Entscheidung 4 Ob 120/04g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, 2. Miro B*****, beide vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Feststellung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. März 2004, GZ 2 R 254/03t-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Äußerungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind nach ständiger Rechtsprechung immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient. Bei Mehrdeutigkeit muss der Äußernde daher stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp 4 Ob 171/93 = MR 1994, 111 - Nazijournalismus; 4 Ob 79/01y = ÖBl 2002/65 - Bunte Pleite, jeweils mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die beteiligten Verkehrskreise eine Äußerung nach dem im konkreten Fall erweckten Gesamteindruck als mehrdeutig auffassen, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 92/91 = MR 1991, 245 [Korn] - Rettet die Eiche mwN).Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die beteiligten Verkehrskreise eine Äußerung nach dem im konkreten Fall erweckten Gesamteindruck als mehrdeutig auffassen, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 92/91 = MR 1991, 245 [Korn] - Rettet die Eiche mwN).
Die Beklagten machen weiters geltend, dass das Berufungsgericht die in der Berufung gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz zu Unrecht verneint habe. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO kann insoweit aber schon deshalb nicht vorliegen, weil vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN).Die Beklagten machen weiters geltend, dass das Berufungsgericht die in der Berufung gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz zu Unrecht verneint habe. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann insoweit aber schon deshalb nicht vorliegen, weil vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00120.04G.0525.000
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20040525_OGH0002_0040OB00120_04G0000_000