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Rechtssatz RS0053125×

Rechtssatz RS0053125

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053125

Geschäftszahl

4Ob118/77; 4Ob5/83; 9ObA23/05f

Entscheidungsdatum

16.12.2005

Rechtssatz

Der Lehrherr kann das Lehrverhältnis wegen einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung - gleichgültig welcher Dauer - überhaupt nicht auflösen, wegen einer sonstigen, mehr als vier Monate (zusammenhängend oder in einem Lehrjahr) während Krankheit aber nur bei mangelnder Bereitschaft des Lehrlings, für die auf die gesetzliche Lehrzeit noch fehlende Zeit einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 118/77
  • 4 Ob 5/83
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 5/83
    Auch; Veröff: Eine automatische, von einer Vereinbarung unabhängige Verlängerung der Lehrzeit tritt hingegen nicht ein. (T1) Veröff: Arb 10216
  • 9 ObA 23/05f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 23/05f
    Beisatz: Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des §13 Abs3 BAG kann aber von einer krankheitsbedingten, dem Ausbildungsziel abträglichen Abwesenheit überhaupt erst bei einer Mindestabwesenheit von vier Monaten die Rede sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053125

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00118_7700000_001