Rechtssatz RS0037921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037921
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Rechtssatz
Wird die einstweilige Verfügung antragsgemäß nur gegen die Erstbeklagte erlassen, wurde der Zweitbeklagte nicht Partei des Provisorialverfahrens und hat daher auch kein Rechtsmittelrecht. Das gilt auch für Personen, die durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten unmittelbar berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037921
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00012_9500000_001