Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 3 Abs. 2 FeiertagsruheG. ist für Feiertage das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Da diese Gesetzesstelle auf die im konkreten Fall geleistete Arbeit und das auf sie entfallende Entgelt abstellt, muß sie dahin verstanden werden, daß sich das Entgelt für Feiertagsarbeit nach dem für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden Lohn und nicht nach den allgemeinen, für solche Arbeiten geltenden kollektivvertraglichen Sätzen richtet. Aus dem folgenden Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, wonach günstigere Bestimmungen von Kollektivverträgen über die Entlohnung der Feiertagsarbeit unberührt bleiben, ergibt sich, daß die Regelung des § 3 Abs. 2 FeiertagsruheG. vom Gesetzgeber relativ (zugunsten des Arbeitnehmers) zwingend gedacht ist, daß also zuungunsten des Arbeitnehmers weder durch Einzelvertrag noch durch Kollektivvertrag von ihr abgegangen werden kann. Pkt. 10 des hier in Betracht kommenden Bundeskollektivvertrages für das österreichische Hotel- und Gastgewerbe vom 1. Juni 1956 sieht nun vor, daß für Feiertagsarbeit dem Arbeitnehmer ein hundertprozentiger Lohnaufschlag auf den "Normallohn" gebührt. Unter "Normallohn" kann schon nach dem Wortlaut dieser Stelle des Kollektivvertrages ohne weiteres der für das konkrete Arbeitsverhältnis vereinbarte Lohn verstanden werden. Damit hält sich die Vorschrift des Kollektivvertrages im Rahmen des zwingenden Rechtes. Zu einer Auslegung dahin, daß unter "Normallohn" ohne Rücksicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis der für Arbeitsverhältnisse dieser Art allgemein geltende kollektivvertragliche Lohn zu verstehen wäre, gibt der Wortlaut des Kollektivvertrages keinen ausreichenden Anlaß. Im übrigen würde eine Bestimmung dieses Inhaltes gegen zwingendes Recht verstoßen; es müßte trotz ihrer das Feiertagsarbeitsentgelt auf Grund des für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden, überkollektivvertraglichen Lohnes berechnet werden. Ähnliches gilt für die Urlaubsabfindung. Hier sieht § 6 Abs. 2 ArbUrlG. vor, daß bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes "der Lohn zugrunde zu legen (ist), der sich aus der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt." Auch hier zeigt der Zusammenhang des Gesetzes, daß der konkrete Arbeitslohn des in Betracht kommenden Arbeiters und nicht ein im konkreten Fall gar nicht angewendeter, niedrigerer kollektivvertraglicher Lohn gemeint ist. Zu der zusammen mit dem Lohnsatz das Urlaubsentgelt bestimmenden Arbeitszeit hat denn auch der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß unter der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit nur die Normalarbeitszeit des individuell bestimmten Arbeiters verstanden werden kann (ArbSlg. 6684 = Soz. I A c S. 71). In entsprechender Weise kann es auch nur auf die Lohnhöhe des individuell bestimmten Arbeiters ankommen. Gemäß § 10 ArbUrlG. 1959, BGBl. Nr. 24 (ebenso § 9 der früheren Fassung des Gesetzes), können die dem Arbeiter durch dieses Gesetz zustehenden Ansprüche durch Kollektivvertrag grundsätzlich weder aufgehoben noch beschränkt werden. Der Kollektivvertrag bestimmt nun hier allerdings in Pkt. 8 d, daß als Berechnungsgrundlage "der im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegte" Lohn gilt. Auch diese Bestimmung läßt sich immerhin noch dahin auslegen, daß damit der nach der Vorstellung der Kollektivvertragsparteien bestehende Regelfall der Entlohnung nach dem Kollektivvertrag getroffen sein soll, wobei kollektivvertraglicher und Individuallohn zusammenfallen, und daß bei höherem Individuallohn eben dieser angewendet werden soll. Auch dann, wenn aber die Kollektivvertragsbestimmung dahin ausgelegt wird, daß auch bei überkollektivvertraglichem Individuallohn nur der kollektivvertragliche Lohn als Berechnungsgrundlage angewendet werden soll, kann dies am Ergebnis, nämlich am Individuallohn als Berechnungsgrundlage, nichts ändern, weil dann der Kollektivvertrag gegen zwingendes Recht verstieße und statt seiner die zwingende Bestimmung des § 6 Abs. 2 ArbUrlG. angewendet werden müßte. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß auch bei Bestand der Bestimmung des § 8d des Kollektivvertrages als Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgeltes der allfällige überkollektivvertragliche Individuallohn und nicht bloß der kollektivvertragliche Normallohn eines solchen Dienstnehmers zu gelten hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeiertagsruheG. ist für Feiertage das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Da diese Gesetzesstelle auf die im konkreten Fall geleistete Arbeit und das auf sie entfallende Entgelt abstellt, muß sie dahin verstanden werden, daß sich das Entgelt für Feiertagsarbeit nach dem für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden Lohn und nicht nach den allgemeinen, für solche Arbeiten geltenden kollektivvertraglichen Sätzen richtet. Aus dem folgenden Absatz 3, dieser Gesetzesstelle, wonach günstigere Bestimmungen von Kollektivverträgen über die Entlohnung der Feiertagsarbeit unberührt bleiben, ergibt sich, daß die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, FeiertagsruheG. vom Gesetzgeber relativ (zugunsten des Arbeitnehmers) zwingend gedacht ist, daß also zuungunsten des Arbeitnehmers weder durch Einzelvertrag noch durch Kollektivvertrag von ihr abgegangen werden kann. Pkt. 10 des hier in Betracht kommenden Bundeskollektivvertrages für das österreichische Hotel- und Gastgewerbe vom 1. Juni 1956 sieht nun vor, daß für Feiertagsarbeit dem Arbeitnehmer ein hundertprozentiger Lohnaufschlag auf den "Normallohn" gebührt. Unter "Normallohn" kann schon nach dem Wortlaut dieser Stelle des Kollektivvertrages ohne weiteres der für das konkrete Arbeitsverhältnis vereinbarte Lohn verstanden werden. Damit hält sich die Vorschrift des Kollektivvertrages im Rahmen des zwingenden Rechtes. Zu einer Auslegung dahin, daß unter "Normallohn" ohne Rücksicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis der für Arbeitsverhältnisse dieser Art allgemein geltende kollektivvertragliche Lohn zu verstehen wäre, gibt der Wortlaut des Kollektivvertrages keinen ausreichenden Anlaß. Im übrigen würde eine Bestimmung dieses Inhaltes gegen zwingendes Recht verstoßen; es müßte trotz ihrer das Feiertagsarbeitsentgelt auf Grund des für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden, überkollektivvertraglichen Lohnes berechnet werden. Ähnliches gilt für die Urlaubsabfindung. Hier sieht Paragraph 6, Absatz 2, ArbUrlG. vor, daß bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes "der Lohn zugrunde zu legen (ist), der sich aus der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt." Auch hier zeigt der Zusammenhang des Gesetzes, daß der konkrete Arbeitslohn des in Betracht kommenden Arbeiters und nicht ein im konkreten Fall gar nicht angewendeter, niedrigerer kollektivvertraglicher Lohn gemeint ist. Zu der zusammen mit dem Lohnsatz das Urlaubsentgelt bestimmenden Arbeitszeit hat denn auch der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß unter der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit nur die Normalarbeitszeit des individuell bestimmten Arbeiters verstanden werden kann (ArbSlg. 6684 = Soz. römisch eins A c S. 71). In entsprechender Weise kann es auch nur auf die Lohnhöhe des individuell bestimmten Arbeiters ankommen. Gemäß Paragraph 10, ArbUrlG. 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24 (ebenso Paragraph 9, der früheren Fassung des Gesetzes), können die dem Arbeiter durch dieses Gesetz zustehenden Ansprüche durch Kollektivvertrag grundsätzlich weder aufgehoben noch beschränkt werden. Der Kollektivvertrag bestimmt nun hier allerdings in Pkt. 8 d, daß als Berechnungsgrundlage "der im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegte" Lohn gilt. Auch diese Bestimmung läßt sich immerhin noch dahin auslegen, daß damit der nach der Vorstellung der Kollektivvertragsparteien bestehende Regelfall der Entlohnung nach dem Kollektivvertrag getroffen sein soll, wobei kollektivvertraglicher und Individuallohn zusammenfallen, und daß bei höherem Individuallohn eben dieser angewendet werden soll. Auch dann, wenn aber die Kollektivvertragsbestimmung dahin ausgelegt wird, daß auch bei überkollektivvertraglichem Individuallohn nur der kollektivvertragliche Lohn als Berechnungsgrundlage angewendet werden soll, kann dies am Ergebnis, nämlich am Individuallohn als Berechnungsgrundlage, nichts ändern, weil dann der Kollektivvertrag gegen zwingendes Recht verstieße und statt seiner die zwingende Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, ArbUrlG. angewendet werden müßte. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß auch bei Bestand der Bestimmung des Paragraph 8 d, des Kollektivvertrages als Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgeltes der allfällige überkollektivvertragliche Individuallohn und nicht bloß der kollektivvertragliche Normallohn eines solchen Dienstnehmers zu gelten hat.
Wenn in der Revision versucht wird, daraus ein dem Beklagten günstigeres Ergebnis zu gewinnen, daß die Parteien dem Dienstvertrag die Klausel beigefügt haben "Die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das österreichische Gast- und Schankgewerbe (Bundesland Vorarlberg) bilden einen Bestandteil dieses Vertrages", so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Diese Klausel ist rechtlich bedeutungslos, weil sich die Geltung des Kollektivvertrages, soweit nicht zulässige Einzelabreden vorliegen, ohnedies von selbst versteht. Darüber, daß ausdrücklich vereinbart wurde, "daß nicht der vereinbarte Lohn von 5000 S pro Monat netto, sondern der Festlohn laut Kollektivvertrag und Lohnordnung die Berechnungsgrundlage für alle Nebenleistungen, wie z. B. Urlaub, Überstunden und Feiertagsgestaltung, ist", enthält der Dienstvertrag nichts. Die Untergerichte haben solches auch nicht festgestellt. Im übrigen wäre auch eine solche Einzelvereinbarung - wie bereits die bisherigen Ausführungen ergeben - wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht ungültig.