Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die gegenständlichen Langspielplatten bei ihrer Auslieferung durch die deutschen Hersteller an den gleichfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Zwischenhändler nicht als Exporte nach Österreich deklariert und auch nicht als solche lizenziert, sondern in den Ausgangsaufstellungen der Hersteller als BRD-Umsätze bezeichnet worden waren. Ihre Einfuhr nach Österreich war also ein sogenannter "Parallelimport", durch welchen offenbar ein Gefälle zwischen den für die Berechnung der Lizenzgebühren maßgebenden Endverkaufspreisen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich ausgenützt werden sollte (s. dazu Frotz, Verletzung von Urheberrechten beim Parallel- und Reimport von Tonträgern?, ÖBl. 1977, 137 ff. (146)). Daß durch solche Importe das internationale Ordnungssystem der BIEM-Verträge, welches Verzerrungen des Wettbewerbs der Tonträger-Hersteller durch unterschiedlich hohe Lizenzbelastungen verhindern soll, empfindlich gestört werden kann, liegt auf der Hand: Der Parallelimporteur verschafft sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen Unternehmern, die in Österreich ordnungsgemäß lizenzierte Tonträger erwerben und hier absetzen; österreichische Subverlage mit Beteiligung nach der sogenannten "Verkaufsklausel" erleiden erhebliche Einbußen, weil der betreffende Umsatz des Herstellers als Auslandsumsatz verrechnet und an ihm daher überhaupt nicht der inländische Subverlag, sondern jener ausländische Verlag beteiligt wird, in dessen Vertragsgebiet der Verkauf an den Parallelimporteur fällt; da die ausländische Wahrnehmungsgesellschaft von einem Inlandsabsatz ausgehen muß, kann sie mit der Klägerin auch dann, wenn es sich um ein von einem österreichischen Urheber in Österreich originalverlegtes Werk handelt, nicht nach dem Originalverlagsschlüssel, sondern nur nach dem Schlüssel für subverlegte Werke abrechnen, was nicht nur für den österreichischen Urheber selbst, sondern auch für den österreichischen Originalverlag mit einem beträchtlichen Lizenzentgang verbunden ist (s. dazu im einzelnen Frotz a. a. O.). Ob und in welchem Ausmaß die davon betroffenen österreichischen Urheber, Musikverleger, Vertriebsunternehmen oder Wahrnehmungsgesellschaften gegen eine solche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen auch rechtlich geschützt sind, kann da sie mit dem Parallelimporteur regelmäßig in keinem Vertragsverhältnis stehen - allein aus dem Gesetz beantwortet werden. Dabei ist,wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, über das Bestehen und die Reichweite eines solchen gesetzlichen Rechtsschutzes nach materiellem österreichischen Recht - als dem Recht des Begehungsortes - zu entscheiden (Frotz a. a. O., 141 bei und in FN 17; s. jetzt auch § 34 Abs. 1 IPRG (Recht des "Schutzlandes")und dazu die EB zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes, 784 BlgNR, XIV. GP, 49 f. zu § 34). Von den im Urheberrechtsgesetz normierten Ausschließungsrechten kommen als Rechtsgrundlage allfälliger Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Beseitigung (§ 82 UrhG), angemessenes Entgelt (§ 86 UrhG) sowie Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes (§ 87 UrhG) nur das Verbreitungsrecht des Urhebers nach § 16 UrhG, das ihm entsprechende Schutzrecht des Tonträger-Herstellers nach § 76 Abs. 1 UrhG sowie auf diese beiden Rechte bezogen Werknutzungs- bzw. Nutzungsrechte in Betracht, insbesondere das einer Wahrnehmungsgesellschaft auf Grund einer "Übertragungserklärung" zustehende Werknutzungsrecht (Frotz a. a. O., 141; zur Rechtsnatur der erwähnten "Wahrnehmungsverträge" und der ihnen zugrunde liegenden "Übertragungserklärungen" s. insbesondere auch ÖBl. 1978, 161 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die gegenständlichen Langspielplatten bei ihrer Auslieferung durch die deutschen Hersteller an den gleichfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Zwischenhändler nicht als Exporte nach Österreich deklariert und auch nicht als solche lizenziert, sondern in den Ausgangsaufstellungen der Hersteller als BRD-Umsätze bezeichnet worden waren. Ihre Einfuhr nach Österreich war also ein sogenannter "Parallelimport", durch welchen offenbar ein Gefälle zwischen den für die Berechnung der Lizenzgebühren maßgebenden Endverkaufspreisen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich ausgenützt werden sollte (s. dazu Frotz, Verletzung von Urheberrechten beim Parallel- und Reimport von Tonträgern?, ÖBl. 1977, 137 ff. (146)). Daß durch solche Importe das internationale Ordnungssystem der BIEM-Verträge, welches Verzerrungen des Wettbewerbs der Tonträger-Hersteller durch unterschiedlich hohe Lizenzbelastungen verhindern soll, empfindlich gestört werden kann, liegt auf der Hand: Der Parallelimporteur verschafft sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen Unternehmern, die in Österreich ordnungsgemäß lizenzierte Tonträger erwerben und hier absetzen; österreichische Subverlage mit Beteiligung nach der sogenannten "Verkaufsklausel" erleiden erhebliche Einbußen, weil der betreffende Umsatz des Herstellers als Auslandsumsatz verrechnet und an ihm daher überhaupt nicht der inländische Subverlag, sondern jener ausländische Verlag beteiligt wird, in dessen Vertragsgebiet der Verkauf an den Parallelimporteur fällt; da die ausländische Wahrnehmungsgesellschaft von einem Inlandsabsatz ausgehen muß, kann sie mit der Klägerin auch dann, wenn es sich um ein von einem österreichischen Urheber in Österreich originalverlegtes Werk handelt, nicht nach dem Originalverlagsschlüssel, sondern nur nach dem Schlüssel für subverlegte Werke abrechnen, was nicht nur für den österreichischen Urheber selbst, sondern auch für den österreichischen Originalverlag mit einem beträchtlichen Lizenzentgang verbunden ist (s. dazu im einzelnen Frotz a. a. O.). Ob und in welchem Ausmaß die davon betroffenen österreichischen Urheber, Musikverleger, Vertriebsunternehmen oder Wahrnehmungsgesellschaften gegen eine solche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen auch rechtlich geschützt sind, kann da sie mit dem Parallelimporteur regelmäßig in keinem Vertragsverhältnis stehen - allein aus dem Gesetz beantwortet werden. Dabei ist,wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, über das Bestehen und die Reichweite eines solchen gesetzlichen Rechtsschutzes nach materiellem österreichischen Recht - als dem Recht des Begehungsortes - zu entscheiden (Frotz a. a. O., 141 bei und in FN 17; s. jetzt auch Paragraph 34, Absatz eins, IPRG (Recht des "Schutzlandes")und dazu die EB zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes, 784 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 49 f. zu Paragraph 34,). Von den im Urheberrechtsgesetz normierten Ausschließungsrechten kommen als Rechtsgrundlage allfälliger Ansprüche auf Unterlassung (Paragraph 81, UrhG), Beseitigung (Paragraph 82, UrhG), angemessenes Entgelt (Paragraph 86, UrhG) sowie Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes (Paragraph 87, UrhG) nur das Verbreitungsrecht des Urhebers nach Paragraph 16, UrhG, das ihm entsprechende Schutzrecht des Tonträger-Herstellers nach Paragraph 76, Absatz eins, UrhG sowie auf diese beiden Rechte bezogen Werknutzungs- bzw. Nutzungsrechte in Betracht, insbesondere das einer Wahrnehmungsgesellschaft auf Grund einer "Übertragungserklärung" zustehende Werknutzungsrecht (Frotz a. a. O., 141; zur Rechtsnatur der erwähnten "Wahrnehmungsverträge" und der ihnen zugrunde liegenden "Übertragungserklärungen" s. insbesondere auch ÖBl. 1978, 161 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
gemäß § 16 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten; kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. Gemäß § 24 Satz 1 UrhG kann der Urheber arideren gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach §§ 14 bis 18 UrhG ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benützen (Werknutzungsbewilligung); nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle kann er einem anderen auch das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten- und damit auch vom Inhaber einer bloßen Werknutzungsbewilligung (Frotz a. a. O., 143 bei FN 23) - benützt werden darf, richtet sich gemäß § 26 Satz 1 UrhG nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Die letztgenannte Bestimmung räumt dabei den Beteiligten nach herrschender Auffassung volle Vertragsfreiheit bei der Begründung räumlich begrenzter Werknutzungsrecht und -bewilligungen - insbesondere auch bezogen aufgemäß Paragraph 16, Absatz eins, UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten; kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. Gemäß Paragraph 24, Satz 1 UrhG kann der Urheber arideren gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach Paragraphen 14 bis 18 UrhG ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benützen (Werknutzungsbewilligung); nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle kann er einem anderen auch das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten- und damit auch vom Inhaber einer bloßen Werknutzungsbewilligung (Frotz a. a. O., 143 bei FN 23) - benützt werden darf, richtet sich gemäß Paragraph 26, Satz 1 UrhG nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Die letztgenannte Bestimmung räumt dabei den Beteiligten nach herrschender Auffassung volle Vertragsfreiheit bei der Begründung räumlich begrenzter Werknutzungsrecht und -bewilligungen - insbesondere auch bezogen auf
das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 1 UrhG - ein (SSt. 33/35 =das Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG - ein (SSt. 33/35 =
EvBl= 1962/512 = ÖBl. 1963, 13 = GRURInt. 1963, 452 = Schulze Ausl.
Österreich, 26; Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht, 80, 89 ff., insbesondere 90 bei und in FN 159; M. Walter, Grundfragen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im österreichischen Urheberrecht, ÖJZ 1975, 143 ff., 145; ferner auch die EB zur Regierungsvorlage des Urheberrechtsgesetzes, 64/Ge der Beilagen - Haus der Bundesgesetzgebung zu §§ 23, 24, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 527), und läßt daher insbesondere auch die vertragliche Ausklammerung eines ganzen Staatsgebietes aus einer solchen Nutzungsbefugnis zu (Frotz a. a. O., 144 bei und in FN 26 f. unter Hinweis auf M. Walter a. a. O., 145 und die dort zitierte deutsche Lehre, welche lediglich eine Aufspaltung des Verbreitungsrechtes nach Absatzwegen oder auf Teile eines einheitlichen Staatsgebietes ablehnt). Da der Rechtsnehmer zur Verbreitung nur berechtigt ist, so Umfang seines Werknutzungsrechtes (seiner Werknutzungsbewilligung) in räumlicher Hinsicht reicht, wird das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht nur dann verletzt, wenn Werkstücke überhaupt ohne seine Einwilligung verbreitet werden, sondern auch dann, wenn das außerhalb des räumlich abgegrenzten Umfanges einer von ihm eingeräumten - ausschließlichen oder obligatorischen - Werknutzungsbefugnis geschieht. Hat also der Urheber die Verbreitungsbefugnis als Werknutzungsrecht einer Wahrnehmungsgesellschaft eingeräumt und hat diese - oder auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages eine andere nationale Wahrnehmungsgesellschaft - in der Folge eine räumlich beschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt, dann wird durch eine Verbreitung von Werkstücken außerhalb dieses Vertragsgebietes nicht nur das Verbreitungsrecht des Urhebers, sondern auch das entsprechende Werknutzungsrecht der Wahrnehmungsgesellschaft verletzt (Frotz a. a. O., 143 f.).Österreich, 26; Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht, 80, 89 ff., insbesondere 90 bei und in FN 159; M. Walter, Grundfragen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im österreichischen Urheberrecht, ÖJZ 1975, 143 ff., 145; ferner auch die EB zur Regierungsvorlage des Urheberrechtsgesetzes, 64/Ge der Beilagen - Haus der Bundesgesetzgebung zu Paragraphen 23, 24,, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 527), und läßt daher insbesondere auch die vertragliche Ausklammerung eines ganzen Staatsgebietes aus einer solchen Nutzungsbefugnis zu (Frotz a. a. O., 144 bei und in FN 26 f. unter Hinweis auf M. Walter a. a. O., 145 und die dort zitierte deutsche Lehre, welche lediglich eine Aufspaltung des Verbreitungsrechtes nach Absatzwegen oder auf Teile eines einheitlichen Staatsgebietes ablehnt). Da der Rechtsnehmer zur Verbreitung nur berechtigt ist, so Umfang seines Werknutzungsrechtes (seiner Werknutzungsbewilligung) in räumlicher Hinsicht reicht, wird das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht nur dann verletzt, wenn Werkstücke überhaupt ohne seine Einwilligung verbreitet werden, sondern auch dann, wenn das außerhalb des räumlich abgegrenzten Umfanges einer von ihm eingeräumten - ausschließlichen oder obligatorischen - Werknutzungsbefugnis geschieht. Hat also der Urheber die Verbreitungsbefugnis als Werknutzungsrecht einer Wahrnehmungsgesellschaft eingeräumt und hat diese - oder auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages eine andere nationale Wahrnehmungsgesellschaft - in der Folge eine räumlich beschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt, dann wird durch eine Verbreitung von Werkstücken außerhalb dieses Vertragsgebietes nicht nur das Verbreitungsrecht des Urhebers, sondern auch das entsprechende Werknutzungsrecht der Wahrnehmungsgesellschaft verletzt (Frotz a. a. O., 143 f.).
Die Zulässigkeit eines räumlich geteilten, insbesondere nur für das Gebiet eines bestimmten Staates eingeräumten, innerhalb dieser Grenzen aber mit "dinglicher Wirkung" ausgestatteten Verbreitungsrechtes folgt darüber hinaus auch aus dem zweiten Halbsatz des § 16 Abs. 3 UrhG, wonach unbeschadet der allgemeinen Regel des ersten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle - "Dem Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind" - dann, wenn diese Einwilligung "nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden ist", das Recht, "die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten", unberührt bleibt (s. dazu die EB zu § 16 Abs. 3 UrhG, abgedruckt bei Peter a. a. O., 510; ferner Frotz a. a. O, 145 ff.). Gerade im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen über den "Verbrauch" (die "Erschöpfung") des Verbreitungsrechtes gewinnt aber die grundsätzliche Anerkennung geographischer Beschränkungen der Verbreitungsbefugnis durch das österreichische Urheberrecht auch für das hier interessierende Problem entscheidende Bedeutung: Nach dem bisher Gesagten müßte der sogenannte "Parallelimport" von Schallplatten urheberrechtlich immer dann als zulässig angesehen werden, wenn und soweit er Werkstücke zum Gegenstand hat, die dem Verbreitungsrecht des Urhebers (dem Werknutzungsrecht einer Wahrnehmungsgesellschaft) nach § 16 Abs. 3 UrhG nicht mehr unterliegen. Da dem ersten Halbsatz dieser Bestimmung eine Beschränkung auf inländische Veräußerungsakte nicht zu entnehmen ist, nach dem Zweck der gesamten Regelung vielmehr die Rechtsfolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes auch bei Erstveräußerungen von Werkstücken im Ausland eintritt (M. Walter a. a. O., 153; Frotz a. a. O., 145 f.; im Ergebnis ebenso OGH in ÖBl. 1970, 83 = GRURInt. 1970, 380), kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von "Parallelimporten" nach § 16 Abs. 3 UrhG entscheidend darauf an, ob die solchen Einfuhren regelmäßig vorausgegangenen ausländischen Veräußerungsakte mit Einwilligung eines - im Inland nach inländischen Urheberrecht (Gentz, Das Verbreitungsrecht nach § 16 UrhG, ÖBl. 1971, 95; M. Walter a. a. O., 153 f.; Frotz a. a. O., 146 f.; anderer Meinung offenbar noch OGH in ÖBl. 1970, 83 = GRURInt. 1970, 380) - zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten erfolgt sind. Dabei steht ein solches Verbreitungsrecht zwar, wie schon erwähnt, grundsätzlich nicht nur dem Urheber selbst, sondern auch jedem anderen zu, dem der Urheber diese Befugnis - sei es als ausschließliches Werknutzungsrecht nach § 24 Satz 1 UrhG, sei es als bloß obligatorisch wirksame Werknutzungsbewilligung nach § 24 Satz 2 UrhG - eingeräumt hat; da jedoch Rechtsnehmer mit örtlich beschränkter Verbreitungsbefugnis zum Inverkehrbringen von Werkstücken nur innerhalb des ihnen vertraglich zugewiesenen Gebietes "berechtigt" sind, kann ihre Zustimmung zu Veräußerungen außerhalb dieses Gebietes nicht zum "Verbrauch" des Verbreitungsrechtes des Urhebers oder der sonstigen "Berechtigten" führen (M.Walter a. a. O., 145; Frotz a. a. O., 147).Die Zulässigkeit eines räumlich geteilten, insbesondere nur für das Gebiet eines bestimmten Staates eingeräumten, innerhalb dieser Grenzen aber mit "dinglicher Wirkung" ausgestatteten Verbreitungsrechtes folgt darüber hinaus auch aus dem zweiten Halbsatz des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG, wonach unbeschadet der allgemeinen Regel des ersten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle - "Dem Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind" - dann, wenn diese Einwilligung "nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden ist", das Recht, "die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten", unberührt bleibt (s. dazu die EB zu Paragraph 16, Absatz 3, UrhG, abgedruckt bei Peter a. a. O., 510; ferner Frotz a. a. O, 145 ff.). Gerade im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen über den "Verbrauch" (die "Erschöpfung") des Verbreitungsrechtes gewinnt aber die grundsätzliche Anerkennung geographischer Beschränkungen der Verbreitungsbefugnis durch das österreichische Urheberrecht auch für das hier interessierende Problem entscheidende Bedeutung: Nach dem bisher Gesagten müßte der sogenannte "Parallelimport" von Schallplatten urheberrechtlich immer dann als zulässig angesehen werden, wenn und soweit er Werkstücke zum Gegenstand hat, die dem Verbreitungsrecht des Urhebers (dem Werknutzungsrecht einer Wahrnehmungsgesellschaft) nach Paragraph 16, Absatz 3, UrhG nicht mehr unterliegen. Da dem ersten Halbsatz dieser Bestimmung eine Beschränkung auf inländische Veräußerungsakte nicht zu entnehmen ist, nach dem Zweck der gesamten Regelung vielmehr die Rechtsfolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes auch bei Erstveräußerungen von Werkstücken im Ausland eintritt (M. Walter a. a. O., 153; Frotz a. a. O., 145 f.; im Ergebnis ebenso OGH in ÖBl. 1970, 83 = GRURInt. 1970, 380), kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von "Parallelimporten" nach Paragraph 16, Absatz 3, UrhG entscheidend darauf an, ob die solchen Einfuhren regelmäßig vorausgegangenen ausländischen Veräußerungsakte mit Einwilligung eines - im Inland nach inländischen Urheberrecht (Gentz, Das Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, UrhG, ÖBl. 1971, 95; M. Walter a. a. O., 153 f.; Frotz a. a. O., 146 f.; anderer Meinung offenbar noch OGH in ÖBl. 1970, 83 = GRURInt. 1970, 380) - zur Verbreitung der Werkstücke Berechtigten erfolgt sind. Dabei steht ein solches Verbreitungsrecht zwar, wie schon erwähnt, grundsätzlich nicht nur dem Urheber selbst, sondern auch jedem anderen zu, dem der Urheber diese Befugnis - sei es als ausschließliches Werknutzungsrecht nach Paragraph 24, Satz 1 UrhG, sei es als bloß obligatorisch wirksame Werknutzungsbewilligung nach Paragraph 24, Satz 2 UrhG - eingeräumt hat; da jedoch Rechtsnehmer mit örtlich beschränkter Verbreitungsbefugnis zum Inverkehrbringen von Werkstücken nur innerhalb des ihnen vertraglich zugewiesenen Gebietes "berechtigt" sind, kann ihre Zustimmung zu Veräußerungen außerhalb dieses Gebietes nicht zum "Verbrauch" des Verbreitungsrechtes des Urhebers oder der sonstigen "Berechtigten" führen (M.Walter a. a. O., 145; Frotz a. a. O., 147).
Die den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildenden Schallplatten waren von ihren deutschen Herstellern zunächst an einen gleichfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Händler veräußert und damit jedenfalls "durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht" worden; ob sich die Klägerin dessenungeachtet unter Berufung auf das ihr von den Urhebern als Werknutzungsrecht eingeräumte mechanisch-musikalische Verbreitungsrecht einer späteren Einfuhr dieser Tonträger nach Österreich mit Erfolg widersetzen kann, hängt daher nach dem bisher Gesagten gemäß § 16 Abs. 3 UrhG allein davon ab, ob sie als inländische "Berechtigte" - auf dem Wege über den Abschluß eines Gegenseitigkeitsvertrages mit der GEMA und deren Rechtseinräumung an die Schallplattenhersteller - einer Verbreitung der betreffenden Werkstücke auch in Österreich zugestimmt hat. Da es sich bei den - unbestrittenermaßen auf der Grundlage des mehrfach erwähnten "GEMA-Normalvertrages für die phonographische Industrie (Schallplatten) 1975" abgeschlossenen - Verträgen zwischen der GEMA und den Herstellern der Schallplatten durchwegs um Vereinbarungen handelt, die zwischen deutschen Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden und daher im Sinne der zutreffenden Rechtsmittelausführungen der Klägerin jedenfalls nach deutschem Recht zu beurteilen sind (§ 37 ABGB; ebenso seit 1. Jänner 1979 § 43 Abs. 1 IPRG; siehe dazu auch die EB zu dieser Gesetzesstelle, 784 BlgNR, XIV. GP, 56), gilt auch für ihre Auslegung nicht österreichisches, sondern deutsches Recht. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der einschlägigen Bestimmungen beider Rechtsordnungen (§§ 133, 157 dBGB - § 914 ABGB) kommt aber dieser Frage im konkreten Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Die den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildenden Schallplatten waren von ihren deutschen Herstellern zunächst an einen gleichfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Händler veräußert und damit jedenfalls "durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht" worden; ob sich die Klägerin dessenungeachtet unter Berufung auf das ihr von den Urhebern als Werknutzungsrecht eingeräumte mechanisch-musikalische Verbreitungsrecht einer späteren Einfuhr dieser Tonträger nach Österreich mit Erfolg widersetzen kann, hängt daher nach dem bisher Gesagten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UrhG allein davon ab, ob sie als inländische "Berechtigte" - auf dem Wege über den Abschluß eines Gegenseitigkeitsvertrages mit der GEMA und deren Rechtseinräumung an die Schallplattenhersteller - einer Verbreitung der betreffenden Werkstücke auch in Österreich zugestimmt hat. Da es sich bei den - unbestrittenermaßen auf der Grundlage des mehrfach erwähnten "GEMA-Normalvertrages für die phonographische Industrie (Schallplatten) 1975" abgeschlossenen - Verträgen zwischen der GEMA und den Herstellern der Schallplatten durchwegs um Vereinbarungen handelt, die zwischen deutschen Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden und daher im Sinne der zutreffenden Rechtsmittelausführungen der Klägerin jedenfalls nach deutschem Recht zu beurteilen sind (Paragraph 37, ABGB; ebenso seit 1. Jänner 1979 Paragraph 43, Absatz eins, IPRG; siehe dazu auch die EB zu dieser Gesetzesstelle, 784 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 56), gilt auch für ihre Auslegung nicht österreichisches, sondern deutsches Recht. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der einschlägigen Bestimmungen beider Rechtsordnungen (Paragraphen 133, 157, dBGB - Paragraph 914, ABGB) kommt aber dieser Frage im konkreten Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Dem angefochtenen Urteil liegt, wie bereits ausgeführt, die Auffassung zugrunde, daß der "GEMA-Normalvertrag" dem Schallplattenhersteller ein weltweites, grundsätzlich nicht auf das Inland beschränktes Recht zur Verbreitung der von ihm hergestellten Tonträger einräume, wobei lediglich die Höhe des Vergütungsanspruches der GEMA vom jeweiligen Verbreitungsgebiet abhänge; auch ein der ursprünglichen Deklarierung zuwiderlaufender Auslandsabsatz von Tonträgern sei durch diese unbedingte Rechtseinräumung gedeckt und begrunde lediglich einen entsprechenden Vergütungsanspruch der GEMA. Dieser Auffassung kann der erkennende Senat nicht folgen:
Nach Art. II Abs. 1 des "GEMA-Normalvertrages" wird dem Hersteller das - nicht ausschließliche - Recht, "Tonaufnahmen von Werken des Repertoires der GEMA vorzunehmen, von diesen aufnahmen Schallplatten zu pressen, die allein zum Zwecke des Abhörens hergestellt und angeboten werden, und diese Schallplatten unter seiner oder seinen Marken für den Verkauf an das Publikum zum privaten Gebrauch in Verkehr zu bringen" zwar ohne ausdrückliche Beschränkung auf ein bestimmtes örtliches Gebiet aber nur "unter den Bedingungen und Beschränkungen des vorliegenden Vertrages" erteilt.Nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, des "GEMA-Normalvertrages" wird dem Hersteller das - nicht ausschließliche - Recht, "Tonaufnahmen von Werken des Repertoires der GEMA vorzunehmen, von diesen aufnahmen Schallplatten zu pressen, die allein zum Zwecke des Abhörens hergestellt und angeboten werden, und diese Schallplatten unter seiner oder seinen Marken für den Verkauf an das Publikum zum privaten Gebrauch in Verkehr zu bringen" zwar ohne ausdrückliche Beschränkung auf ein bestimmtes örtliches Gebiet aber nur "unter den Bedingungen und Beschränkungen des vorliegenden Vertrages" erteilt.
Diese Vertragsbestimmung darf daher nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Vertrages und hier insbesondere mit den Anmeldungs-, Vergütungs- und Kontrollbestimmungen der Art. V ff. gesehen werden. Im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung sind dabei nicht nur die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen der - nach den Bestimmungen des Anhanges Nr. III zu bemessenden - Vergütung für Inlandsverkäufe (Detailverkaufspreis am Tag des Lagerausgangs, allenfalls Abgabepreis des Herstellers zuzüglich bestimmter Spannen - Art. V Abs. 4 und 5), für Exporte nach außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der USA und Kanadas (Inlandsverkaufspreis - Art. V Abs. 6) und für andere Exporte (im Verkaufsland praktizierter Preis - Art. V Abs. 7), sondern auch die Vorschriften über die Fälligkeit der Vergütung (Art. V Abs. 13) und den Schallplattenausverkauf (Art. V Abs. 14), vor allem aber auch die in Art. XI normierte Verpflichtung des Herstellers, der GEMA regelmäßige Aufstellungen über die Anzahl der Schallplatten mit vergütungspflichtigen Werken zur Verfügung zu stellen, die sein Zentrallager innerhalb der jeweils vorangegangenen Abrechnungsperiode verlassen haben. Alle diese Bestimmungen sind entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils nicht nur Mittel zur Bemessung der vom Hersteller zu entrichtenden Gegenleistung; sie regeln vielmehr gleichzeitig auch die Voraussetzungen, unter denen die GEMA einer Verbreitung der Schallplatten überhaupt zustimmt:Diese Vertragsbestimmung darf daher nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Vertrages und hier insbesondere mit den Anmeldungs-, Vergütungs- und Kontrollbestimmungen der Artikel römisch fünf, ff. gesehen werden. Im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung sind dabei nicht nur die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen der - nach den Bestimmungen des Anhanges Nr. römisch drei zu bemessenden - Vergütung für Inlandsverkäufe (Detailverkaufspreis am Tag des Lagerausgangs, allenfalls Abgabepreis des Herstellers zuzüglich bestimmter Spannen - Artikel römisch fünf, Absatz 4 und 5), für Exporte nach außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der USA und Kanadas (Inlandsverkaufspreis - Artikel römisch fünf, Absatz 6,) und für andere Exporte (im Verkaufsland praktizierter Preis - Artikel römisch fünf, Absatz 7,), sondern auch die Vorschriften über die Fälligkeit der Vergütung (Artikel römisch fünf, Absatz 13,) und den Schallplattenausverkauf (Artikel römisch fünf, Absatz 14,), vor allem aber auch die in Artikel römisch elf, normierte Verpflichtung des Herstellers, der GEMA regelmäßige Aufstellungen über die Anzahl der Schallplatten mit vergütungspflichtigen Werken zur Verfügung zu stellen, die sein Zentrallager innerhalb der jeweils vorangegangenen Abrechnungsperiode verlassen haben. Alle diese Bestimmungen sind entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils nicht nur Mittel zur Bemessung der vom Hersteller zu entrichtenden Gegenleistung; sie regeln vielmehr gleichzeitig auch die Voraussetzungen, unter denen die GEMA einer Verbreitung der Schallplatten überhaupt zustimmt:
Gerade durch jene Vorschriften, welche den Hersteller zur Angabe des örtlichen Verbreitungsgebietes aller aus seinem Lager hinausgehenden Schallplatten verpflichten (Absatz im Inland, in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der USA und Kanadas oder in sonstigen Ländern), wird die Verbreitungsbefugnis des Herstellers auf den betreffenden räumlichen Bereich beschränkt und damit ein geschlossenes System zur Bestimmung des geographischen Umfanges der im Einzelfall erteilten Verbreitungsbefugnis geschaffen. Der Sinn dieser Regelung - welche durch ihre elastische Formulierung den Interessen des Verkehrs und den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt - liegt klar auf der Hand: Der Hersteller soll ein Recht zur Verbreitung von Schallplatten nur für jene Länder erwerben, die er der GEMA gegenüber als Verkaufsländer deklariert, und außerdem soll sich dieses Verbreitungsrecht nur auf die gerade für den jeweiligen Inlands- oder Auslandsverkauf genannten Werkstücke beziehen, für die er eine entsprechende vertragsgemäße Lizenzgebühr entrichtet. Daraus folgt, daß die Rechtseinräumung an den Hersteller nach Stückzahl und Verbreitungsgebiet erst durch seine Mitteilungen und Meldungen an die GEMA konkretisiert wird - eine Vertragskonstruktion, die dem Hersteller größtmögliche Dispositionsfreiheit und Beweglichkeit in der Befriedigung der jeweiligen Nachfrage gewährleistet (so zutreffend Frotz a. a. O., 139). Dem Berufungsgericht ist dabei durchaus einzuräumen, daß der in Art. II Abs. 1 des "GEMA-Normalvertrages" verwendete Ausdruck "Bedingungen" nicht im technischen Sinn eines bedingten Vertragsabschlusses zu verstehen ist; von einem geographisch unbeschränkten - und daher insoweit "unbedingten" - Rechtserwerb des Herstellers kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil vor der Konkretisierung des in Aussicht genommenen Verbreitungsgebietes durch den Hersteller weder die Leistung der GEMA - nämlich die Rechtseinräumung für ein bestimmtes Gebiet - noch die Gegenleistung des Herstellers - nämlich die Höhe der von ihm zu entrichtenden Lizenzgebühr - feststehen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht dabei nicht zuletzt auch der Umstand, daß einige weitere Bestimmungen des "GEMA-Normalvertrages" - etwa Art. V Abs. 14 über den Schallplattenausverkauf oder Art. IX Abs. 6 über die Verpflichtung des Herstellers, seinen Grossisten und Einzelhändlern in Lieferbedingungen und Rechnungen bekanntzugeben, für welches Verbreitungsgebiet für die von ihm jeweils gelieferten Schallplattenmengen Vergütungen an die GEMA entrichtet worden sind - überhaupt erst dann verständlich werden, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß das Verbreitungsrecht an bestimmte Schallplatten nur für jenes Gebiet erworben wird, das vom Hersteller als Verkaufsland deklariert und lizenziert worden ist.Gerade durch jene Vorschriften, welche den Hersteller zur Angabe des örtlichen Verbreitungsgebietes aller aus seinem Lager hinausgehenden Schallplatten verpflichten (Absatz im Inland, in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der USA und Kanadas oder in sonstigen Ländern), wird die Verbreitungsbefugnis des Herstellers auf den betreffenden räumlichen Bereich beschränkt und damit ein geschlossenes System zur Bestimmung des geographischen Umfanges der im Einzelfall erteilten Verbreitungsbefugnis geschaffen. Der Sinn dieser Regelung - welche durch ihre elastische Formulierung den Interessen des Verkehrs und den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt - liegt klar auf der Hand: Der Hersteller soll ein Recht zur Verbreitung von Schallplatten nur für jene Länder erwerben, die er der GEMA gegenüber als Verkaufsländer deklariert, und außerdem soll sich dieses Verbreitungsrecht nur auf die gerade für den jeweiligen Inlands- oder Auslandsverkauf genannten Werkstücke beziehen, für die er eine entsprechende vertragsgemäße Lizenzgebühr entrichtet. Daraus folgt, daß die Rechtseinräumung an den Hersteller nach Stückzahl und Verbreitungsgebiet erst durch seine Mitteilungen und Meldungen an die GEMA konkretisiert wird - eine Vertragskonstruktion, die dem Hersteller größtmögliche Dispositionsfreiheit und Beweglichkeit in der Befriedigung der jeweiligen Nachfrage gewährleistet (so zutreffend Frotz a. a. O., 139). Dem Berufungsgericht ist dabei durchaus einzuräumen, daß der in Artikel römisch zwei, Absatz eins, des "GEMA-Normalvertrages" verwendete Ausdruck "Bedingungen" nicht im technischen Sinn eines bedingten Vertragsabschlusses zu verstehen ist; von einem geographisch unbeschränkten - und daher insoweit "unbedingten" - Rechtserwerb des Herstellers kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil vor der Konkretisierung des in Aussicht genommenen Verbreitungsgebietes durch den Hersteller weder die Leistung der GEMA - nämlich die Rechtseinräumung für ein bestimmtes Gebiet - noch die Gegenleistung des Herstellers - nämlich die Höhe der von ihm zu entrichtenden Lizenzgebühr - feststehen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht dabei nicht zuletzt auch der Umstand, daß einige weitere Bestimmungen des "GEMA-Normalvertrages" - etwa Artikel römisch fünf, Absatz 14, über den Schallplattenausverkauf oder Artikel römisch neun, Absatz 6, über die Verpflichtung des Herstellers, seinen Grossisten und Einzelhändlern in Lieferbedingungen und Rechnungen bekanntzugeben, für welches Verbreitungsgebiet für die von ihm jeweils gelieferten Schallplattenmengen Vergütungen an die GEMA entrichtet worden sind - überhaupt erst dann verständlich werden, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß das Verbreitungsrecht an bestimmte Schallplatten nur für jenes Gebiet erworben wird, das vom Hersteller als Verkaufsland deklariert und lizenziert worden ist.
Die Revisionswerberin verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, daß nur diese Lösung dem Regelungszweck des " GEMA-Normalvertrages" entspricht und das reibungslose Funktionieren des gesamten Systems der "BIEM-Verträge" gewährleistet: Da den Wahrnehmungsgesellschaften grundsätzlich territorial unbeschränkte Verbreitungsrechte eingeräumt werden, kann der Hersteller von der jeweils in seinem Land tätigen Gesellschaft Verbreitungsrechte auch für das Ausland erwerben; das setzt aber notwendigerweise voraus, daß dadurch weder die ordnungsgemäße Lizenzierung nach den Bedingungen im jeweiligen Verkaufsland noch die spätere einwandfreie Abrechnung der Beteiligten in Frage gestellt werden. Daß aber dieser Erfolg nur dann erreicht werden kann, wenn schon die von der betreffenden Wahrnehmungsgesellschaft eingeräumte Verbreitungsbefugnis als jeweils in diesem Sinne territorial beschränkt angesehen wird, liegt auf der Hand.
Entgegen der Auffassung der Untergerichte kommt daher der erkennende Senat zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die Bekanntgabe des Verkaufsgebietes der vom Hersteller ausgelieferten Schallplatten an die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft nicht nur für die Berechnungsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr maßgebend ist, sondern darüber hinaus gleichzeitig auch den geographischen Umfang der ihm von der GEMA im Einzelfall für die betreffenden Werkstücke eingeräumten Verbreitungsbefugnis bestimmt. Nur für das so bezeichnete Gebiet hat die Wahrnehmungsgesellschaft ihre Einwilligung zur Verbreitung im Sinne des § 16 Abs. 3 UrhG erteilt; einer Verbreitung der betreffenden Werkstücke außerhalb dieses örtlichen Bereiches kann sie sich hingegen unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 1 UrhG widersetzen, ohne daß ihr diesbezüglich ein "Verbrauch" dieses Rechtes nach § 16 Abs. 3 UrhG entgegengehalten werden könnte.Entgegen der Auffassung der Untergerichte kommt daher der erkennende Senat zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die Bekanntgabe des Verkaufsgebietes der vom Hersteller ausgelieferten Schallplatten an die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft nicht nur für die Berechnungsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr maßgebend ist, sondern darüber hinaus gleichzeitig auch den geographischen Umfang der ihm von der GEMA im Einzelfall für die betreffenden Werkstücke eingeräumten Verbreitungsbefugnis bestimmt. Nur für das so bezeichnete Gebiet hat die Wahrnehmungsgesellschaft ihre Einwilligung zur Verbreitung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG erteilt; einer Verbreitung der betreffenden Werkstücke außerhalb dieses örtlichen Bereiches kann sie sich hingegen unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG widersetzen, ohne daß ihr diesbezüglich ein "Verbrauch" dieses Rechtes nach Paragraph 16, Absatz 3, UrhG entgegengehalten werden könnte.
Geht man aber von dieser Rechtsansicht aus, dann erweist sich der im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Unterlassungsanspruch der Klägerin als berechtigt: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die streitgegenständlichen Schallplatten bei ihrer Auslieferung an den deutschen Händler nicht als Exporte nach Österreich deklariert, sondern der GEMA als zum Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt gemeldet und auch so lizenziert worden; die Befugnis der Hersteller zur Verbreitung dieser Schallplatten war daher im Sinne der obigen Rechtsausführungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt geblieben. Damit hatte aber auch die Klägerin als nach österreichischem Urheberrecht zur Verbreitung "Berechtigte durch den Abschluß des Gegenseitigkeitsvertrages mit der GEMA und deren beschränkte Rechtseinräumung an die Hersteller - ihre Einwilligung zur Veräußerung dieser Werkstücke nur für die Bundesrepublik Deutschland erteilt; einer Verbreitung der betreffenden Schallplatten außerhalb dieses Vertragsgebietes und damit insbesondere auch ihrem "Parallelimport" nach Österreich kann sie hingegen auch weiterhin unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 1 UrhG - welches insoweit noch nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 UrhG "verbraucht" ("erloschen") ist - mit der Unterlassungsklage nach § 81 UrhG entgegentreten.Geht man aber von dieser Rechtsansicht aus, dann erweist sich der im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Unterlassungsanspruch der Klägerin als berechtigt: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die streitgegenständlichen Schallplatten bei ihrer Auslieferung an den deutschen Händler nicht als Exporte nach Österreich deklariert, sondern der GEMA als zum Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt gemeldet und auch so lizenziert worden; die Befugnis der Hersteller zur Verbreitung dieser Schallplatten war daher im Sinne der obigen Rechtsausführungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt geblieben. Damit hatte aber auch die Klägerin als nach österreichischem Urheberrecht zur Verbreitung "Berechtigte durch den Abschluß des Gegenseitigkeitsvertrages mit der GEMA und deren beschränkte Rechtseinräumung an die Hersteller - ihre Einwilligung zur Veräußerung dieser Werkstücke nur für die Bundesrepublik Deutschland erteilt; einer Verbreitung der betreffenden Schallplatten außerhalb dieses Vertragsgebietes und damit insbesondere auch ihrem "Parallelimport" nach Österreich kann sie hingegen auch weiterhin unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG - welches insoweit noch nicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG "verbraucht" ("erloschen") ist - mit der Unterlassungsklage nach Paragraph 81, UrhG entgegentreten.
Inwiefern dieses Ergebnis mit den Bestimmungen des sogenannten "Globalabkommens" zwischen Österreich und den europäischen Gemeinschaften (BGBl. 466/1972) nicht zu vereinbaren wäre, hat die Beklagte nicht näher begrundet; der Oberste Gerichtshof kann sich daher diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Ausführungen Dittrichs (Die Verträge Österreichs mit den Europäischen Gemeinschaften und das österreichische Urheberrecht, ÖBl. 1977, 81 ff.) begnügen, wonach das Entstehen und die Ausübung von Urheberrechten im weiteren Sinn - jedenfalls insoweit, als die dabei vereinbarten Beschränkungen über den Inhalt des Schutzrechtes nicht hinausgehendem erwähnten "Globalabkommen" nicht unterliegen und insbesondere § 16 Abs. 3 UrhG von § 5 Abs. 2, § 24 Abs. 2 KartG in keiner Weise überlagert wird (a. a. O., 87 f.).Inwiefern dieses Ergebnis mit den Bestimmungen des sogenannten "Globalabkommens" zwischen Österreich und den europäischen Gemeinschaften Bundesgesetzblatt 466 aus 1972,) nicht zu vereinbaren wäre, hat die Beklagte nicht näher begrundet; der Oberste Gerichtshof kann sich daher diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Ausführungen Dittrichs (Die Verträge Österreichs mit den Europäischen Gemeinschaften und das österreichische Urheberrecht, ÖBl. 1977, 81 ff.) begnügen, wonach das Entstehen und die Ausübung von Urheberrechten im weiteren Sinn - jedenfalls insoweit, als die dabei vereinbarten Beschränkungen über den Inhalt des Schutzrechtes nicht hinausgehendem erwähnten "Globalabkommen" nicht unterliegen und insbesondere Paragraph 16, Absatz 3, UrhG von Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2, KartG in keiner Weise überlagert wird (a. a. O., 87 f.).
Aus den angeführten Erwägungen war daher der Revision Folge zu geben; die Urteile der Untergerichte waren dahin abzuändern, daß dem Unterlassungsbegehren der Klägerin stattgegeben wird.