[12] Die außerordentliche Revision der Beklagten (I.) wendet sich gegen die Stattgebung des Zahlungsbegehrens; die außerordentliche Revision der Klägerin (II.) wendet sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Die außerordentliche Revision der Beklagten (römisch eins.) wendet sich gegen die Stattgebung des Zahlungsbegehrens; die außerordentliche Revision der Klägerin (römisch zwei.) wendet sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens.
[13] I. Die von der Klägerin (ohne Freistellung) beantwortete Revision der Beklagten ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. römisch eins. Die von der Klägerin (ohne Freistellung) beantwortete Revision der Beklagten ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[14] 1. Voranzustellen ist, dass auf den zwischen den Streitteilen vor dem 1. 1. 2022 geschlossenen Kaufvertrag die §§ 932, 933 und 933b ABGB idF vor dem GRUG, BGBl I 2021/175, Anwendung finden (§ 1503 Abs 20 ABGB). 1. Voranzustellen ist, dass auf den zwischen den Streitteilen vor dem 1. 1. 2022 geschlossenen Kaufvertrag die Paragraphen 932, 933 und 933 b ABGB in der Fassung vor dem GRUG, BGBl I 2021/175, Anwendung finden (Paragraph 1503, Absatz 20, ABGB).
[15] 2. Eine Leistung ist mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt zurückbleibt. Was geschuldet wird, wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt (RS0018547 [insb T5]). Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nie abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Vertrags zu beurteilen (RS0018547 [T7]; RS0107680; vgl auch RS0126729). Ein Kaufgegenstand muss demnach der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können (RS0114333 [T3]). 2. Eine Leistung ist mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt zurückbleibt. Was geschuldet wird, wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt (RS0018547 [insb T5]). Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nie abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Vertrags zu beurteilen (RS0018547 [T7]; RS0107680; vergleiche auch RS0126729). Ein Kaufgegenstand muss demnach der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können (RS0114333 [T3]).
[16] 3. Dass die Dachpaneele aus denselben Produktionscharge stammen sollen, haben die Streitteile nicht vereinbart. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, warum die daraus resultierenden Farbunterschiede dennoch einen Mangel darstellen sollen. Hinsichtlich der behaupteten Lieferung von „B-Ware“ genügt der Verweis darauf, dass es sich bei den gelieferten Dachpaneelen nach den Feststellungen um keine „B-Ware“ handelt.
[17] 4. Damit verbleibt für die Beurteilung des Gewährleistungsanspruchs der Klägerin die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit aufgrund der Blasenbildung. Diese soll nach ihrem Vorbringen darin liegen, dass die Paneele einen Produktionsfehler aufweisen, der zum Auftreten von die „Materialstärke“ jedenfalls beeinträchtigenden Blasen führt.
[18] 4.1 Das Berufungsgericht ging zu Recht davon aus, dass der Kauf der Dachpaneele von der Beklagten der zweijährigen Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB für bewegliche Sachen unterliegt, weil deren feste Verbindung mit der unbeweglichen Sache nach dem Vertrag nicht durch die Beklagte als Übergeberin erfolgen sollte (vgl RS0018847; 1 Ob 139/20b [Pkt 2.1.]). 4.1 Das Berufungsgericht ging zu Recht davon aus, dass der Kauf der Dachpaneele von der Beklagten der zweijährigen Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB für bewegliche Sachen unterliegt, weil deren feste Verbindung mit der unbeweglichen Sache nach dem Vertrag nicht durch die Beklagte als Übergeberin erfolgen sollte vergleiche RS0018847; 1 Ob 139/20b [Pkt 2.1.]).
[19] Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB bei Sachmängeln mit der körperlichen Übergabe zu laufen und der Beginn wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RS0018982; vgl auch RS0018937; zuletzt 9 Ob 96/24v Rz 13). Daher wäre die Gewährleistungsfrist für die Dachpaneele aufgrund der am 12. 10. 2021 erfolgten Lieferung bei Klagseinbringung bereits abgelaufen. Abweichend davon wird aber der Fristbeginn bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (RS0018982 [T10, T11]; RS0018909). Für (bloß) gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gilt die dargestellte Ausnahme aber nicht (3 Ob 142/16b [Pkt 1.]). Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, ABGB bei Sachmängeln mit der körperlichen Übergabe zu laufen und der Beginn wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RS0018982; vergleiche auch RS0018937; zuletzt 9 Ob 96/24v Rz 13). Daher wäre die Gewährleistungsfrist für die Dachpaneele aufgrund der am 12. 10. 2021 erfolgten Lieferung bei Klagseinbringung bereits abgelaufen. Abweichend davon wird aber der Fristbeginn bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (RS0018982 [T10, T11]; RS0018909). Für (bloß) gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gilt die dargestellte Ausnahme aber nicht (3 Ob 142/16b [Pkt 1.]).
[20] 4.2 Das Berufungsgericht ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass bereits in den im Katalog der Herstellerin der Paneele gemachten Angaben, wonach bestimmte Toleranzen für die Blasenbildung festgelegt werden, eine (schlüssige) Zusicherung liege, dass die vom Hersteller angegebenen Toleranzwerte hinsichtlich der Blasenbildung eingehalten werden. Daraus leitete es – offensichtlich – sowohl das Vorliegen eines Mangels als Abweichen von einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft als auch ein Hinausschieben des Beginns der Gewährleistungsfrist auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit ab und bejahte darauf aufbauend ein Wandlungsrecht der Klägerin.
[21] 5. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt nicht.
[22] 5.1 Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0018547 [T6]). Gemäß § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen wie etwa Hersteller oder Importeur zu beurteilen (vgl RS0127170). Diese fließen in die Auslegung, was konkret Leistungsgegenstand wurde, mit ein (3 Ob 200/25w [Pkt II.2.] mwN). Enthalten etwa eine Werbebroschüre oder ein Prospekt, die dem Vertragsabschluss zugrunde liegen, eine echte Zusicherung, muss der Übergeber davon ausgehen, dass der Käufer seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will. Sofern keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt, gilt die Zusicherung daher als vereinbart (vgl RS0018588 [T5, T6]; 5 Ob 40/21z [Rz 21]). Auch Angaben in einem Inserat über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangen, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen (RS0127170 [T1]). Dem Erwerber zur Kenntnis gelangte ernstzunehmende Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands sind daher zu berücksichtigen (RS0018588 [T8]; 2 Ob 241/22p [Rz 19]; 3 Ob 200/25w [Pkt II.2.]). 5.1 Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0018547 [T6]). Gemäß Paragraph 922, Absatz 2, ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen wie etwa Hersteller oder Importeur zu beurteilen vergleiche RS0127170). Diese fließen in die Auslegung, was konkret Leistungsgegenstand wurde, mit ein (3 Ob 200/25w [Pkt römisch zwei.2.] mwN). Enthalten etwa eine Werbebroschüre oder ein Prospekt, die dem Vertragsabschluss zugrunde liegen, eine echte Zusicherung, muss der Übergeber davon ausgehen, dass der Käufer seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will. Sofern keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt, gilt die Zusicherung daher als vereinbart vergleiche RS0018588 [T5, T6]; 5 Ob 40/21z [Rz 21]). Auch Angaben in einem Inserat über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangen, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen (RS0127170 [T1]). Dem Erwerber zur Kenntnis gelangte ernstzunehmende Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands sind daher zu berücksichtigen (RS0018588 [T8]; 2 Ob 241/22p [Rz 19]; 3 Ob 200/25w [Pkt römisch zwei.2.]).
[23] 5.2 Zu Recht weist die Revision der Beklagten darauf hin, dass allein die Angaben im Herstellerkatalog im vorliegenden Fall nicht für eine schlüssige Zusicherung durch die Beklagte ausreichen, dass es zu keiner Blasenbildung außerhalb der dort vom Hersteller der Paneele angegebenen Toleranzwerte kommt. Zum einen würde dies nämlich nach der dargestellten Rechtsprechung voraussetzen, dass die – nicht von der Beklagten stammenden – Angaben in irgendeiner Form den Vertragsverhandlungen zugrundegelegt worden wären. Weder legt die Klägerin aber dar, ob und wenn ja wie sich die Beklagte in den Vertragsverhandlungen konkret in ihren Erklärungen auf den Katalog und/oder die dort gemachten Angaben zu den Toleranzwerten bezogen hat, noch dass sie vor Vertragsabschluss überhaupt Kenntnis von diesen Angaben erlangt hat. Damit lässt sich aber schon aus dem Klagsvorbringen nicht ableiten, inwiefern die Klägerin gerade aus den Angaben im Herstellerkatalog nach Treu und Glauben eine – wenn auch schlüssige – Zusicherung der Beklagten erwarten hätte dürfen. Zum anderen lässt sich aus den Herstellerangaben im Katalog, wonach eine Blasenbildung in einem bestimmten Umfang „tolerierbar“ ist, schon an sich nicht ohne weiteres auf eine Zusicherung schließen, dass es zu keiner Überschreitung dieser Toleranzwerte kommt, mag dies auch Auswirkungen auf die Funktionalität der Paneele haben.
[24] 6.1 Dessen ungeachtet hat sich die Klägerin im Verfahren – wenn auch nicht unter Bezugnahme auf die Angaben im Herstellerkatalog – darauf gestützt, dass die Paneele keinen Produktionsfehler aufweisen, der zum Auftreten von die „Materialstärke“ jedenfalls beeinträchtigenden Blasen führt.
[25] 6.2 Dem steht jedoch die Feststellung des Erstgerichts entgegen, wonach die Parteien nicht übereinkamen, dass eine Blasenbildung an den Dachpaneelen vermieden werden sollte. Entgegen dem Berufungsgericht ist diese Feststellung nämlich so zu verstehen, dass die Beklagte der Klägerin keine Vermeidung irgendeiner Blasenbildung (auch nicht von Blasen außerhalb der Toleranzwerte laut Herstellerkatalog) zugesichert hat. Dies ergibt sich schon aus dem – nicht eingeschränkten – Wortlaut der Feststellung. Auch aus den übrigen Entscheidungsgründen erschließt sich nicht, dass damit etwa bloß die „Blasenbildungen unter dem Grenzwert“ gemeint wären.
[26] 6.3 Geht man von dieser Feststellung aus, gelingt der Klägerin in Ansehung des zur Blasenbildung führenden Produktionsfehlers somit weder der Nachweis einer Mangelhaftigkeit durch Abweichen von vertraglich zugesicherten Eigenschaften noch eines Hinausschiebens des Beginns der Gewährleistungsfrist auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit.
[27] 7. Allerdings ist eine abschließende Verneinung des Klagsanspruchs aus dem Titel der Gewährleistung noch nicht möglich:
[28] 7.1 Die unter 6.2 angesprochene Feststellung des Erstgerichts, wurde von der Klägerin in der Berufung sowohl mit Beweisrüge als auch im Rahmen der Verfahrensrüge bekämpft. Das Berufungsgericht hat diese Rügen aber aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht zur schlüssigen Zusicherung durch die Angaben im Herstellerkatalog sowie zur Auslegung der bekämpften Feststellung nicht erledigt.
[29] Dies führt zur Zurückweisung in die zweite Instanz.
[30] 7.2 Sollte das Berufungsgericht die gerügten Verfahrensfehler verneinen und auch die bekämpfte Feststellung übernehmen, könnte sich die Klägerin im Rahmen der Gewährleistung hinsichtlich des zur Blasenbildung führenden Produktionsfehlers nicht auf eine Mangelhaftigkeit wegen Abweichung von einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft berufen. In diesem Fall (vgl RS0107681 [T1]) obliegt dem Berufungsgericht sodann die Beurteilung, ob sich aus dem Klagsvorbringen hinreichend entnehmen lässt, dass sich die Klägerin für das Vorliegen eines Mangels in Bezug auf diesen Produktionsfehler auch auf das Fehlen einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft (§ 922 Abs 1 ABGB) stützt. 7.2 Sollte das Berufungsgericht die gerügten Verfahrensfehler verneinen und auch die bekämpfte Feststellung übernehmen, könnte sich die Klägerin im Rahmen der Gewährleistung hinsichtlich des zur Blasenbildung führenden Produktionsfehlers nicht auf eine Mangelhaftigkeit wegen Abweichung von einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft berufen. In diesem Fall vergleiche RS0107681 [T1]) obliegt dem Berufungsgericht sodann die Beurteilung, ob sich aus dem Klagsvorbringen hinreichend entnehmen lässt, dass sich die Klägerin für das Vorliegen eines Mangels in Bezug auf diesen Produktionsfehler auch auf das Fehlen einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft (Paragraph 922, Absatz eins, ABGB) stützt.
[31] 7.3 Sollte dies bejaht werden und sollten die konkret gelieferten Paneele aufgrund des vorhandenen Produktionsfehlers tatsächlich nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften solcher Dachpaneele aufweisen, käme (sofern darin ein nicht bloß geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB läge) wegen der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe durch die Beklagte und der von der Klägerin rechtzeitig erhobenen Mängelrüge nach § 377 UGB grundsätzlich eine Wandlung des Kaufvertrags in Betracht. 7.3 Sollte dies bejaht werden und sollten die konkret gelieferten Paneele aufgrund des vorhandenen Produktionsfehlers tatsächlich nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften solcher Dachpaneele aufweisen, käme (sofern darin ein nicht bloß geringfügiger Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB läge) wegen der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe durch die Beklagte und der von der Klägerin rechtzeitig erhobenen Mängelrüge nach Paragraph 377, UGB grundsätzlich eine Wandlung des Kaufvertrags in Betracht.
[32] 7.4 Weitere Voraussetzung dafür wäre aber ebenfalls, dass die Gewährleistungsfrist bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen war. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht somit zu prüfen haben, ob die von der Klägerin dafür weiters ins Treffen geführte Hemmung der Gewährleistungsfrist durch die von ihr behaupteten Vergleichsverhandlungen aufgrund der getroffenen Feststellungen bereits abschließend beurteilbar ist (RS0034450; zur analogen Anwendung der für die Hemmung und die Unterbrechung von Verjährungsfristen entwickelten Grundsätze auch auf Gewährleistungsfristen vgl RS0018790). Dass der Verweis auf eine künftig zu treffende Lösung durch die Beklagte oder das bloße In-Aussicht-Stellen einer Überprüfung für ein – den Lauf der Gewährleistungsfrist (ebenfalls) unterbrechendes – deklaratives Anerkenntnis (vgl RS0018790, RS0033015) nicht ausreichen (5 Ob 240/21m Rz 10, 12), hat das Berufungsgericht schon dargestellt. Verbesserungsversuche oder Verbesserungszusagen (RS0018762; RS0018921 [T10]) behauptet die Klägerin ohnehin nicht. 7.4 Weitere Voraussetzung dafür wäre aber ebenfalls, dass die Gewährleistungsfrist bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen war. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht somit zu prüfen haben, ob die von der Klägerin dafür weiters ins Treffen geführte Hemmung der Gewährleistungsfrist durch die von ihr behaupteten Vergleichsverhandlungen aufgrund der getroffenen Feststellungen bereits abschließend beurteilbar ist (RS0034450; zur analogen Anwendung der für die Hemmung und die Unterbrechung von Verjährungsfristen entwickelten Grundsätze auch auf Gewährleistungsfristen vergleiche RS0018790). Dass der Verweis auf eine künftig zu treffende Lösung durch die Beklagte oder das bloße In-Aussicht-Stellen einer Überprüfung für ein – den Lauf der Gewährleistungsfrist (ebenfalls) unterbrechendes – deklaratives Anerkenntnis vergleiche RS0018790, RS0033015) nicht ausreichen (5 Ob 240/21m Rz 10, 12), hat das Berufungsgericht schon dargestellt. Verbesserungsversuche oder Verbesserungszusagen (RS0018762; RS0018921 [T10]) behauptet die Klägerin ohnehin nicht.
[33] 7.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch dann, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen sein sollte, ein auf § 933b Abs 1 ABGB gestützter Regress der Klägerin jedenfalls nicht in Betracht käme, weil dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass der Regress begehrende Unternehmer einem Verbraucher bereits „Gewähr geleistet“ hat. Nach den Feststellungen hat die Klägerin eine allfällige, sie treffende Pflicht aus der Gewährleistung gegenüber dem Bauherrn aber noch nicht tatsächlich erfüllt (vgl P. Bydlinski in KBB7 § 933b Rz 3). 7.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch dann, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen sein sollte, ein auf Paragraph 933 b, Absatz eins, ABGB gestützter Regress der Klägerin jedenfalls nicht in Betracht käme, weil dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass der Regress begehrende Unternehmer einem Verbraucher bereits „Gewähr geleistet“ hat. Nach den Feststellungen hat die Klägerin eine allfällige, sie treffende Pflicht aus der Gewährleistung gegenüber dem Bauherrn aber noch nicht tatsächlich erfüllt vergleiche P. Bydlinski in KBB7 Paragraph 933 b, Rz 3).
[34] 8. Die übrigen von der Klägerin herangezogenen Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht bereits zutreffend verneint, sodass sie der Aufhebung nicht entgegenstehen. Die Themen Schadenersatz, Irrtum, arglistige Täuschung, laesis enormis, konstitutives Anerkenntnis und Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind abschließend erledigte Streitpunkte (vgl RS0042031). 8. Die übrigen von der Klägerin herangezogenen Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht bereits zutreffend verneint, sodass sie der Aufhebung nicht entgegenstehen. Die Themen Schadenersatz, Irrtum, arglistige Täuschung, laesis enormis, konstitutives Anerkenntnis und Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind abschließend erledigte Streitpunkte vergleiche RS0042031).
[35] 9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 9. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
[36] II. Die Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[37] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[38] 2. Zu der unter den Revisionsgründen genannten Aktenwidrigkeit enthält die Revision keine Ausführungen.
[39] 3. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine grobe Fehlbeurteilung des Rechtsmittelgerichts vorliegt (RS0039177 [T1]). Eine solche zeigt die Revision nicht auf: 3. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung iSd Paragraph 228, ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine grobe Fehlbeurteilung des Rechtsmittelgerichts vorliegt (RS0039177 [T1]). Eine solche zeigt die Revision nicht auf:
[40] 3.1 Richtig ist zwar, dass das Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen insbesondere dann bejaht wird, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann (RS0018858 [T11, T12]). Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist aber gerade nicht auf die (bloße) Feststellung der Gewährleistungspflicht der Beklagten im Vertragsverhältnis ihr gegenüber gerichtet (insofern bestünde aufgrund der ohnehin erhobenen Leistungsklage im Übrigen auch gar kein rechtliches Interesse), sondern auf den Ersatz künftiger Aufwendungen der Klägerin aus der gewährleistungsrechtlichen Beziehung im Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Bauherrn. Dass ein solches Begehren vom bloßen Bestehen gewährleistungsrechtlicher Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht getragen wird, liegt auf der Hand. Ebenso hat das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass § 933b ABGB in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vor dem GRUG keine Grundlage für ein solches Begehren bildet, weil damit dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, kein alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassender Regressanspruch eingeräumt, sondern nur sein eigener Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs gewahrt wird (RS0132537). Die Ausführungen in der Revision zu § 933b ABGB idF des GRUG sind damit verfehlt. Im Übrigen kann auf I.7.5 verwiesen werden. 3.1 Richtig ist zwar, dass das Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen insbesondere dann bejaht wird, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann (RS0018858 [T11, T12]). Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist aber gerade nicht auf die (bloße) Feststellung der Gewährleistungspflicht der Beklagten im Vertragsverhältnis ihr gegenüber gerichtet (insofern bestünde aufgrund der ohnehin erhobenen Leistungsklage im Übrigen auch gar kein rechtliches Interesse), sondern auf den Ersatz künftiger Aufwendungen der Klägerin aus der gewährleistungsrechtlichen Beziehung im Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Bauherrn. Dass ein solches Begehren vom bloßen Bestehen gewährleistungsrechtlicher Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht getragen wird, liegt auf der Hand. Ebenso hat das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass Paragraph 933 b, ABGB in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vor dem GRUG keine Grundlage für ein solches Begehren bildet, weil damit dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, kein alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassender Regressanspruch eingeräumt, sondern nur sein eigener Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs gewahrt wird (RS0132537). Die Ausführungen in der Revision zu Paragraph 933 b, ABGB in der Fassung des GRUG sind damit verfehlt. Im Übrigen kann auf römisch eins.7.5 verwiesen werden.
[41] 3.2 Soweit die Klägerin argumentiert, das Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf ihren schadenersatzrechtlichen Anspruch berechtigt, weil die Beklagte mit einem zur Blasenbildung führenden Produktionsfehler behaftete Paneele geliefert habe und/oder die Klägerin nicht über das Vorliegen dieses Fehlers aufgeklärt habe, setzt sie sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts auseinander, das ein Verschulden der Beklagten ausgehend von den getroffenen Feststellungen verneint hat. Insoweit ist die Rechtsrüge also nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dasselbe gilt, soweit sich die Rechtsrüge über mehrere Seiten in der bloßen Wiederholung der Ausführungen an die zweite Instanz erschöpft, ohne konkret auf deren Stellungnahme hierzu einzugehen. In diesem Umfang ist die Revision einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht zugänglich (vgl RS0043603 [insb T9, T15]; RS0043605). 3.2 Soweit die Klägerin argumentiert, das Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf ihren schadenersatzrechtlichen Anspruch berechtigt, weil die Beklagte mit einem zur Blasenbildung führenden Produktionsfehler behaftete Paneele geliefert habe und/oder die Klägerin nicht über das Vorliegen dieses Fehlers aufgeklärt habe, setzt sie sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts auseinander, das ein Verschulden der Beklagten ausgehend von den getroffenen Feststellungen verneint hat. Insoweit ist die Rechtsrüge also nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dasselbe gilt, soweit sich die Rechtsrüge über mehrere Seiten in der bloßen Wiederholung der Ausführungen an die zweite Instanz erschöpft, ohne konkret auf deren Stellungnahme hierzu einzugehen. In diesem Umfang ist die Revision einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht zugänglich vergleiche RS0043603 [insb T9, T15]; RS0043605).
[42] 3.3 Mangels Vorliegens eines das Feststellungsbegehren tragenden Anspruchsgrundes gehen auch die Ausführungen der Revision zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer neben einer Leistungsklage erhobenen Feststellungsklage ins Leere.
[43] 4. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.