Die Revision ist nicht berechtigt.
Anders als im Fall der Entscheidung SZ 52/114 = EvBl 1979/242 =
ÖBl 1980, 25 = GRURInt 1980,125 (mit zustimmender Anmerkung von
E. Ulmer), in welcher der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß die Zulässigkeit sogenannter "Parallelimporte" von Schallplatten oder anderen Tonträgern nach § 16 Abs 3, zweiter Halbsatz, UrhG davon abhängt, ob der dieser Einfuhr regelmäßig vorausgegangene ausländische Veräußerungsakt mit Einwilligung eines im Inland nach österreichischem Urheberrecht zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten erfolgt ist, ist die vorliegende Klage nicht von einer Wahrnehmungsgesellschaft, der auf Grund von Übertragungserklärungen der Urheber räumlich beschränkte Werknutzungsrechte eingeräumt wurden, eingebracht worden, sondern von einem Importeur, dem vom ausländischen Tonträgerhersteller bzw von dessen vertraglichem Lizenznehmer ein räumlich begrenztes Alleinvertriebsrecht für Österreich eingeräumt wurde. Auch die Revisionswerberin wendet sich aber nicht mehr gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Grundsätze der Entscheidung SZ 52/114 auch im vorliegenden Fall anwendbar sind, in welchem der Hersteller von Schallträgern das ihm gemäß § 76 Abs 1 UrhG zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht gemäß § 76 Abs 6 iVm §§ 24, 26 UrhG einem anderen als ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat (vgl Frotz in ÖBl 1977, 137 ff !144 ). Sie beharrt aber weiterhin unter Berufung auf die Ausführungen Koppensteiners (in JBl 1982, 18 ff) darauf, daß die Art 13 und 20 ÖEWGA unmittelbar anwendbar ("self executing") seien und daher als lex posterior dem § 16 Abs 3E. Ulmer), in welcher der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß die Zulässigkeit sogenannter "Parallelimporte" von Schallplatten oder anderen Tonträgern nach Paragraph 16, Absatz 3,, zweiter Halbsatz, UrhG davon abhängt, ob der dieser Einfuhr regelmäßig vorausgegangene ausländische Veräußerungsakt mit Einwilligung eines im Inland nach österreichischem Urheberrecht zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten erfolgt ist, ist die vorliegende Klage nicht von einer Wahrnehmungsgesellschaft, der auf Grund von Übertragungserklärungen der Urheber räumlich beschränkte Werknutzungsrechte eingeräumt wurden, eingebracht worden, sondern von einem Importeur, dem vom ausländischen Tonträgerhersteller bzw von dessen vertraglichem Lizenznehmer ein räumlich begrenztes Alleinvertriebsrecht für Österreich eingeräumt wurde. Auch die Revisionswerberin wendet sich aber nicht mehr gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Grundsätze der Entscheidung SZ 52/114 auch im vorliegenden Fall anwendbar sind, in welchem der Hersteller von Schallträgern das ihm gemäß Paragraph 76, Absatz eins, UrhG zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht gemäß Paragraph 76, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 24, 26, UrhG einem anderen als ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat vergleiche Frotz in ÖBl 1977, 137 ff !144 ). Sie beharrt aber weiterhin unter Berufung auf die Ausführungen Koppensteiners (in JBl 1982, 18 ff) darauf, daß die Artikel 13 und 20 ÖEWGA unmittelbar anwendbar ("self executing") seien und daher als lex posterior dem Paragraph 16, Absatz 3
2. Halbsatz, UrhG derogiert hätten; diese Bestimmungen seien ebenso zu verstehen wie Art 30 und 36 EWGV, aus denen der EuGH ein Verbot der Blockierung des Parallelimportes von Werkstücken innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft herleite.2. Halbsatz, UrhG derogiert hätten; diese Bestimmungen seien ebenso zu verstehen wie Artikel 30 und 36 EWGV, aus denen der EuGH ein Verbot der Blockierung des Parallelimportes von Werkstücken innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft herleite.
Auch der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung SZ 52/114 bereits mit der Frage der Vereinbarkeit seiner rechtlichen Lösung mit dem ÖEWGA befaßt; zutreffend verweist aber Koppensteiner (aaO 19) darauf, daß der dabei bezogene Standpunkt, § 16 Abs 1 und 3 UrhG werde durch das ÖEWGA ganz generell nicht berührt, nur mit dem Hinweis auf kartellrechtliche Bestimmungen begründet worden ist. Nun entspricht es aber ganz einhelliger Auffassung, daß der hiefür maßgebliche Art 23 ÖEWGA im Unterschied zum EG-Recht (Art 85, 86 EWGV) nicht unmittelbar anwendbar ist und daher einer Konkretisierung durch die Erlassung innerstaatlicher Vorschriften bedarf (vgl die ErlBem zur RV des KartG 1988, 633 BlgNR 17.GP 25); ebenso ist es richtig, daß es innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft selbst überhaupt keine territorial beschränkten Vertriebs- oder Verbreitungsrechte gibt, weil dies nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl die Nachweise bei Koppensteiner aaO 19 f und Kucsko, GRURInt 1980, 139 FN 9) den Art 30 und 36 EWGV über die Verbote mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung widersprechen würde (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 313).Auch der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung SZ 52/114 bereits mit der Frage der Vereinbarkeit seiner rechtlichen Lösung mit dem ÖEWGA befaßt; zutreffend verweist aber Koppensteiner (aaO 19) darauf, daß der dabei bezogene Standpunkt, Paragraph 16, Absatz eins und 3 UrhG werde durch das ÖEWGA ganz generell nicht berührt, nur mit dem Hinweis auf kartellrechtliche Bestimmungen begründet worden ist. Nun entspricht es aber ganz einhelliger Auffassung, daß der hiefür maßgebliche Artikel 23, ÖEWGA im Unterschied zum EG-Recht (Artikel 85, 86, EWGV) nicht unmittelbar anwendbar ist und daher einer Konkretisierung durch die Erlassung innerstaatlicher Vorschriften bedarf vergleiche die ErlBem zur Regierungsvorlage des KartG 1988, 633 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 25); ebenso ist es richtig, daß es innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft selbst überhaupt keine territorial beschränkten Vertriebs- oder Verbreitungsrechte gibt, weil dies nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche die Nachweise bei Koppensteiner aaO 19 f und Kucsko, GRURInt 1980, 139 FN 9) den Artikel 30 und 36 EWGV über die Verbote mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung widersprechen würde (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 313).
Es bedarf daher noch einer ergänzenden Prüfung, ob dem in SZ 52/114 gewonnenen Ergebnis nicht etwa die Bestimmungen der Art 13 und 20 ÖEWGA im Wege stehen. Das ist mit dem Berufungsgericht schon deshalb zu verneinen, weil der aus Art 30 und 36 EWGV abgeleitete Grundsatz der Unzulässigkeit territorial beschränkter Vertriebs- oder Verbreitungsrechte im Verkehr zwischen der EWG und einem mit ihr - wie Österreich - bloß durch ein Freihandelsabkommen verbundenen Staat nicht gilt (Schönherr aaO). Diesbezüglich besteht ein internationaler Entscheidungseinklang: Nicht nur das Schweizerische Bundesgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.1.1979 BGE 105 II 49 = ÖBl 1980,15 = GRURInt 1979,569 im Fall eines Waschmittel-Parallelimportes aus der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz unter einer für die Klägerin in der Schweiz registrierten Marke zu den dem Art 13 und 20 ÖEWGA nahezu wortgleichen Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diese Auffassung vertreten; auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.2.1981 BGHZ 1980,101 = ÖBl 1981,140 = GRURInt 1981,562 (mit zustimmender Anmerkung von E.Ulmer), welche einen Parallelimport von Schallplatten aus Israel in die Bundesrepublik Deutschland betraf, zu der Art 20 ÖEWGA wörtlich gleichlautenden Bestimmung des Art 11 des "Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel" vom 11.5.1975 ausgesprochen, daß zwar der Inlandsberechtigte auf Grund des ihm nach deutschem Urheberrecht zustehenden ausschließlichen Verbreitungsrechtes die Einfuhr von Tonträgern nicht unterbinden kann, die in einem anderen EWG-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, daß aber dieser Grundsatz nicht für Importe aus einem solchen Staat gilt, der mit der EWG nur ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Schließlich hat auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 9.2.1982 ÖBl 1982,136 = GRURInt 1982,372 im Fall eines Parallelimportes von Schallplatten aus Portugal nach Großbritannien ausgesprochen, daß Art 14 Abs 2 (entspricht dem Art 13 Abs 2 ÖEWGA) und Art 23 (entspricht wörtlich dem Art 20 ÖEWGA) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik vom 22.7.1972 die Anwendung der zu Art 30 und 36 EWGV ergangenen Rechtsprechung deshalb nicht rechtfertigen könnten, weil das genannte Abkommen nicht auf die Schaffung eines einheitlichen Marktes abziele, dessen Bedingungen denen eines Binnenmarktes möglichst gleichkämen. Damit erweist sich aber die vom Beklagten bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes als zutreffend, welches mit Dittrich (in ÖBl 1982, 141 ff) zu Recht ausgesprochen hat, daß Freihandelsabkommen wie das ÖEWGA wegen seiner im Vergleich zum EWGV beschränkteren Ziele anders als dieser Vertrag auszulegen sind und insbesondere Art 13 und 20 ÖEWGA auch der Ausübung von Immaterialgüterrechten nicht entgegenstehen (vgl auch Kucsko aaO 142 f; Schönherr aaO). Dieselbe Rechtsansicht hat übrigens auch das Berufungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 16.9.1983 MR 1985/6 Archiv 11 mit zustimmender Anmerkung von Walter !ebenda Archiv 12 vertreten und dabei mit Recht darauf hingewiesen, daß der entgegenstehenden Auffassung Koppensteiners vor allem durch das Erkenntnis des EuGH vom 9.2.1982 der Boden entzogen wurde. Entgegen der Meinung der Beklagten sind nach den insoweit übereinstimmenden Präambeln der Abkommen zwischen der (EWG und Portugal einerseits !siehe die Wiedergabe unter Punkt 10. der EuGH-Entscheidung ÖBl 1982,136 sowie Österreich andererseits) diese beiden Abkommen von den Vertragsparteien (u.a.) zu dem Zweck geschlossen worden, "in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen"; in beiden Fällen handelt es sich um Freihandelsabkommen, die nicht auf die Schaffung eines einheitlichen Marktes abzielen, dessen Bedingungen denen eines Binnemarktes möglichst nahekommen (siehe zum ÖEWGA auch Dittrich aaO 149). Ist aber aus den angeführten Erwägungen § 16 Abs 3, zweiter Halbsatz, UrhG iVm §§ 24,26 und 76 Abs 6 UrhG durch die Art 13 und 20 ÖEWGA nicht berührt worden, dann braucht auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht mehr näher eingegangen zu werden. Auf die durch die UrhGNovelle 1988 BGBl 601 geänderte Rechtslage ist im vorliegenden Fall noch nicht Bedacht zu nehmen, weil diese Novelle erst mit 1.1.1990 in Kraft tritt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Es bedarf daher noch einer ergänzenden Prüfung, ob dem in SZ 52/114 gewonnenen Ergebnis nicht etwa die Bestimmungen der Artikel 13 und 20 ÖEWGA im Wege stehen. Das ist mit dem Berufungsgericht schon deshalb zu verneinen, weil der aus Artikel 30 und 36 EWGV abgeleitete Grundsatz der Unzulässigkeit territorial beschränkter Vertriebs- oder Verbreitungsrechte im Verkehr zwischen der EWG und einem mit ihr - wie Österreich - bloß durch ein Freihandelsabkommen verbundenen Staat nicht gilt (Schönherr aaO). Diesbezüglich besteht ein internationaler Entscheidungseinklang: Nicht nur das Schweizerische Bundesgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.1.1979 BGE 105 römisch zwei 49 = ÖBl 1980,15 = GRURInt 1979,569 im Fall eines Waschmittel-Parallelimportes aus der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz unter einer für die Klägerin in der Schweiz registrierten Marke zu den dem Artikel 13 und 20 ÖEWGA nahezu wortgleichen Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diese Auffassung vertreten; auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.2.1981 BGHZ 1980,101 = ÖBl 1981,140 = GRURInt 1981,562 (mit zustimmender Anmerkung von E.Ulmer), welche einen Parallelimport von Schallplatten aus Israel in die Bundesrepublik Deutschland betraf, zu der Artikel 20, ÖEWGA wörtlich gleichlautenden Bestimmung des Artikel 11, des "Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel" vom 11.5.1975 ausgesprochen, daß zwar der Inlandsberechtigte auf Grund des ihm nach deutschem Urheberrecht zustehenden ausschließlichen Verbreitungsrechtes die Einfuhr von Tonträgern nicht unterbinden kann, die in einem anderen EWG-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, daß aber dieser Grundsatz nicht für Importe aus einem solchen Staat gilt, der mit der EWG nur ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Schließlich hat auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 9.2.1982 ÖBl 1982,136 = GRURInt 1982,372 im Fall eines Parallelimportes von Schallplatten aus Portugal nach Großbritannien ausgesprochen, daß Artikel 14, Absatz 2, (entspricht dem Artikel 13, Absatz 2, ÖEWGA) und Artikel 23, (entspricht wörtlich dem Artikel 20, ÖEWGA) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik vom 22.7.1972 die Anwendung der zu Artikel 30 und 36 EWGV ergangenen Rechtsprechung deshalb nicht rechtfertigen könnten, weil das genannte Abkommen nicht auf die Schaffung eines einheitlichen Marktes abziele, dessen Bedingungen denen eines Binnenmarktes möglichst gleichkämen. Damit erweist sich aber die vom Beklagten bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes als zutreffend, welches mit Dittrich (in ÖBl 1982, 141 ff) zu Recht ausgesprochen hat, daß Freihandelsabkommen wie das ÖEWGA wegen seiner im Vergleich zum EWGV beschränkteren Ziele anders als dieser Vertrag auszulegen sind und insbesondere Artikel 13 und 20 ÖEWGA auch der Ausübung von Immaterialgüterrechten nicht entgegenstehen vergleiche auch Kucsko aaO 142 f; Schönherr aaO). Dieselbe Rechtsansicht hat übrigens auch das Berufungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 16.9.1983 MR 1985/6 Archiv 11 mit zustimmender Anmerkung von Walter !ebenda Archiv 12 vertreten und dabei mit Recht darauf hingewiesen, daß der entgegenstehenden Auffassung Koppensteiners vor allem durch das Erkenntnis des EuGH vom 9.2.1982 der Boden entzogen wurde. Entgegen der Meinung der Beklagten sind nach den insoweit übereinstimmenden Präambeln der Abkommen zwischen der (EWG und Portugal einerseits !siehe die Wiedergabe unter Punkt 10. der EuGH-Entscheidung ÖBl 1982,136 sowie Österreich andererseits) diese beiden Abkommen von den Vertragsparteien (u.a.) zu dem Zweck geschlossen worden, "in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen"; in beiden Fällen handelt es sich um Freihandelsabkommen, die nicht auf die Schaffung eines einheitlichen Marktes abzielen, dessen Bedingungen denen eines Binnemarktes möglichst nahekommen (siehe zum ÖEWGA auch Dittrich aaO 149). Ist aber aus den angeführten Erwägungen Paragraph 16, Absatz 3,, zweiter Halbsatz, UrhG in Verbindung mit Paragraphen 24,,26 und 76 Absatz 6, UrhG durch die Artikel 13 und 20 ÖEWGA nicht berührt worden, dann braucht auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht mehr näher eingegangen zu werden. Auf die durch die UrhGNovelle 1988 Bundesgesetzblatt 601 geänderte Rechtslage ist im vorliegenden Fall noch nicht Bedacht zu nehmen, weil diese Novelle erst mit 1.1.1990 in Kraft tritt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.