Rechtssatz RS0076968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076968
Entscheidungsdatum
14.03.1989
Rechtssatz
Da dem ersten Halbsatz des § 16 Abs 3 UrhG eine Beschränkung auf inländische Veräußerungsakte nicht zu entnehmen ist, nach dem Zweck der gesamten Regelung vielmehr die Rechtsfolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes auch bei Erstveräußerungen von Werkstücken im Ausland eintritt, kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von "Parallelimporten" nach § 16 Abs 3 UrhG entscheidend darauf an, ob die solchen Einfuhren regelmäßig vorausgegangenen ausländischen Veräußerungsakte mit Einwilligung eines - im Inland nach inländischem Urheberrecht - zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten erfolgt sind.Da dem ersten Halbsatz des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG eine Beschränkung auf inländische Veräußerungsakte nicht zu entnehmen ist, nach dem Zweck der gesamten Regelung vielmehr die Rechtsfolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes auch bei Erstveräußerungen von Werkstücken im Ausland eintritt, kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von "Parallelimporten" nach Paragraph 16, Absatz 3, UrhG entscheidend darauf an, ob die solchen Einfuhren regelmäßig vorausgegangenen ausländischen Veräußerungsakte mit Einwilligung eines - im Inland nach inländischem Urheberrecht - zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten erfolgt sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 302/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 302/79
Veröff: SZ 52/114 = EvBl 1979/242 S 662 = ÖBl 1980,25
- 4 Ob 121/88
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 121/88
Vgl auch; Veröff: SZ 62/38 = RdW 1989,159 = ÖBl 1989,120 = GRURInt 1989,699 = MR 1989,94 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076968
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_008