Die gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurse beider Parteien und die gegen das Teilurteil gerichtete Revision der Klägerin sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; keines der Rechtsmittel ist aber berechtigt.
1. Zu Revision und "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der Klägerin und zum Rekurs des Beklagten, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluß über das zu Punkt 1 erhobene Eventualbegehren richtet:
Die Klägerin bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit als mangelhaft und unrichtig, als das Berufungsgericht das zu Punkt
1) erhobene Hauptbegehren mit Teilurteil abgewiesen und die Rechtssache zur Entscheidung über das zu diesem Begehren erhobene Eventualbegehren zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Der Beklagte sei Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater, sie sei als Einzelrechtsnachfolgerin ihrer Rechtsvorgängerinnen in deren Rechtsstellung eingetreten. Die Wegerrichtung sei im übrigen untrennbarer Bestandteil der Wegedienstbarkeit.
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten für die Verpflichtung zur Wegerrichtung mit der Begründung verneint, daß dessen Vater damit eine persönliche Schuld eingegangen sei. Die Klägerin leite ihr Recht nur aus Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 ab; daraus könne keine Verdinglichungs- und Überbindungsabsicht auf den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks erschlossen werden. Eine Abtretung des Anspruchs auf Wegerrichtung habe die Klägerin weder behauptet noch bewiesen. Einem rechtsgeschäftlichen Übertragungswillen ihrer Rechtsvorgängerinnen stünde auch deren Überzeugung entgegen, daß der Weg ohnedies entlang ihres Grundstücks errichtet sei. Das schließe auch eine stillschweigende Abtretung aus.
Dem hält die Klägerin entgegen, daß ihr Wille und der ihrer Rechtsvorgängerinnen (= Verkäuferinnen) darauf gerichtet gewesen sei, der Klägerin jene Rechtsstellung einzuräumen, die ihren Rechtsvorgängerinnen zukam. Die Verpflichtung zur Wegerrichtung sei nur Zweck der Dienstbarkeit und daher nur Nebenleistung zur Grunddienstbarkeit gewesen. Nachdem die Dienstbarkeit auf einem bestimmten Weg eingeräumt wurde, sei die Wegerrichtung untrennbarer und unselbständiger Bestandteil der Einräumung der Grunddienstbarkeit.
Dazu ist zu erwägen:
Nach § 482 ABGB ist der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden, etwas zu tun, sondern er hat einem anderen die Ausübung eines Rechts zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre. § 482 ABGB enthält jedoch nachgiebiges Recht; der Eigentümer der belasteten Sache kann sich im Rahmen der Dienstbarkeit neben der Duldung auch zu einer Leistung verpflichten. Solange eine Vereinbarung hauptsächlich auf eine Duldung durch den Eigentümer der belasteten Sache gerichtet ist, besteht kein Anlaß, neben der Dienstbarkeit eine selbständige Reallast anzunehmen (Schwimann/Kiendl-Wendner, ABGB § 482 Rz 2 mwN).Nach Paragraph 482, ABGB ist der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden, etwas zu tun, sondern er hat einem anderen die Ausübung eines Rechts zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre. Paragraph 482, ABGB enthält jedoch nachgiebiges Recht; der Eigentümer der belasteten Sache kann sich im Rahmen der Dienstbarkeit neben der Duldung auch zu einer Leistung verpflichten. Solange eine Vereinbarung hauptsächlich auf eine Duldung durch den Eigentümer der belasteten Sache gerichtet ist, besteht kein Anlaß, neben der Dienstbarkeit eine selbständige Reallast anzunehmen (Schwimann/Kiendl-Wendner, ABGB Paragraph 482, Rz 2 mwN).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 die Wegerrichtung als selbständige Verpflichtung des Verkäufers in den Kaufvertrag aufgenommen. Den Käuferinnen und Rechtsvorgängerinnen der Klägerin wurde die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts auf der Fahrbahndecke des vom Verkäufer zu errichtenden Wegs eingeräumt; dieses Geh- und Fahrrecht (und nicht auch die Verpflichtung zur Wegerrichtung) wurde verbüchert. Die Wegerrichtung ist auch keine bloße Nebenleistung, sondern sie schafft erst die Voraussetzung dafür, daß das Geh- und Fahrrecht ausgeübt werden kann. Das Berufungsgericht hat Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 daher zu Recht dahin ausgelegt, daß die Verpflichtung zur Wegerrichtung bloß als obligatorische Verbindlichkeit begründet werden sollte.
Für die Rechtsstellung der Klägerin ist demnach maßgebend, welche Rechte ihr ihre Rechtsvorgängerinnen im Kaufvertrag vom 2./7./20. 6. 1995 übertragen haben. Nach dem festgestellten Sachverhalt waren die Verkäuferinnen der Auffassung, daß der vom Vater des Beklagten errichtete und 1993 als öffentlicher Interessentenweg gewidmete Weg der Servitutsweg sei. Im Einklang damit haben sie der Klägerin im Kaufvertrag vom 2./7./20. 6. 1995 Gewähr dafür geleistet, daß "Zugang bzw. Zufahrt zur Kaufliegenschaft über das öffentliche Wegenetz frei und unbeschränkt im Rahmen der Satzung der für den gegenständlichen Weg gebildeten öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft K***** möglich sind". Die Verpflichtung zur Wegerrichtung wird im Kaufvertrag ebensowenig erwähnt wie das Geh- und Fahrrecht.
Während das Geh- und Fahrrecht im Grundbuch einverleibt ist und daher vom jeweiligen Besitzer des herrschenden Grundstücks ausgeübt werden kann, hätte das (obligatorische) Recht, die Errichtung eines Zufahrtswegs zu verlangen, nur durch Übertragung auf die Klägerin übergehen können. Dafür reicht es nicht aus, daß, wie im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 2./7./20. 6. 1995 beurkundet, "die Liegenschaft (...) von den Verkäuferinnen an die Käuferinnen in dem Zustand übergeben" wurde, "in dem die Verkäuferinnen die Liegenschaft benutzt haben bzw. zu benutzen berechtigt gewesen sind" (./N). Die Übertragung eines Forderungsrechts setzt eine Willensübereinstimmung zwischen Altgläubiger und Neugläubiger voraus (Koziol/Welser10 I 292); diese kann nur vorliegen, wenn dem Zedenten überhaupt bewußt ist, daß ihm das zu übertragende Recht zusteht. Weiß er nichts davon, weil er meint, daß die zugrundeliegende Verpflichtung längst erfüllt sei, dann schließt dies nicht nur eine ausdrückliche, sondern auch eine konkludente Übertragung dieses Rechts aus.Während das Geh- und Fahrrecht im Grundbuch einverleibt ist und daher vom jeweiligen Besitzer des herrschenden Grundstücks ausgeübt werden kann, hätte das (obligatorische) Recht, die Errichtung eines Zufahrtswegs zu verlangen, nur durch Übertragung auf die Klägerin übergehen können. Dafür reicht es nicht aus, daß, wie im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 2./7./20. 6. 1995 beurkundet, "die Liegenschaft (...) von den Verkäuferinnen an die Käuferinnen in dem Zustand übergeben" wurde, "in dem die Verkäuferinnen die Liegenschaft benutzt haben bzw. zu benutzen berechtigt gewesen sind" (./N). Die Übertragung eines Forderungsrechts setzt eine Willensübereinstimmung zwischen Altgläubiger und Neugläubiger voraus (Koziol/Welser10 römisch eins 292); diese kann nur vorliegen, wenn dem Zedenten überhaupt bewußt ist, daß ihm das zu übertragende Recht zusteht. Weiß er nichts davon, weil er meint, daß die zugrundeliegende Verpflichtung längst erfüllt sei, dann schließt dies nicht nur eine ausdrückliche, sondern auch eine konkludente Übertragung dieses Rechts aus.
Die Klägerin kann daher vom Beklagten - und zwar unabhängig davon, ob er Gesamtrechtsnachfolger seines Vater ist - nicht verlangen, den in Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 erwähnten Weg zu errichten, ohne daß es darauf ankäme, ob ihre Rechtsvorgängerinnen auf die Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Wegs verzichtet haben. Da auch die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 ZPO), war das angefochtene Teilurteil zu bestätigen.Die Klägerin kann daher vom Beklagten - und zwar unabhängig davon, ob er Gesamtrechtsnachfolger seines Vater ist - nicht verlangen, den in Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 erwähnten Weg zu errichten, ohne daß es darauf ankäme, ob ihre Rechtsvorgängerinnen auf die Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Wegs verzichtet haben. Da auch die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), war das angefochtene Teilurteil zu bestätigen.
Zu erörtern bleibt, ob der Beklagte die Errichtung des Wegs zu dulden hat:
Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß im Grundbuch die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf den Grundstücken 610/5 und 606 "gemäß Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971" einverleibt ist. In Punkt 5 dieses Kaufvertrags räumt der Vater des Beklagten "je für sich und Rechtsnachfolger zugunsten der jeweiligen Eigentümer der kaufgegenständlichen Gp. 610/3 das Recht ein, auf dieser Straßendecke zu gehen und mit motorischen und bespannten Fahrzeugen aller Art zu fahren". Mit "Straßendecke" ist jene Zufahrts- bzw. Aufschließungsstraße gemeint, zu deren Errichtung bis 1. 11. 1972 der Vater des Beklagten sich im ersten Absatz von Punkt 5 verpflichtet hat. Die Straße sollte auf der im Lageplan des Dipl.-Ing. P***** eingezeichneten Trasse angelegt werden.
In der Folge wurde die Straße zwar angelegt, aber nicht, wie im Plan des Dipl.-Ing. P***** vorgesehen, unmittelbar an die südliche Grundgrenze anschließend, sondern in einem leichten Bogen, der vom südöstlichen Ende des Grundstücks etwa 2,5 m entfernt ist und erstmals am südwestlichen Eckpunkt das Grundstück 610/3 berührt. Diese Straße wurde 1994 als öffentliche Interessentenstraße gewidmet; Mitglieder der Weginteressentschaft waren auch Edith F***** und Maria N*****, die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin.
Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße ist in §§ 16ff Tiroler Straßengesetz LGBlTirol 1989/13 geregelt. Nach § 20 leg cit hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn (ua) die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt. Als Interessenten kommen (ua) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke in Betracht (§ 20 Abs 5 leg cit). Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Straßeninteressentschaft ergeben (§ 24 Abs 1 leg cit). Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 20 Abs 9 leg cit).Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße ist in Paragraphen 16 f, f, Tiroler Straßengesetz LGBlTirol 1989/13 geregelt. Nach Paragraph 20, leg cit hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn (ua) die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt. Als Interessenten kommen (ua) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke in Betracht (Paragraph 20, Absatz 5, leg cit). Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Straßeninteressentschaft ergeben (Paragraph 24, Absatz eins, leg cit). Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 20, Absatz 9, leg cit).
Der im vorliegenden Fall gebildeten Straßeninteressentschaft gehört nunmehr die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Edith F***** und Maria N***** an. Sie ist Mitglied der Vollversammlung; die Vollversammlung hat (ua) über den Bau, eine Verlegung oder bauliche Änderung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße zu beschließen (§ 28 Abs 2 lit c leg cit). Bauliche Änderungen der Interessentenstraße kann die Klägerin demnach dadurch erreichen, daß sie entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft herbeiführt. Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines beteiligten Interessenten die Behörde (§ 33 Abs 6 leg cit). Insoweit ist der Rechtsweg demnach nicht zulässig.Der im vorliegenden Fall gebildeten Straßeninteressentschaft gehört nunmehr die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Edith F***** und Maria N***** an. Sie ist Mitglied der Vollversammlung; die Vollversammlung hat (ua) über den Bau, eine Verlegung oder bauliche Änderung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße zu beschließen (Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, leg cit). Bauliche Änderungen der Interessentenstraße kann die Klägerin demnach dadurch erreichen, daß sie entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft herbeiführt. Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines beteiligten Interessenten die Behörde (Paragraph 33, Absatz 6, leg cit). Insoweit ist der Rechtsweg demnach nicht zulässig.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche aber auf die Vereinbarungen ihrer Rechtsvorgängerinnen mit dem Vater des Beklagten und insbesondere auf die Dienstbarkeit, die zugunsten des von ihr erworbenen Grundstücks und zulasten von im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücken besteht. Während sie sich mangels Rechtsübergangs nicht auf die vom Vater des Beklagten gegenüber ihren Rechtsvorgängerinnen übernommene Verpflichtung zur Wegerrichtung berufen kann, ist sie, wie bereits ausgeführt, als nunmehrige Eigentümerin des herrschenden Grundstücks berechtigt, die Rechte aus der Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. Einverleibt ist ein Geh- und Fahrrecht, das nach Punkt 5 des Kaufvertrags vom 5. 10. 1971 auf der Straßendecke jener Zufahrts- und Aufschließungsstraße auszuüben ist, die der Vater des Beklagten auf der im Lageplan des Dipl.-Ing. P***** eingezeichneten Trasse bis zum 1. 11. 1972 zu errichten hatte. Der Vater des Beklagten hat zwar auf den belasteten Grundstücken eine nunmehr als öffentlicher Interessentenweg gewidmete Straße errichtet; diese Straße weicht jedoch sowohl im Verlauf als auch in der Breite von der im Lageplan vorgesehenen Trasse ab. Sie muß sich aber nach dem festgestellten Sachverhalt mit der ursprünglich vorgesehenen Trasse jedenfalls teilweise überschneiden.
Soweit das Duldungsbegehren der Klägerin jene Teilfläche der belasteten Grundstücke betrifft, auf der der öffentliche Interessentenweg besteht, kann die Klägerin nur als Mitglied der Weginteressentschaft entsprechende Beschlüsse herbeiführen. Der Beklagte kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nicht dazu verhalten werden, die Errichtung einer Straße in einem Bereich zu dulden, der als öffentliche Interessentenstraße gewidmet ist, weil ihm insoweit jede Verfügungsbefugnis fehlt. Das gilt auch für eine durch Inanspruchnahme der Fläche zwischen dem Interessentenweg und der Grundstücksgrenze (des "Zwickels") entstehende Verbreitung der Straße, weil auch dadurch der Interessentenweg geändert würde. Über derartige Maßnahmen kann nicht der Grundeigentümer entscheiden, sondern darüber hat die Vollversammlung der Straßeninteressentschaft zu beschließen (§ 28 Abs 2 lit c Tiroler StraßenG).Soweit das Duldungsbegehren der Klägerin jene Teilfläche der belasteten Grundstücke betrifft, auf der der öffentliche Interessentenweg besteht, kann die Klägerin nur als Mitglied der Weginteressentschaft entsprechende Beschlüsse herbeiführen. Der Beklagte kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nicht dazu verhalten werden, die Errichtung einer Straße in einem Bereich zu dulden, der als öffentliche Interessentenstraße gewidmet ist, weil ihm insoweit jede Verfügungsbefugnis fehlt. Das gilt auch für eine durch Inanspruchnahme der Fläche zwischen dem Interessentenweg und der Grundstücksgrenze (des "Zwickels") entstehende Verbreitung der Straße, weil auch dadurch der Interessentenweg geändert würde. Über derartige Maßnahmen kann nicht der Grundeigentümer entscheiden, sondern darüber hat die Vollversammlung der Straßeninteressentschaft zu beschließen (Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, Tiroler StraßenG).
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann die Klägerin nur begehren, daß der Beklagte die Errichtung einer allenfalls notwendigen Verbindung zwischen ihrem Grundstück und dem Interessentenweg (Zufahrt) dulde. Insoweit ist der Beklagte als Grundeigentümer verfügungsbefugt; der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch aufgrund ihres Servitutsrechts zu. Da das Verfahren insoweit nicht entscheidungsreif ist, hat das Berufungsgericht dem Erstgericht im oben dargestellten Umfang zu Recht eine Erörterung des Eventualbegehrens zu Punkt 1) und eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.
2. Zum Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß zu Punkt 2 des Begehrens:
Der Beklagte macht geltend, daß das Begehren schon deshalb abzuweisen sei, weil es unklar, unschlüssig und nicht exequierbar sei. Würde dem Begehren stattgegeben, so würde dies zu unlösbaren Konflikten mit der Straßeninteressentschaft führen. Für das Ausmaß der Dienstbarkeit sei der seinerzeitige Vertragswille maßgebend. Demnach sei auf die damals bestehenden Bebauungsvorschriften abzustellen.
Mit ihrem zu Punkt 2 erhobenen Hauptbegehren strebt die Klägerin die Feststellung an, daß die Benutzung der Zufahrtsstraße über die Grundstücke 610/5 und 606 für ein auf Grundstück 610/3 zu errichtendes Projekt mit 14 Wohneinheiten keine unzulässige Erweiterung des bestehenden Servitutsrechts des Gehens und Fahrens zugunsten der berechtigten Liegenschaft bedeutet. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß damit dem Wortlaut nach die unzulässige rechtliche Qualifikation einer Tatsache begehrt wird. Ihrem Vorbringen nach will die Klägerin erreichen, daß der Umfang des Geh- und Fahrrechts in ihrem Sinne festgestellt werde. Die Feststellung des Bestands einer Dienstbarkeit ist nach § 523 ABGB zulässig.Mit ihrem zu Punkt 2 erhobenen Hauptbegehren strebt die Klägerin die Feststellung an, daß die Benutzung der Zufahrtsstraße über die Grundstücke 610/5 und 606 für ein auf Grundstück 610/3 zu errichtendes Projekt mit 14 Wohneinheiten keine unzulässige Erweiterung des bestehenden Servitutsrechts des Gehens und Fahrens zugunsten der berechtigten Liegenschaft bedeutet. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß damit dem Wortlaut nach die unzulässige rechtliche Qualifikation einer Tatsache begehrt wird. Ihrem Vorbringen nach will die Klägerin erreichen, daß der Umfang des Geh- und Fahrrechts in ihrem Sinne festgestellt werde. Die Feststellung des Bestands einer Dienstbarkeit ist nach Paragraph 523, ABGB zulässig.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es ein "reines Feststellungsbegehren" für möglich erachtet, bei dem auf den Interessentenweg nicht Bedacht genommen werden muß. Der Interessentenweg ist zwar (derzeit) der Servitutsweg; dennoch ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens dadurch nicht zwecklos geworden, weil, wenn für eine derartige Absicht derzeit auch keine Anhaltspunkte bestehen, eine Straßeninteressentschaft auch aufgelöst werden kann (s § 32 Tiroler StraßenG).Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es ein "reines Feststellungsbegehren" für möglich erachtet, bei dem auf den Interessentenweg nicht Bedacht genommen werden muß. Der Interessentenweg ist zwar (derzeit) der Servitutsweg; dennoch ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens dadurch nicht zwecklos geworden, weil, wenn für eine derartige Absicht derzeit auch keine Anhaltspunkte bestehen, eine Straßeninteressentschaft auch aufgelöst werden kann (s Paragraph 32, Tiroler StraßenG).
Dem Begehren der Klägerin ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie damit den Umfang ihrer Wegeservitut festgestellt haben will oder ob sich ihr Begehren auf den (derzeitigen) Servitutsweg bezieht. Das ist insofern von Bedeutung, als der Servitutsweg als öffentlicher Interessentenweg gewidmet ist. Die Interessenten - und damit auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Edith F***** und Maria N***** - sind berechtigt, die öffentliche Interessentenstraße im Umfang ihrer Beitragsleistung und nach Maßgabe der Widmung sowie allfälliger Benützungsregelungen zu benützen (§ 4 lit a der Satzung). Nach § 2 der Satzung ist die öffentliche Interessentenstraße "K*****" ganzjährig dem allgemeinen Verkehr durch Fußgänger, Radfahrer, Fuhrwerke, Viehtriebe und Kraftfahrzeuge, bis zu einem Gesamtgewicht von 25 Tonnen, gewidmet.Dem Begehren der Klägerin ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie damit den Umfang ihrer Wegeservitut festgestellt haben will oder ob sich ihr Begehren auf den (derzeitigen) Servitutsweg bezieht. Das ist insofern von Bedeutung, als der Servitutsweg als öffentlicher Interessentenweg gewidmet ist. Die Interessenten - und damit auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Edith F***** und Maria N***** - sind berechtigt, die öffentliche Interessentenstraße im Umfang ihrer Beitragsleistung und nach Maßgabe der Widmung sowie allfälliger Benützungsregelungen zu benützen (Paragraph 4, Litera a, der Satzung). Nach Paragraph 2, der Satzung ist die öffentliche Interessentenstraße "K*****" ganzjährig dem allgemeinen Verkehr durch Fußgänger, Radfahrer, Fuhrwerke, Viehtriebe und Kraftfahrzeuge, bis zu einem Gesamtgewicht von 25 Tonnen, gewidmet.
Soweit sich das Begehren der Klägerin auf den Interessentenweg bezieht, kann der Beklagte daher nicht einwenden, daß das zugunsten des Grundstücks der Klägerin eingeräumte Geh- und Fahrrecht durch eine widmungsgemäße Nutzung der Interessentenstraße in unzulässiger Weise erweitert würde. Ist nämlich die öffentliche Interessentenstraße dem allgemeinen Verkehr durch (ua) Fußgänger, Radfahrer und durch - höchstens 25 Tonnen schwere - Kraftfahrzeuge gewidmet, dann deckt dies auch die Nutzung durch die künftigen Bewohner der von der Klägerin geplanten Wohnhausanlage.
Strebt die Klägerin aber eine Feststellung des Umfangs ihrer Wegeservitut an, so ist § 484 ABGB maßgebend. Danach kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht zwar auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sondern müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt (= schonend ausgeübt) werden. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richten sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (SZ 53/149; NZ 1997, 165; s Schwimann/Kiendel-Wendner aaO § 484 Rz 1 mwN). Dabei ist auf die Beschaffenheit und Verwendung der beteiligten Liegenschaften, insbesondere die bei Begründung der Servitut bestehende Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks Bedacht zu nehmen.Strebt die Klägerin aber eine Feststellung des Umfangs ihrer Wegeservitut an, so ist Paragraph 484, ABGB maßgebend. Danach kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht zwar auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sondern müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt (= schonend ausgeübt) werden. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richten sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (SZ 53/149; NZ 1997, 165; s Schwimann/Kiendel-Wendner aaO Paragraph 484, Rz 1 mwN). Dabei ist auf die Beschaffenheit und Verwendung der beteiligten Liegenschaften, insbesondere die bei Begründung der Servitut bestehende Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks Bedacht zu nehmen.
Der sich daraus ergebende Umfang des Servitutsrechts ist für die Parteien des Servitutsbestellungsvertrags maßgebend. Einem gutgläubigen Rechtsnachfolger kann das Auslegungsergebnis nur entgegengehalten werden, wenn es sich mit dem Servitutsumfang deckt, den der Erwerber bei vernünftigem Verständnis der Grundbuchseintragung und der entsprechenden Bestimmungen des in der Urkundensammlung befindlichen Servitutsbestellungsvertrags annehmen konnte. Ergibt sich daraus ein nach Art und Umfang weiteres Recht als nach Auslegung des Begründungsvertrags anzunehmen wäre, so hat der Erwerber das darüberhinausgehende Recht aufgrund des Vertrauens auf das Grundbuch erworben (Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl 1983, 4 [12]).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß es unerheblich ist, wie der Vater des Beklagten auf die Ankündigung der damaligen Käuferinnen reagiert hat, Mehrfamilienhäuser errichten zu wollen. Entscheidend ist allein, welchen Umfang des im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrrechts die Klägerin vernünftigerweise annehmen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Geh- und Fahrrecht im Kaufvertrag vom 5. 10. 1971 für ein Baugrundstück eingeräumt wurde und der damalige Verkäufer sich dazu verpflichtet hat, einen mit Lastkraftwagen befahrbaren 5 m breiten Weg zu errichten. Dies wird die Annahme der Klägerin rechtfertigen, das zugunsten ihres Grundstücks einverleibte Geh- und Fahrrecht decke eine Nutzung, wie sie nach den jeweiligen Bebauungsvorschriften zulässig ist. Gegen diese Auffassung spricht nicht, daß im Kaufvertrag vom 5. 10. 1971 die Absicht der Käuferinnen klargestellt ist, das Grundstück für die Errichtung eines Wohnhauses zu erwerben. Diese Klarstellung ist im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht erfolgt, das den Käuferinnen für den Fall der Nichterteilung einer Baubewilligung eingeräumt wurde. Eine Beschränkung der Nutzung auf die Errichtung eines (Einfamilien-)Wohnhauses kann daraus nicht abgeleitet werden.
Der Umfang des Geh- und Fahrrechts kann demnach festgestellt werden, ohne daß es notwendig wäre, das Verfahren zu ergänzen. Dennoch hat es bei der vom Berufungsgericht beschlossenen Aufhebung zu bleiben. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Begehren im Sinne der obigen Ausführungen zu erörtern und von der Klägerin entsprechend zu präzisieren sein.
Keinem der Rechtsmittel war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.