Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist zulässig und teilweise berechtigt; jener des Zweitbeklagten ist unzulässig. Die Revisionsrekursbeantwortung der Erstklägerin wurde am 20.1.1995, und damit nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des § 402 Abs 3 EO, zur Post gegeben. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist zulässig und teilweise berechtigt; jener des Zweitbeklagten ist unzulässig. Die Revisionsrekursbeantwortung der Erstklägerin wurde am 20.1.1995, und damit nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, zur Post gegeben. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.
1. Zum Revisionsrekurs des Zweitbeklagten
Der Zweitbeklagte ist nicht Partei des Provisorialverfahrens, weil die einstweilige Verfügung antragsgemäß nur gegen die Erstbeklagte erlassen wurde. Wer im Provisorialverfahren nicht Partei ist, hat kein Rechtsmittelrecht. Das gilt auch für Personen, die durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten unmittelbar berührt werden (s Fasching, Lehrbuch2 Rz 1690). Daß der Zweitbeklagte als geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeklagten passiv legitimiert wäre, wenn sich der Sicherungsantrag auch gegen ihn richtete, gibt ihm daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kein Rechtsmittelrecht.
2. Zum Revisionsrekurs der Erstbeklagten
Die Erstbeklagte vertritt die Auffassung, daß sie mit dem Zusatz "Austria" nur auf ihre Mitgliedschaft zum Verein "Austria Taxi 1716" hinweise. Der Verein führe den Zusatz "Austria" zu Recht, weil er in allen Bundesländern tätig sein werde.
Zusätze wie "Österreich", "Austria" und "Austro" setzen nach
ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Unternehmen von größerem
Umfang und von größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder
Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges oder wesentlich höherer
Qualität herstellt (SZ 43/153 = ÖBl 1971, 19 = GesRZ 1973, 23
[Stölzle] - Hydraulik-Austria mwN; zuletzt etwa ÖBl 1993, 241 =
ecolex 1993, 759 = WBl 1993, 407 - Austria II). Daß das
Taxiunternehmen der Erstbeklagten keinem dieser Kriterien gerecht wird, bestreitet die Erstbeklagte nicht. Ob aber der Verein "Austria Taxi 1716" den Zusatz "Austria" zu Recht führt, ist für die Entscheidung unerheblich. Die Erstbeklagte weist nicht bloß auf die Mitgliedschaft zu diesem Verein hin, sondern nimmt durch den Firmenzusatz "Austria", den sie auch mit ihrem Autoverleih in Verbindung brachte und - durch Prospekte und Preisinformationen mit der Aufschrift "Austria Autoverleih L*****" - auch noch in Verbindung bringt, für sich in Anspruch, ein Unternehmen von besonderer Bedeutung in und für Österreich zu sein. Der dadurch erweckte Eindruck ist für den Entschluß, die Dienstleistungen der Erstbeklagen in Anspruch zu nehmen, von Bedeutung, auch wenn allgemein bekannt sein mag, daß kein Taxiunternehmen in ganz Österreich tätig ist. Dennoch wird jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen, daß zwischen der Erstbeklagten und den anderen "Austria Taxis" - über den vom Verbot nicht erfaßten Hinweis auf die gleiche Rufnummer hinaus - besondere Beziehungen bestehen, die eine höhere Qualität der angebotenen Dienstleistungen verbürgen und die es rechtfertigen, gute Erfahrungen, die mit einem "Austria Taxi" gemacht wurden, auch auf ander zu übertragen. Die Beklagten haben aber gar nicht behauptet, daß der Verein "Austria Taxi 1716" - über die in der "Partnerschaftsvereinbarung" überbundene Verpflichtung zur vorbildlichen Versorgung der Taxikunden hinaus - auf die Qualität der von seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen Einfluß nähme.
Die Bezeichnung "Austria Taxi" ist daher zur Irreführung geeignet, wenn - wie hier - der Eindruck erweckt wird, daß zwischen den verschiedenen "Austria Taxis" besondere Beziehungen bestehen, die eine höhere Qualität der angebotenen Dienstleistungen verbürgen. Daraus folgt aber nicht, daß die Erstbeklagte jede Verwendung von "Austria" im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen hätte. Das Begehren, wonach der Erstbeklagten im geschäftlichen Verkehr die Verwendung des Ausdrucks "Austria", ausgenommen die Eintragungen im amtlichen Telefonbuch für die Orte P*****, Z*****, T***** und G***** untersagt werden soll, ist zu weit, weil der Erstbeklagten damit auch etwas untersagt wird, zu dessen Unterlassung sie bei richtiger Anwendung des materiellen Rechts nicht verpflichtet ist (s ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Der Erstbeklagten ist es gestattet, auf ihre Mitgliedschaft zum Verein "Austria Taxi 1716" hinzuweisen. Ihr kann daher die Verwendung des Ausdrucks "Austria" im geschäftlichen Verkehr nicht schlechthin untersagt werde (s ecolex 1994, 183 = ÖBl 1994, 85 - TÜV I mwN).Die Bezeichnung "Austria Taxi" ist daher zur Irreführung geeignet, wenn - wie hier - der Eindruck erweckt wird, daß zwischen den verschiedenen "Austria Taxis" besondere Beziehungen bestehen, die eine höhere Qualität der angebotenen Dienstleistungen verbürgen. Daraus folgt aber nicht, daß die Erstbeklagte jede Verwendung von "Austria" im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen hätte. Das Begehren, wonach der Erstbeklagten im geschäftlichen Verkehr die Verwendung des Ausdrucks "Austria", ausgenommen die Eintragungen im amtlichen Telefonbuch für die Orte P*****, Z*****, T***** und G***** untersagt werden soll, ist zu weit, weil der Erstbeklagten damit auch etwas untersagt wird, zu dessen Unterlassung sie bei richtiger Anwendung des materiellen Rechts nicht verpflichtet ist (s ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Der Erstbeklagten ist es gestattet, auf ihre Mitgliedschaft zum Verein "Austria Taxi 1716" hinzuweisen. Ihr kann daher die Verwendung des Ausdrucks "Austria" im geschäftlichen Verkehr nicht schlechthin untersagt werde (s ecolex 1994, 183 = ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins mwN).
Das Verbot war auf die Verwendung des Zusatzes "Austria" im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der Dienstleistungen des Taxi- und Mietwagenunternehmens der Erstbeklagten einzuschränken, wobei Hinweise auf die Mitgliedschaft der Erstbeklagten zum Verein "Austria Taxi 1716" - ebenso wie, antragsgemäß, die Eintragung im amtlichen Telefonbuch für die Orte P*****, Z*****, T***** und G***** - auszunehmen waren. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Erstklägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Der abgewiesene Teil des Sicherungsantrages ist, mangels anderer Anhaltspunkte, mit dem halben Streitwert zu bewerten. Die Erstklägerin und die Erstbeklagte sind daher im Provisorialverfahren je zur Hälfte unterlegen, je zur Hälfte haben sie obsiegt. Als Streitwert ist für das Provisorialverfahren nur der Wert des zu sichernden Unterlassungsanspruches maßgebend.Die Entscheidung über die Kosten der Erstklägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Der abgewiesene Teil des Sicherungsantrages ist, mangels anderer Anhaltspunkte, mit dem halben Streitwert zu bewerten. Die Erstklägerin und die Erstbeklagte sind daher im Provisorialverfahren je zur Hälfte unterlegen, je zur Hälfte haben sie obsiegt. Als Streitwert ist für das Provisorialverfahren nur der Wert des zu sichernden Unterlassungsanspruches maßgebend.