedanken des Berufsausbildungsgesetzes abgeleiteter Erwägungen zu dem gleichen Ergebnis:
Schon das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß mit der Schaffung des Berufsausbildungsgesetzes vor allem eine Verbesserung der sozialen Stellung des Lehrlings erreicht werden sollte. Dem entspricht es durchaus, daß nach der früheren Regelung (§ 101 Z 1 lit с GewO 1859) schon jede drei Monate übersteigende, krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung des Lehrlings den Lehrherrn zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigte, während jetzt gemäß § 15 Abs 3 lit f BAG nicht nur diese „Schutzfrist“ auf vier Monate verlängert, sondern darüber hinaus auch eine Sonderregelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschaffen und außerdem dem Lehrling die Möglichkeit eröffnet wurde, die Auflösung des Lehrverhältnisses durch Abschluß eines (zusätzlichen) Lehrvertrages für die fehlende – gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 BAG nicht auf die gesetzliche Lehrzeit anrechenbare – Zeit abzuwenden. Ist der Lehrling dazu nicht bereit, dann kann der Lehrherr das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen, weil der Gesetzgeber – wie aus dem Zusammenhang des § 13 Abs 3 BAG und des § 15 Abs 3 lit f BAG erhellt – die Fortsetzung eines Lehrverhältnisses, das nicht mehr zum Abschluß der Lehre führen kann, dem Lehrherrn offensichtlich nicht zumuten will. Daß aber andererseits dieses Recht, die vorzeitige Vertragsauflösung durch das Anbot einer Vertragsverlängerung abzuwenden – womit es dem Lehrling ermöglicht wird, seine Lehrzeit nach der krankheitsbedingten Unterbrechung bei demselben Lehrherrn zu beenden, bei dem er sie auch begonnen hat – nur bei Dienstverhinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zustehen sollte, wäre kaum verständlich, stünde doch eine solche Auslegung in offenkundigem Widerspruch zur jüngsten Entwicklung der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung, welche die Tatsache einer – wenn auch längerdauernden – Krankheit des Arbeitnehmers für sich allein nicht mehr als Entlassungsgrund anerkennt (vgl. dazu insbesondere die Neufassung des § 27 Z 5 AngG und des § 26 Z 4 GAngG durch das BG BGBl 1975/418 sowie die durch Art II, V und VIII EFZG bewirkten Gesetzesänderungen).Schon das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß mit der Schaffung des Berufsausbildungsgesetzes vor allem eine Verbesserung der sozialen Stellung des Lehrlings erreicht werden sollte. Dem entspricht es durchaus, daß nach der früheren Regelung (Paragraph 101, Ziffer eins, lit с GewO 1859) schon jede drei Monate übersteigende, krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung des Lehrlings den Lehrherrn zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigte, während jetzt gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG nicht nur diese „Schutzfrist“ auf vier Monate verlängert, sondern darüber hinaus auch eine Sonderregelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschaffen und außerdem dem Lehrling die Möglichkeit eröffnet wurde, die Auflösung des Lehrverhältnisses durch Abschluß eines (zusätzlichen) Lehrvertrages für die fehlende – gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Satz 1 BAG nicht auf die gesetzliche Lehrzeit anrechenbare – Zeit abzuwenden. Ist der Lehrling dazu nicht bereit, dann kann der Lehrherr das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen, weil der Gesetzgeber – wie aus dem Zusammenhang des Paragraph 13, Absatz 3, BAG und des Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG erhellt – die Fortsetzung eines Lehrverhältnisses, das nicht mehr zum Abschluß der Lehre führen kann, dem Lehrherrn offensichtlich nicht zumuten will. Daß aber andererseits dieses Recht, die vorzeitige Vertragsauflösung durch das Anbot einer Vertragsverlängerung abzuwenden – womit es dem Lehrling ermöglicht wird, seine Lehrzeit nach der krankheitsbedingten Unterbrechung bei demselben Lehrherrn zu beenden, bei dem er sie auch begonnen hat – nur bei Dienstverhinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zustehen sollte, wäre kaum verständlich, stünde doch eine solche Auslegung in offenkundigem Widerspruch zur jüngsten Entwicklung der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung, welche die Tatsache einer – wenn auch längerdauernden – Krankheit des Arbeitnehmers für sich allein nicht mehr als Entlassungsgrund anerkennt vergleiche dazu insbesondere die Neufassung des Paragraph 27, Ziffer 5, AngG und des Paragraph 26, Ziffer 4, GAngG durch das BG BGBl 1975/418 sowie die durch Artikel römisch zwei,, römisch fünf und römisch acht EFZG bewirkten Gesetzesänderungen).
Was aber die Sonderregelung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten anlangt – welche nach der hier vertretenen Auslegung des § 15 Abs 3 lit f BAG in keinem Fall zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses genommen werden können –, so ist eine derartige Privilegierung nicht nur sachlich durchaus gerechtfertigt; sie entspricht auch, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht hervorgehoben hat, der Tendenz des modernen Arbeits- und Sozialrechtes.Was aber die Sonderregelung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten anlangt – welche nach der hier vertretenen Auslegung des Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG in keinem Fall zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses genommen werden können –, so ist eine derartige Privilegierung nicht nur sachlich durchaus gerechtfertigt; sie entspricht auch, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht hervorgehoben hat, der Tendenz des modernen Arbeits- und Sozialrechtes.
Daß die hier vertretene Auffassung im Einzellall Härten für den Lehrherrn mit sich bringen kann – weil er die durch den erkrankten Lehrling blockierte Lehrstelle auch bei längerer Krankheitsdauer unter Umständen nicht neu besetzen kann –, soll keineswegs übersehen werden; eine solche (gewiß nicht übermäßig ins Gewicht fallende) Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen ist ihm aber umso eher zumutbar, als gemäß § 14 Abs 2 lit е BAG die (dauernde) Unfähigkeit oder Untauglichkeit des Lehrlings, seine Verpflichtungen auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen, das Lehrverhältnis ohnehin auch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit ex lege beendet.Daß die hier vertretene Auffassung im Einzellall Härten für den Lehrherrn mit sich bringen kann – weil er die durch den erkrankten Lehrling blockierte Lehrstelle auch bei längerer Krankheitsdauer unter Umständen nicht neu besetzen kann –, soll keineswegs übersehen werden; eine solche (gewiß nicht übermäßig ins Gewicht fallende) Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen ist ihm aber umso eher zumutbar, als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, lit е BAG die (dauernde) Unfähigkeit oder Untauglichkeit des Lehrlings, seine Verpflichtungen auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen, das Lehrverhältnis ohnehin auch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit ex lege beendet.
Der berechtigten Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.