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Rechtssatz RS0076984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076984

Geschäftszahl

4Ob302/79

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Rechtssatz

Die Bekanntgabe des Verkaufsgebietes der vom Hersteller ausgelieferten Schallplatten an die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft ist nicht nur für die Berechnungsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr maßgebend, sondern bestimmt darüber hinaus gleichzeitig auch den geographischen Umfang der ihm von der GEMA im Einzelfall für die betreffenden Werkstücke eingeräumten Verbreitungsbefugnis. Nur für das so bezeichnete Gebiet hat die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft ihre Einwilligung zur Verbreitung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG erteilt; einer Verbreitung der betreffenden Werkstücke außerhalb dieses örtlichen Bereiches kann sie sich hingegen unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG widersetzen, ohne daß ihr diesbezüglich ein "Verbrauch" dieses Rechtes nach Paragraph 16, Absatz 3, UrhG entgegengehalten werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 302/79
    Veröff: SZ 52/114 = EvBl 1979/242 S 662 = ÖBl 1980,25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076984

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_009