Rechtssatz RS0076885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076885
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
§ 26 Satz 1 UrhG räumt den Beteiligten nach herrschender Auffassung volle Vertragsfreiheit bei der Begründung räumlich begrenzter Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen - insbesondere auch bezogen auf das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG - ein, und läßt daher insbesondere auch die vertragliche Ausklammerung eines ganzen Staatsgebietes aus einer solchen Nutzungsbefugnis zu.Paragraph 26, Satz 1 UrhG räumt den Beteiligten nach herrschender Auffassung volle Vertragsfreiheit bei der Begründung räumlich begrenzter Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen - insbesondere auch bezogen auf das Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG - ein, und läßt daher insbesondere auch die vertragliche Ausklammerung eines ganzen Staatsgebietes aus einer solchen Nutzungsbefugnis zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076885
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_004