Rechtssatz RS0058896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058896
Entscheidungsdatum
15.12.1959
Norm
FeiertagsruheG 1957 §3 Abs2
Rechtssatz
Trotz Bestandes der Bestimmung des § 8 d des KollV für das österreichische Hotelgewerbe und Gastgewerbe gilt als Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgeltes der allfällige überkollektivvertragliche Individuallohn und nicht bloß der kollektivvertragliche Normallohn. - § 3 Abs 2 FeiertagsruheG ist zugunsten des Dienstnehmers zwingend und muß dahingehend verstanden werden, daß sich das Entgelt für Feiertagsarbeit nach dem für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden Lohn und nicht nach den allgemein für solche Arbeiten geltenden kollektivvertraglichen Sätzen richtet.Trotz Bestandes der Bestimmung des Paragraph 8, d des KollV für das österreichische Hotelgewerbe und Gastgewerbe gilt als Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgeltes der allfällige überkollektivvertragliche Individuallohn und nicht bloß der kollektivvertragliche Normallohn. - Paragraph 3, Absatz 2, FeiertagsruheG ist zugunsten des Dienstnehmers zwingend und muß dahingehend verstanden werden, daß sich das Entgelt für Feiertagsarbeit nach dem für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden Lohn und nicht nach den allgemein für solche Arbeiten geltenden kollektivvertraglichen Sätzen richtet.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058896
Dokumentnummer
JJR_19591215_OGH0002_0040OB00121_5900000_002