Rechtssatz RS0114102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114102
Entscheidungsdatum
17.04.2012
Rechtssatz
§ 54 Abs 1 Z 3a UrhG ist auf das Bildzitat in Zeitungen und Zeitschriften analog anzuwenden. Die Zitierung ganzer Bilder ist im Interesse der geistigen Auseinandersetzung demnach zulässig, wenn sie durch den Zitatzweck geboten ist und der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbilds) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 a, UrhG ist auf das Bildzitat in Zeitungen und Zeitschriften analog anzuwenden. Die Zitierung ganzer Bilder ist im Interesse der geistigen Auseinandersetzung demnach zulässig, wenn sie durch den Zitatzweck geboten ist und der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbilds) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 224/00w
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
Veröff: SZ 73/149
- 4 Ob 120/02d
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 120/02d
Vgl auch
- 4 Ob 100/03i
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 100/03i
Auch; Beisatz: Zur ersten Voraussetzung: Hier: Wiedergabe einer Karikatur, die ebenso wie die Wiedergabe der Fotos, Belegfunktion hat. (T1); Beisatz: Zur zweiten Voraussetzung: Diese ist hier unabhängig davon erfüllt, ob auf die Rechte an den für die Gestaltung der Titelblätter verwendeten Lichtbildern oder die Rechte an der hiefür verwendeten Karikatur abgestellt wird. (T2)
- 4 Ob 92/08w
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
- 4 Ob 42/12y
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
Beisatz: Hier besaß das Bild keinen zusätzlichen Informationsgehalt und trug zum Verständnis der Kritik beim Publikum nichts bei. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114102
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20001003_OGH0002_0040OB00224_00W0000_001