Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Neue Kronen Zeitung", die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Der Standard". Die Beklagte hat in der Ausgabe "Der Standard" vom 13. 1. 2000 auf Seite zwei in einem Artikel unter der Überschrift "Es war uns bewusst, dass wir gegen das Gesetz verstoßen" über die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit der Aufklärung der Brandserie in St. Georgen an der Gusen berichtet. Dabei setzte sie sich kritisch mit der Praxis einiger Zeitungen auseinander, den noch jugendlichen Tatverdächtigen - zum Teil auf der Titelseite - ohne Balken oder Verfremdung abzubilden. Aus dem Artikel selbst ergibt sich, dass das in der Überschrift wiedergegebene Zitat vom Chefredakteur der K***** Zeitung und nicht von der Klägerin stammt. Im Kopf des Artikels, rechts neben dessen Überschrift, wurden die Titelseiten der Ausgaben der "Neue Kronen-Zeitung" vom 12. und 13. 1. 2000 stark verkleinert abgedruckt. Eine dieser Titelseiten enthielt ein Lichtbild des mutmaßlichen Brandstifters, auf dem jedoch in der verkleinerten Wiedergabe in der Zeitung der Beklagten (im Unterschied zum Originaltitelblatt) infolge elektronischer Bearbeitung die Gesichtszüge unkenntlich waren. Hersteller des (durch Abfotografieren eines ORF-Videofilms entstandenen) Lichtbilds war ein bei der Klägerin angestellter Fotograf, der der Klägerin das Werknutzungsrecht am Lichtbild eingeräumt hat. Dieses Lichtbild war auf der Titelseite mit einer Herstellerbezeichnung (Name des Fotografen) versehen, die bei der Wiedergabe in der Zeitung der Beklagten auf Grund der starken Verkleinerung nicht mehr lesbar war.
Die Klägerin begehrt zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Lichtbilder, an denen die Herstellerrechte und/oder die ausschließlichen Werknutzungsrechte der Klägerin zustehen, insbesondere die auf den Titelseiten der periodischen Druckschrift "Neue Kronen Zeitung" vom 12. und 13. 1. 2000 veröffentlichten Lichtbilder, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn gleichzeitig wahrheitswidrig behauptet - in eventu: wahrheitswidrig der Eindruck erweckt - wird, die Klägerin hätte mit der Veröffentlichung von Lichtbildern tatverdächtiger Personen bewusst gegen das Gesetz verstoßen; in eventu, Lichtbilder, insbesondere das von Chris K***** aufgenommene Lichtbild des Michael B*****, das auf der Titelseite der Neuen Kronen Zeitung vom 12. 1. 2000 erschienen ist, ohne die entsprechende Herstellerbezeichnung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Klägerin verbindet damit Begehren auf Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung.
Die Beklagte habe ihre - mit der Veröffentlichung zweier Titelseiten der "Neuen Kronen Zeitung" illustrierte - kritische Berichterstattung mit einer in der Titelüberschrift zum Ausdruck kommenden Falschinformation verbunden. Durch die Überschrift des Artikels in Verbindung mit den abgedruckten Titelblättern werde der unrichtige Eindruck vermittelt, die Klägerin hätte durch die Veröffentlichung des Lichtbilds des mutmaßlichen Brandstifters nicht nur bewusst gegen das Gesetz verstoßen, sondern dies sogar noch öffentlich eingestanden. Die Vertreter der Klägerin seien bei Veröffentlichung des Lichtbilds in der Ausgabe vom 12. 1. 2000 vielmehr der Auffassung gewesen, wegen der besonderen Bedeutung dieses Falles bestehe ein öffentliches Berichtsinteresse, das auch eine Bekanntgabe der Identität des jugendlichen Straftäters erlaube. Der Fotograf habe der Klägerin das ausschließliche und unbeschränkte Werknutzungsrecht am Foto einschließlich der Bearbeitungsrechte sowie der Urheberpersönlichkeitsrechte eingeräumt. Das Recht auf Herstellerbezeichnung sei ein Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Klägerin sei daher berechtigt, im eigenen Namen gegen Verletzungen von Urheberrechtspersönlichkeitsrechten des Fotografen vorzugehen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der beanstandete Artikel enthalte eine kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung unter anderem der Klägerin, die es dem Leser ermöglichen solle, sich ein eigenes Bild über die eklatante Verletzung der Rechte eines wehrlosen Jugendlichen zu machen. Sein Aussagegehalt bestimme sich nicht allein nach der Überschrift, sondern nach dem Inhalt des gesamten Artikels, der nach seinem Gesamteindruck den richtigen Autor des Zitats in der Überschrift erkennen lasse. Die Herstellerbezeichnung sei nicht auf dem Lichtbild selbst angebracht und im Übrigen infolge der Originalreproduktion ohnedies auch auf dem Vervielfältigungsstück enthalten. Das Beseitigungsbegehren sei ebenso wie das Zahlungsbegehren unberechtigt, letzteres sei auch der Höhe nach überzogen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das in Art 10 EMRK statuierte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung sei im Einzelfall insofern eingeschränkt, als beleidigende, kreditschädigende sowie auf unwahre Tatsachen gestützte Äußerungen verboten seien. Aufgrund der Kombination des Artikels der Beklagten mit der Abbildung der Titelseiten der Klägerin werde beim Leser auf den ersten Blick der Eindruck vermittelt, die zitierte Äußerung stamme von einem Mitarbeiter der Klägerin. Erst bei näherem Lesen des Textes werde dem Leser bewusst, dass dieses Zitat nicht von einem Mitarbeiter der Klägerin stamme. Dies bedeute jedoch noch nicht, dass das gewählte Bildzitat unzulässig sei. Wesentlich sei, dass das Zitat wahrheitsgetreu wiedergegeben sei und auch wirklich vom Zitierten stamme. Dass das Bildzitat einen für die Klägerin ungünstigen und möglicherweise irreführenden Eindruck hervorrufe, mache es nicht unzulässig. Soweit nämlich die Überschrift und äußere Gestaltung des Berichtes den unrichtigen Eindruck erwecke, Mitarbeiter der Klägerin hätten zugegeben, bewusst rechtswidrig gehandelt zu haben, liege die - allfällige - Rechtswidrigkeit nicht in einer Unzulässigkeit des Bildzitates, sodass sie für diesen Klagegrund keine Rolle spiele. Für das Zitierrecht komme es nur auf das Veröffentlichungsinteresse an sich, nicht jedoch darauf an, in welcher Weise sich ein Medium inhaltlich damit auseinandersetze. Auch das Eventualbegehren sei nicht berechtigt. Das Recht des Fotografen auf Anbringung einer Herstellerbezeichnung könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn seitens des Fotografen klar zum Ausdruck komme, dass er sein Lichtbild mit einer Herstellerbezeichnung versehen habe wolle, so etwa durch Anbringung seines Namens oder auch durch Bekanntgabe des ausdrücklichen Wunsches, als Hersteller genannt zu werden. Hier sei das Lichtbild zwar mit einer auf den Fotografen hinweisenden Herstellerbezeichnung versehen gewesen; zu prüfen sei aber, ob der Fotograf durch die Übertragung der Verwertungsrechte auch auf sein Recht auf Herstellerbezeichnung verzichtet habe. Die Übertragung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse könne mit der Übertragung der Verwertungsrechte am Lichtbild verbunden werden. Die Verwertungsrechte des Lichtbildherstellers seien jedoch von dem Recht auf Hersteller- und Gegenstandsbezeichnung zu unterscheiden, das in erster Linie den Schutz der geistigen Interessen des Lichtbildherstellers bezwecke. Durch die Abtretung der Verwertungsrechte sei vom Hersteller nicht implizit auf die Herstellerbezeichnung verzichtet worden. Dies komme durch die Anbringung der Herstellerbezeichnung mit seinem Namen zum Ausdruck. Die Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhalte, reichten im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich sei. Damit sei die Klägerin jedoch nicht berechtigt, das Recht auf Unterlassung der Veröffentlichung des Lichtbildes ohne Herstellerbezeichnung geltend zu machen, dieses komme vielmehr dem Hersteller selbst zu. Dazu komme noch, dass die Herstellerbezeichnung maßgeblich auf die Werbefunktion abziele. Das hier im Rahmen der freien Werknutzung übernommene Lichtbild sei jedoch weder zu dem Zwecke veröffentlicht worden, den Täter darauf zu erkennen, noch das Bild als besonderen Blickfang zu positionieren; es sei vielmehr nur dazu verwendet worden, den von der Klägerin gebrachten Artikel über die kritisierte Medienberichterstattung zu vervollständigen und die Praxis der anprangernden Berichterstattung mit dem Produkt der Klägerin in Verbindung zu bringen. Es bestehe daher hier kein rechtliches Interesse des Herstellers auf Namensnennung.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das in Artikel 10, EMRK statuierte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung sei im Einzelfall insofern eingeschränkt, als beleidigende, kreditschädigende sowie auf unwahre Tatsachen gestützte Äußerungen verboten seien. Aufgrund der Kombination des Artikels der Beklagten mit der Abbildung der Titelseiten der Klägerin werde beim Leser auf den ersten Blick der Eindruck vermittelt, die zitierte Äußerung stamme von einem Mitarbeiter der Klägerin. Erst bei näherem Lesen des Textes werde dem Leser bewusst, dass dieses Zitat nicht von einem Mitarbeiter der Klägerin stamme. Dies bedeute jedoch noch nicht, dass das gewählte Bildzitat unzulässig sei. Wesentlich sei, dass das Zitat wahrheitsgetreu wiedergegeben sei und auch wirklich vom Zitierten stamme. Dass das Bildzitat einen für die Klägerin ungünstigen und möglicherweise irreführenden Eindruck hervorrufe, mache es nicht unzulässig. Soweit nämlich die Überschrift und äußere Gestaltung des Berichtes den unrichtigen Eindruck erwecke, Mitarbeiter der Klägerin hätten zugegeben, bewusst rechtswidrig gehandelt zu haben, liege die - allfällige - Rechtswidrigkeit nicht in einer Unzulässigkeit des Bildzitates, sodass sie für diesen Klagegrund keine Rolle spiele. Für das Zitierrecht komme es nur auf das Veröffentlichungsinteresse an sich, nicht jedoch darauf an, in welcher Weise sich ein Medium inhaltlich damit auseinandersetze. Auch das Eventualbegehren sei nicht berechtigt. Das Recht des Fotografen auf Anbringung einer Herstellerbezeichnung könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn seitens des Fotografen klar zum Ausdruck komme, dass er sein Lichtbild mit einer Herstellerbezeichnung versehen habe wolle, so etwa durch Anbringung seines Namens oder auch durch Bekanntgabe des ausdrücklichen Wunsches, als Hersteller genannt zu werden. Hier sei das Lichtbild zwar mit einer auf den Fotografen hinweisenden Herstellerbezeichnung versehen gewesen; zu prüfen sei aber, ob der Fotograf durch die Übertragung der Verwertungsrechte auch auf sein Recht auf Herstellerbezeichnung verzichtet habe. Die Übertragung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse könne mit der Übertragung der Verwertungsrechte am Lichtbild verbunden werden. Die Verwertungsrechte des Lichtbildherstellers seien jedoch von dem Recht auf Hersteller- und Gegenstandsbezeichnung zu unterscheiden, das in erster Linie den Schutz der geistigen Interessen des Lichtbildherstellers bezwecke. Durch die Abtretung der Verwertungsrechte sei vom Hersteller nicht implizit auf die Herstellerbezeichnung verzichtet worden. Dies komme durch die Anbringung der Herstellerbezeichnung mit seinem Namen zum Ausdruck. Die Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhalte, reichten im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich sei. Damit sei die Klägerin jedoch nicht berechtigt, das Recht auf Unterlassung der Veröffentlichung des Lichtbildes ohne Herstellerbezeichnung geltend zu machen, dieses komme vielmehr dem Hersteller selbst zu. Dazu komme noch, dass die Herstellerbezeichnung maßgeblich auf die Werbefunktion abziele. Das hier im Rahmen der freien Werknutzung übernommene Lichtbild sei jedoch weder zu dem Zwecke veröffentlicht worden, den Täter darauf zu erkennen, noch das Bild als besonderen Blickfang zu positionieren; es sei vielmehr nur dazu verwendet worden, den von der Klägerin gebrachten Artikel über die kritisierte Medienberichterstattung zu vervollständigen und die Praxis der anprangernden Berichterstattung mit dem Produkt der Klägerin in Verbindung zu bringen. Es bestehe daher hier kein rechtliches Interesse des Herstellers auf Namensnennung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen fehle. Der Oberste Gerichtshof anerkenne das Zitatrecht nicht nur bezogen auf einzelne Teile eines Sprachwerks; im Interesse der Meinungsfreiheit sei auch ein Bildzitat - beschränkt auf einen durch den Zweck gebotenen Umfang - zulässig, sofern der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks dadurch nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werde. Wenngleich einzuräumen sei, dass durch die Darstellung des beanstandeten Titelblatts eine Identifizierung der Klägerin für den Betrachter - ähnlich wie bei der Wiedergabe der Fotografie einer Person - ermöglicht werde, seien doch hier die Schutzbestimmungen über den Bildnisschutz mangels gleichartiger Interessenlage nicht unmittelbar anwendbar. Die Beklagte habe das Bild- und das Wortzitat zusammen als Beleg für die im Bericht kritisierte Medienberichterstattung veröffentlicht. Wenn auch die Verbindung der beiden Zitate auf den ersten Blick bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck erwecken könne, die Klägerin hätte ausdrücklich zugestanden, gesetzwidrig Bildnisveröffentlichungen vorgenommen zu haben, erfolge eine hinreichende Aufklärung in dem nachfolgenden Artikel. Für diesen als eigenständiges Werk werde das Zitatrecht in Anspruch genommen, er beanspruche beide Zitate als Belegstelle für seine kritische Auseinandersetzung. Zwar könne auch eine einzelne Schlagzeile als unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung mittels einer Klage nach § 1330 Abs 2 ABGB bekämpft werden, doch werde das Klagebegehren auf diese Bestimmung nicht gestützt. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, dass der wirtschaftliche Wert eines Werks durch das beanstandete Bildzitat ausgehöhlt werde. Die Klägerin ziele vielmehr allein darauf ab zu verhindern, dass sie durch die Wiedergabe eines der Titelblätter ihrer Zeitung einer öffentlichen Kritik unterzogen werde. Dies reiche als Rechtfertigung einer Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht aus. Das Eventualbegehren sei unberechtigt, weil die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, Unterlassungsansprüche außerhalb eines Vertragsverhältnisses gegenüber einem das Recht auf die Herstellerbezeichnung verletzenden Dritten geltend zu machen, solle doch die Herstellerbezeichnung auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam machen. Anderes gelte dann, wenn der Erwerber eines Lichtbilds die Wahrnehmung der Urheberpersönlichkeitsinteressen des Veräußerers vertraglich übernommen habe oder wenn dies zur wirksamen Ausführung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich sei; dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagten sei es nicht auf die Verwertung des Lichtbilds, sondern auf das Bildzitat der gesamten Titelseite angekommen. Zwar seien auf Bildzitate die urheberrechtlichen Vorschriften über die Quellenangabe analog anzuwenden; abzustellen sei aber in diesem Zusammenhang auf eine Interessenabwägung. Weil hier das Lichtbild nicht eigenständig habe verbreitet werden sollen, wie sich auch an dessen Verfremdung zeige, wäre es bei der gewählten (verkleinerten) Darstellung des Titelblatts eine nahezu sinnwidrige Anforderung an den Artikelverfasser und die Beklagte, den Lichtbildhersteller gesondert zu nennen und damit besonders hervorzuheben. Das Informations- und Beleginteresse der Beklagten gehe hier - mangels erkennbarer Beeinträchtigung der Interessen des Lichtbildherstellers - dem Interesse an der Herstellerbezeichnung vor.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen fehle. Der Oberste Gerichtshof anerkenne das Zitatrecht nicht nur bezogen auf einzelne Teile eines Sprachwerks; im Interesse der Meinungsfreiheit sei auch ein Bildzitat - beschränkt auf einen durch den Zweck gebotenen Umfang - zulässig, sofern der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks dadurch nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werde. Wenngleich einzuräumen sei, dass durch die Darstellung des beanstandeten Titelblatts eine Identifizierung der Klägerin für den Betrachter - ähnlich wie bei der Wiedergabe der Fotografie einer Person - ermöglicht werde, seien doch hier die Schutzbestimmungen über den Bildnisschutz mangels gleichartiger Interessenlage nicht unmittelbar anwendbar. Die Beklagte habe das Bild- und das Wortzitat zusammen als Beleg für die im Bericht kritisierte Medienberichterstattung veröffentlicht. Wenn auch die Verbindung der beiden Zitate auf den ersten Blick bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck erwecken könne, die Klägerin hätte ausdrücklich zugestanden, gesetzwidrig Bildnisveröffentlichungen vorgenommen zu haben, erfolge eine hinreichende Aufklärung in dem nachfolgenden Artikel. Für diesen als eigenständiges Werk werde das Zitatrecht in Anspruch genommen, er beanspruche beide Zitate als Belegstelle für seine kritische Auseinandersetzung. Zwar könne auch eine einzelne Schlagzeile als unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung mittels einer Klage nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bekämpft werden, doch werde das Klagebegehren auf diese Bestimmung nicht gestützt. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, dass der wirtschaftliche Wert eines Werks durch das beanstandete Bildzitat ausgehöhlt werde. Die Klägerin ziele vielmehr allein darauf ab zu verhindern, dass sie durch die Wiedergabe eines der Titelblätter ihrer Zeitung einer öffentlichen Kritik unterzogen werde. Dies reiche als Rechtfertigung einer Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht aus. Das Eventualbegehren sei unberechtigt, weil die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, Unterlassungsansprüche außerhalb eines Vertragsverhältnisses gegenüber einem das Recht auf die Herstellerbezeichnung verletzenden Dritten geltend zu machen, solle doch die Herstellerbezeichnung auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam machen. Anderes gelte dann, wenn der Erwerber eines Lichtbilds die Wahrnehmung der Urheberpersönlichkeitsinteressen des Veräußerers vertraglich übernommen habe oder wenn dies zur wirksamen Ausführung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich sei; dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagten sei es nicht auf die Verwertung des Lichtbilds, sondern auf das Bildzitat der gesamten Titelseite angekommen. Zwar seien auf Bildzitate die urheberrechtlichen Vorschriften über die Quellenangabe analog anzuwenden; abzustellen sei aber in diesem Zusammenhang auf eine Interessenabwägung. Weil hier das Lichtbild nicht eigenständig habe verbreitet werden sollen, wie sich auch an dessen Verfremdung zeige, wäre es bei der gewählten (verkleinerten) Darstellung des Titelblatts eine nahezu sinnwidrige Anforderung an den Artikelverfasser und die Beklagte, den Lichtbildhersteller gesondert zu nennen und damit besonders hervorzuheben. Das Informations- und Beleginteresse der Beklagten gehe hier - mangels erkennbarer Beeinträchtigung der Interessen des Lichtbildherstellers - dem Interesse an der Herstellerbezeichnung vor.