Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger vertreten in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, daß Ansprüche aus Kündigungsentschädigungen Schadenersatzansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht Ansprüche auf ein laufendes Entgelt seien. Die Pflichtversicherung ende daher mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, seien gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG kein Entgelt iS des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG. Mit Rücksicht auf die durch den vorzeitigen Austritt herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehle es auch an der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und damit an einem wesentlichen Merkmal der Pflichtversicherung des § 4Die Kläger vertreten in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, daß Ansprüche aus Kündigungsentschädigungen Schadenersatzansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht Ansprüche auf ein laufendes Entgelt seien. Die Pflichtversicherung ende daher mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, seien gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG kein Entgelt iS des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG. Mit Rücksicht auf die durch den vorzeitigen Austritt herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehle es auch an der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und damit an einem wesentlichen Merkmal der Pflichtversicherung des Paragraph 4
ASVG.
Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Wohl sind die sich aus § 29 AngG ergebenden Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, also die vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemaße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, "Ersatzansprüche" (Arb. 9514 mit weiteren Hinweisen). Das ändert aber nichts daran, daß der ungerechtfertigt entlassene oder der gerechtfertigt vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer ungeachtet der mit der Auflösungserklärung bereits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein "Entgelt" für den genannten Zeitraum, wenn auch aus dem Titel des Schadenersatzes, erhält. Er wird entgeltmäßig so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß, also unter Einhaltung der Kündigungsfrist und zum nächsten möglichen Kündigungstermin bzw. durch Zeitablauf beendet worden. Für die Beantwortung der im gegenständlichen Fall bedeutsamen Frage nach dem Ende der Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 1 ASVG) kommt es nur darauf an, ob "Entgelt" über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weitergezahlt wird (vgl. dazu auch § 11 Abs. 2 ASVG für den Fall einer vergleichsweisen Regelung über den Entgeltbezug für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), nicht aber auf den Rechtsgrund dieser Entgeltzahlungsverpflichtung, ob also das Entgelt in Erfüllung des Vertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages zu zahlen ist. Wenn der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfällt, so erlischt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sohin erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sodaß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw. ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält (vgl. Teschner - Fürböck, Anm. 2 zu § 11 ASVG, Band I, 188; ferner Tomandl, Grundriß des österr. Sozialrechts 73 Rdz. 103). Dies hat aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Beitragspflicht iS der §§ 44 ff. ASVG für diesen Zeitraum zur Folge. Da gemäß § 58 Abs. 2 ASVG der Arbeitgeber Schuldner der auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge ist und der Arbeitgeber diese Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen hat, besteht der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Zahlung dieser Beträge an sie nicht zu Recht.Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Wohl sind die sich aus Paragraph 29, AngG ergebenden Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, also die vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemaße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, "Ersatzansprüche" (Arb. 9514 mit weiteren Hinweisen). Das ändert aber nichts daran, daß der ungerechtfertigt entlassene oder der gerechtfertigt vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer ungeachtet der mit der Auflösungserklärung bereits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein "Entgelt" für den genannten Zeitraum, wenn auch aus dem Titel des Schadenersatzes, erhält. Er wird entgeltmäßig so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß, also unter Einhaltung der Kündigungsfrist und zum nächsten möglichen Kündigungstermin bzw. durch Zeitablauf beendet worden. Für die Beantwortung der im gegenständlichen Fall bedeutsamen Frage nach dem Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 11, Absatz eins, ASVG) kommt es nur darauf an, ob "Entgelt" über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weitergezahlt wird vergleiche dazu auch Paragraph 11, Absatz 2, ASVG für den Fall einer vergleichsweisen Regelung über den Entgeltbezug für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), nicht aber auf den Rechtsgrund dieser Entgeltzahlungsverpflichtung, ob also das Entgelt in Erfüllung des Vertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages zu zahlen ist. Wenn der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfällt, so erlischt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sohin erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sodaß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw. ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält vergleiche Teschner - Fürböck, Anmerkung 2 zu Paragraph 11, ASVG, Band römisch eins, 188; ferner Tomandl, Grundriß des österr. Sozialrechts 73 Rdz. 103). Dies hat aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Beitragspflicht iS der Paragraphen 44, ff. ASVG für diesen Zeitraum zur Folge. Da gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Arbeitgeber Schuldner der auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge ist und der Arbeitgeber diese Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen hat, besteht der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Zahlung dieser Beträge an sie nicht zu Recht.
Entgegen der Meinung der Kläger ist die Kündigungsentschädigung, wie sich schon aus den oben dargelegten Erwägungen und aus den in § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG angeführten, sich von der Kündigungsentschädigung grundsätzlich unterscheidenden Beispielen ergibt, keine Vergütung, die (lediglich) aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS dieser Gesetzesstelle gewährt wird. Gerade die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ASVG über das Erlöschen der Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (und nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zeigt, daß die weitere Meinung der Kläger, das Fehlen der Abhängigkeit der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe der Annahme einer nur durch den Entgeltanspruch bestimmten Dauer der Pflichtversicherung entgegen, ebenfalls verfehlt ist.Entgegen der Meinung der Kläger ist die Kündigungsentschädigung, wie sich schon aus den oben dargelegten Erwägungen und aus den in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG angeführten, sich von der Kündigungsentschädigung grundsätzlich unterscheidenden Beispielen ergibt, keine Vergütung, die (lediglich) aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS dieser Gesetzesstelle gewährt wird. Gerade die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, ASVG über das Erlöschen der Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (und nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zeigt, daß die weitere Meinung der Kläger, das Fehlen der Abhängigkeit der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe der Annahme einer nur durch den Entgeltanspruch bestimmten Dauer der Pflichtversicherung entgegen, ebenfalls verfehlt ist.