Rechtssatz RS0028264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028264
Geschäftszahl
4Ob119/82 (4Ob120/82)
Entscheidungsdatum
12.10.1982
Norm
AngG §29 Abs1 I
ASVG §11
ASVG §44
Rechtssatz
Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmer endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, so daß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält. Dies hat aber die Beitragspflicht im Sinne der §§ 44 ff ASVG für diesen Zeitraum zur Folge.Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmer endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, so daß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält. Dies hat aber die Beitragspflicht im Sinne der Paragraphen 44, ff ASVG für diesen Zeitraum zur Folge.
Schlagworte
SW: Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch,
Angestellte, vorzeitige Auflösung, Beendigung, Versicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028264
Dokumentnummer
JJR_19821012_OGH0002_0040OB00119_8200000_002