Begründung:
Die am 4.September 1986 gegründete Klägerin wurde am 2.Oktober 1986 zu HRB 16.447 in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen; ihre Geschäftsführer sind Josef R***-L*** und Dkfm. Martin Z***, der Eigentümer der Mehrheit der Stammanteile ist. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 1988 wurde der Klägerin die Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 am Standort Wien 5., Margaretengürtel 126, erteilt; das Konzessionsdekret ist mit 13.Juli 1988 datiert. Mit Vertrag vom 3.März 1988 hatte die das Gewerbe eines Reisebüros ausübende P*** Flug- und Schiffsreisengesellschaft mbH (im folgenden: Firma P***) ihr Unternehmen in Wien 5., Margaretengürtel 126, der Klägerin verpachtet.Die am 4.September 1986 gegründete Klägerin wurde am 2.Oktober 1986 zu HRB 16.447 in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen; ihre Geschäftsführer sind Josef R***-L*** und Dkfm. Martin Z***, der Eigentümer der Mehrheit der Stammanteile ist. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 1988 wurde der Klägerin die Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 am Standort Wien 5., Margaretengürtel 126, erteilt; das Konzessionsdekret ist mit 13.Juli 1988 datiert. Mit Vertrag vom 3.März 1988 hatte die das Gewerbe eines Reisebüros ausübende P*** Flug- und Schiffsreisengesellschaft mbH (im folgenden: Firma P***) ihr Unternehmen in Wien 5., Margaretengürtel 126, der Klägerin verpachtet.
Ab April 1988 wurden in mehreren Ausgaben der von der D***-Großmarkt Warenhandelsgesellschaft mbH herausgegebenen Zeitschrift "Tip der Woche" Angebote für Pauschalreiseveranstaltungen mit der Bezeichnung "D***-Reisen" veröffentlicht. Mehrere Angebote bezogen sich auf von der Firma P*** veranstaltete Pauschalreisen. In einem von Josef R***-L*** gezeichneten Artikel über die Angebote der "D***-Reisen" ("Tip der Woche" Nr. 18 vom 29. April 1988) hieß es:
"D***-Reisen bekommen Sie bei DIE R***. Das sind über 100 ausgesuchte konzessionierte Reisebüros überall in Österreich - ganz in Ihrer Nähe also. Bei nächster Gelegenheit werde ich Ihnen DIE R*** mit Namen und Adresse vorstellen. Für die Reiseangebote in dieser Ausgabe können Sie direkt - mit nebenstehendem Antwortkupon - detaillierte Informationen anfordern. Wenn's ganz dringend ist, können Sie uns anrufen: DIE R***, Telefon 54 11 33."
Die Firma P*** bot von ihr veranstaltete Pauschalreisen, insbesondere Flugpauschalreisen, auch in einem Katalog mit dem Titel "DIE R***" an. 25.000 Exemplare dieses Kataloges
übermittelte die Klägerin im März 1988 an 650 österreichische Reisebüros.
Anläßlich einer Generalversammlung des Österreichischen Vereins für Touristik (ÖVT), dem insbesondere Reisebürounternehmen angehören, warb der damalige Vereinsobmann Josef R***-L*** für eine Zusammenarbeit der Reisebürounternehmen mit der Klägerin. Wenig später übermittelte die Klägerin den ÖVT-Mitgliedsbetrieben die Ankündigung einer Zusammenarbeit des ÖVT mit ihr, "welche P*** A*** als Pachtbetrieb betreibe und außerdem touristische Produkte unter dem Namen D***-Reisen anbiete". Weiters hieß es dort:
"Alle ÖVT-Mitglieder erhalten Sonderkonditionen auf diese Produkte. Diejenigen ÖVT-Mitgliedsbetriebe, welche die Corporate Identity DIE R*** verwenden, werden in der wöchentlich an rund 1 Million Haushalte versandten D***-Kundenzeitung exklusiv als Buchungsstellen genannt. ..... In allen Aussendungen und Inseraten von P*** A*** und D***-Reisen werden DIE R***
jeweils gratis mitbeworben. DIE R*** versprechen die genannten Produkte forciert zu verkaufen und in ihren Betriebsstätten prominent zu bewerben. Die vom ÖVT produzierten bzw. angebotenen Werbemittel sind zu verwenden. DIE R*** versichern, keine ähnlich geartete Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern einzugehen und insbesondere auf jede Direktwerbung und Verkauf in Lebensmittelmärkten zu verzichten. .... Auf neue Produkte der C*** Reisebüro GmbH .. haben DIE R*** jeweils ein garantiertes Zubuchungsrecht zu Sonderkonditionen."
In der Folge übermittelte die Klägerin den ÖVT-Mitgliedsbetrieben ein Vertragsangebot mit dem im wesentlichen oben dargelegten Inhalt.
Die Beklagten, denen in ihrer Gesamtheit überragende Bedeutung auf dem Markt der Anbieter von Flugpauschalreisen zukommt, gehören dem sogenannten "Arbeitskreis Österreichischer Reiseveranstalter" mit dem Sitz im Kongresszentrum, Wien 1., Hofburg, an. Vertreter der Beklagten nehmen an regelmäßig - etwa einmal
monatlich - stattfindenden Zusammenkünften unter dem Vorsitz des Erstbeklagten teil. Diesem obliegt die Organisation der Tätigkeit des Arbeitskreises; er gibt für den "Arbeitskreis" Erklärungen ab.
Das Briefpapier des Arbeitskreises trägt u.a. den Vermerk: "Für alle
Informationen: Gen.Dir.Ernst S***".
Der Erstbeklagte übermittelte am 2.Mai 1988 zahlreichen Reisebüros eine von ihm unterzeichnete "Presseinformation" des Arbeitskreises mit folgendem Wortlaut: "Die Flugreiseveranstalter treffen sich seit über 2 Jahren monatlich, um gemeinsame Probleme einer für die Branche richtigen Lösung zuzuführen. Manche dieser Aktivitäten sind Ihnen sicher in den letzten Jahren aufgefallen (gemeinsame Werbeaktionen, Nettopreise, Agenturverträge etc). Bei der Sitzung der Reiseveranstalter am 26.April 1988 haben sie folgendes einstimmig beschlossen:
1.) Die Sicherung der traditionellen Vertriebswege über Reisebüros ist den Flugreiseveranstaltern auch in Zukunft überaus wichtig. Nur die konzessionierten Reisebüros sind in der Lage, dem Konsumenten eine fachkundige Beratung zu bieten.
2.) Um diese konsumenten-dienliche professionelle Beratung auch weiter zu gewährleisten, sind die Veranstalter bereit, Initiativen zu setzen, um den erfolgreichen Weg der Vergangenheit auch in Zukunft zu sichern. Es werden in der Reisebürobranche Pläne kolportiert, wonach sich einzelne Retail-Reisebüros entschlossen haben, den Vertrieb eines neuen Veranstalterproduktes in der Kundenzeitung eines Supermarkt-Konzerns durch Werbemaßnahmen zu unterstützen. Da die Gefahr besteht, daß in weiterer Folge dieser Flugreiseveranstalter seine Produkte ausschließlich über Supermarktketten zu vertreiben versucht, damit aber auch die Gefahr der Ausschaltung des klassischen konzessionierten Retail-Reisebüros im Raum steht, wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
3.) An Reisebüros, bzw. Reiseberater, die für einen solchen Veranstalter als Buchungsstelle werblich in Erscheinung treten, wird die Reisebüro-Provision von den unterzeichnenden Flugreiseveranstaltern auf die Basishöhe von 8 % reduziert. Darüberhinaus werden keine Overriding-Provisionen vergütet.
4.) Die beschlossene Maßnahme zielt allein auf die Erhaltung des klassisch bewährten Vertriebsweges der österreichischen Flugreiseveranstalter über das konzessionierte Reisebüro. Jede Initiative in Richtung Vertrieb unter Ausschaltung der konzessionierten Reisebüros muß im Gegensatz zur erfolgreich beschrittenen Branchenpolitik stehen. Die Förderung und der Ausbau einer fachlich hochstehenden Beratungsqualität in den konzessionierten Reisebüros muß das Anliegen nicht nur der genannten Flugreiseveranstalter, sondern der gesamten Reisebürobranche sein."
Unterhalb der Fertigung durch den Erstbeklagten finden sich die Kurzbezeichnung folgender Reiseveranstalter: A***, F***, I***, K***, K*** A***, NUR-Neckermann, ÖVB, P***,
R*** R***, R***, R***, T*** A***, T***.
Nachdem einzelne Beklagte gegenüber dem Erstbeklagten Einwendungen insbesondere dahin erhoben hatten, daß kein "einstimmiger Beschluß" vorliege, und Pressemeldungen über die Aussendung vom 2. Mai 1988 erschienen waren, verfaßte der Erstbeklagte am 13. Mai 1988 eine weitere "Presseinformation", die er den Empfängern der ersten Aussendung übermittelte. Der Inhalt der neuen "Presseinformation" deckte sich im wesentlichen mit dem der Aussendung vom 2.Mai 1988; an die Stelle der Erklärung, daß bei der Sitzung der Reiseveranstalter "folgendes einstimmig beschlossen" worden sei, trat nun die Formulierung, "einige der Teilnehmer" hätten "gewisse Vorschläge für eine Empfehlung unterbreitet".
Punkt 3) der Aussendung lautete:
"An Reisebüros bzw. Reiseberater, die für einen solchen Veranstalter als Buchungsstelle werblich in Erscheinung treten, die Reisebüroprovision auf die Basishöhe von 8 % zu setzen. Hiebei ist in Erinnerung zu bringen, daß die Basisprovision von 8 % als traditionell im Reisebürogewerbe übliche Usance seit mehr als 20 Jahren Anwendung findet." Im Anschluß an Punkt 4) der Aussendung, wo nicht mehr von einem "beschlossenen", sondern von einer "von einigen Teilnehmern vorgeschlagenen" Maßnahme die Rede ist, fand sich folgende Formulierung: "Es wurde aber auch ausdrücklich und unmißverständlich von allen Beteiligten festgehalten, daß ein derartiger Vorschlag unverbindlich sei, also die wirtschaftlichen freien Dispositionsmöglichkeiten nicht hindert und beeinträchtigt. Eine Beschlußfassung hierüber erfolgte nicht. Wir wollen nicht verfehlen, Sie über diese Entwicklung zu informieren."
Auch diese Aussendung trug neben der Unterschrift des Erstbeklagten die Kurzbezeichnungen der oben erwähnten Reiseveranstalter. Sie wurde mit einem nur vom Erstbeklagten gezeichneten Begleitschreiben übermittelt, wonach dieser "auf Grund verschiedener Einsprüche von Teilnehmern der Sitzung vom 26. April 1988 und auch nach Durchsicht" seiner "eigenen Aufzeichnungen einen Bericht über den Inhalt der Diskussion gebe"; damit sei das Schreiben vom 2.Mai 1988 überholt.
Eine einheitliche Branchenübung hinsichtlich der Reisevermittlerprovisionen steht nicht fest; diese sind teilweise, insbesondere bei umsatzstarken Reisevermittlern, Gegenstand individueller Vertragsverhandlungen zwischen Veranstaltern und Vermittlern. Zahlreiche Vermittler akzeptieren, ohne in individuelle Vertragsverhandlungen einzutreten, die ihnen von den jeweiligen Reiseveranstaltern in Form von Rundschreiben vorgeschlagenen Provisionssätze. In der Mehrzahl der Fälle übersteigen die den Reisevermittlern von den Reiseveranstaltern zufließenden Provisionen 8 % und betragen zwischen 10 und 14 %. Ob die "Selbstkosten" der Reisevermittler - in einigen oder in allen Fällen - 8 % übersteigen und ob ein Reisebürounternehmen gewinnbringend oder kostendeckend geführt werden kann, wenn die auf dem Markt in ihrer Gesamtheit dominierenden Anbieter von Flugpauschalreisen nicht bereit sind, 8 % übersteigende Provisionen zu zahlen, steht gleichfalls nicht fest. Mit der Behauptung, daß die von den Beklagten angekündigte unterschiedliche Behandlung der Reisebüros bei der Provisionszahlung eine sachfremde Diskriminierung bedeute und somit gegen § 1 Abs. 2 NVG verstoße, außerdem aber als unmittelbare Behinderung im Sinn einer Boykottaufforderung auch den guten Sitten im Wettbewerb zuwiderlaufe (§ 1 UWG), begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, "den mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Reisebüros bzw. Reiseberatern anzudrohen und/oder anzukündigen, wenn diese mit der Klägerin in Geschäftsbeziehung treten und/oder diese aufrecht erhalten und/oder für die Klägerin werblich in Erscheinung treten, diese in ihrer vertraglichen Beziehung zu den Beklagten oder in bezug auf von den Beklagten vertretene Reiseveranstaltern gegenüber Unternehmen, die mit der Klägerin in keiner Geschäftsbeziehung stehen, schlechter zu stellen, insbesondere diesen anzudrohen oder anzukündigen, lediglich einen Provisionssatz von 8 % ohne einer weiteren Provision zu vergüten bzw. diese tatsächlich (gegenüber anderen Reisebüros und Reiseberatern) schlechter zu stellen, insbesondere nur noch eine Provision von 8 % für von diesen vermittelte Leistungen und Aufträge auszubezahlen (S. 12 f und 583).Eine einheitliche Branchenübung hinsichtlich der Reisevermittlerprovisionen steht nicht fest; diese sind teilweise, insbesondere bei umsatzstarken Reisevermittlern, Gegenstand individueller Vertragsverhandlungen zwischen Veranstaltern und Vermittlern. Zahlreiche Vermittler akzeptieren, ohne in individuelle Vertragsverhandlungen einzutreten, die ihnen von den jeweiligen Reiseveranstaltern in Form von Rundschreiben vorgeschlagenen Provisionssätze. In der Mehrzahl der Fälle übersteigen die den Reisevermittlern von den Reiseveranstaltern zufließenden Provisionen 8 % und betragen zwischen 10 und 14 %. Ob die "Selbstkosten" der Reisevermittler - in einigen oder in allen Fällen - 8 % übersteigen und ob ein Reisebürounternehmen gewinnbringend oder kostendeckend geführt werden kann, wenn die auf dem Markt in ihrer Gesamtheit dominierenden Anbieter von Flugpauschalreisen nicht bereit sind, 8 % übersteigende Provisionen zu zahlen, steht gleichfalls nicht fest. Mit der Behauptung, daß die von den Beklagten angekündigte unterschiedliche Behandlung der Reisebüros bei der Provisionszahlung eine sachfremde Diskriminierung bedeute und somit gegen Paragraph eins, Absatz 2, NVG verstoße, außerdem aber als unmittelbare Behinderung im Sinn einer Boykottaufforderung auch den guten Sitten im Wettbewerb zuwiderlaufe (Paragraph eins, UWG), begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, "den mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Reisebüros bzw. Reiseberatern anzudrohen und/oder anzukündigen, wenn diese mit der Klägerin in Geschäftsbeziehung treten und/oder diese aufrecht erhalten und/oder für die Klägerin werblich in Erscheinung treten, diese in ihrer vertraglichen Beziehung zu den Beklagten oder in bezug auf von den Beklagten vertretene Reiseveranstaltern gegenüber Unternehmen, die mit der Klägerin in keiner Geschäftsbeziehung stehen, schlechter zu stellen, insbesondere diesen anzudrohen oder anzukündigen, lediglich einen Provisionssatz von 8 % ohne einer weiteren Provision zu vergüten bzw. diese tatsächlich (gegenüber anderen Reisebüros und Reiseberatern) schlechter zu stellen, insbesondere nur noch eine Provision von 8 % für von diesen vermittelte Leistungen und Aufträge auszubezahlen (S. 12 f und 583).
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Der Erst- und die Viertbeklagte machen geltend, daß einzelne Beklagte - "jeder für sich" - der Meinung gewesen seien, es wäre geradezu eine Förderung der marktwidrigen Vorgangsweise der Klägerin, Reisebüros, die die rechtswidrigen Bedingungen der Klägerin akzeptierten, nach wie vor Provisionen in der bisherigen Höhe einzuräumen; die unterschiedliche Behandlung der Reisebüros sei geradezu geboten gewesen.
Die Zwölftbeklagte wendet ein, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Daß der Erstbeklagte zu den Formulierungen im Schreiben vom 2.Mai 1988 auch von der Zwölftbeklagten ermächtigt worden wäre, sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Auch bei Richtigkeit dieser "Presseinformation" läge kein wettbewerbswidriges Verhalten, insbesondere kein sittenwidriger Boykott, vor. Da die Klägerin selbst gegen die guten Sitten verstoße, habe sie kein Klagerecht.
Auch die Dreizehntbeklagte stellt die Aktivlegitimation der Klägerin, die weder ein Reisebürounternehmen gepachtet habe noch das Reisebürogewerbe im eigenen Namen ausübe, in Abrede. Die "Presseinformation" vom 2.Mai 1988 stamme vom Erstbeklagten und müsse das tatsächlich Besprochene nicht unbedingt richtig wiedergeben; sie sei auch nicht geeignet, die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen zu gefährden, weil sich die Klägerin von vornherein einen unmittelbaren Vertriebsweg eröffnet habe, welcher der Mitwirkung der Adressaten der "Presseinformation" gar nicht bedürfe. Gesetzestreuen Reiseveranstaltern müsse ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, daß ihre Vertreter nicht auch für die Produkte von Gesetzesbrechern wie der Klägerin bzw. dem als "D***-Reisen" und als "P*** A***" in Erscheinung tretenden Veranstalter werblich in Erscheinung träten.
Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung lägen schon deshalb nicht vor, weil der festgestellte Sachverhalt weitestgehend nicht dem von der Klägerin behaupteten entspreche. Es liege keinerlei Beschlußfassung über Boykottmaßnahmen vor; vielmehr hätten nur Gespräche über allenfalls einzuschlagende Maßnahmen stattgefunden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß die von einzelnen Teilnehmern am Arbeitskreis vorgeschlagenen Maßnahmen für Reisebüros ruinös wären.
Das Rekursgericht verbot mit einstweiliger Verfügung dem Erst-, der Viert-, der Zwölft- und der Dreizehntbeklagten für die Dauer des Rechtsstreites, den mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Reisebüros anzukündigen, sie gegenüber Reisebüros, die mit der Klägerin nicht in Geschäftsbeziehung stehen, schlechter zu stellen, insbesondere ihre Provision auf die Basishöhe von 8 % zu reduzieren, falls sie für die Klägerin als Buchungsstelle werblich in Erscheinung träten. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige. Es nahm über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch als bescheinigt an:
Nach den Darlegungen der Beklagten besteht der Zweck der Zusammenkünfte des Arbeitskreises Österreichischer Reiseveranstalter insbesondere im "Meinungsaustausch über aktuelle Branchenprobleme" sowie in der Erörterung konkreter, mit dem Wettbewerb der Teilnehmer untereinander nicht im Zusammenhang stehender Vorhaben. Es wurde nicht bescheinigt, daß der Arbeitskreis im allgemeinen der Absprache von Wettbewerbsmaßnahmen, der Festlegung einer einheitlichen Geschäftspolitik der Teilnehmer, der Absprache der Preispolitik oder der Vereinheitlichung der den jeweiligen Geschäftspartnern angebotenen Konditionen dient.
Gegenstand der Erörterungen des Arbeitskreises in der Sitzung vom 26. April 1988, an der Vertreter nahezu sämtlicher Beklagter teilnahmen, waren die Aktivitäten der Klägerin, insbesondere die Werbung für ihre Reiseveranstaltungen im Rahmen der Kundenzeitschrift einer Supermarktkette sowie das an zahlreiche Reisevermittler gerichtete Angebot der Klägerin zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Die anwesenden Vertreter der Beklagten äußerten übereinstimmend die Absicht, jenen Reisevermittlern, die die Reiseveranstaltungen der Klägerin "bewerben" und Buchungen entgegennehmen, in Hinkunft nur noch die sogenannte "Basisprovision" in der Höhe von 8 % zu zahlen.
Die Beklagten erklärten bisher nicht, daß sie sich vom Inhalt der "Presseinformationen" vom 2.Mai und vom 13.Mai 1988 distanzierten; sie äußerten sich auch nicht dahin, daß der Inhalt der Aussendung nicht den Tatsachen entspreche.
Die Rechtsrüge der Klägerin sei berechtigt: Ob die Beklagten gegen das Kartell- und das Nahversorgungsgesetz verstoßen hätten, könne auf sich beruhen, weil ihr Verhalten als sittenwidrige Behinderung (§ 1 UWG) zu werten sei. Die an ihre Vertragspartner gerichtete Ankündigung einer "Reduktion der Provisionen" sei im Hinblick darauf, daß den Beklagten in ihrer Gesamtheit überragende Marktbedeutung als Anbieter zukomme, als Drohung mit der Zufügung eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils für den Fall der Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen mit einem neuen, auf dem Markt noch nicht bedeutenden Anbieter zu qualifizieren. Dabei komme es nicht darauf an, ob zwischen den Reiseveranstaltern und den Reisevermittlern ein "vertragsloser Zustand" herrscht; als Drohung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen sei das Verhalten der Beklagten insbesondere im Hinblick auf ihre Marktmacht auch dann zu werten, wenn zwischen Veranstaltern und Vermittlern Verträge bestehen, die auch für die Zukunft die Provisionssätze regeln, liege doch in diesem Fall die Ankündigung eines Vertragsbruches vor, der auch dann einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute, wenn die vertraglichen Ansprüche allenfalls zwangsweise durchgesetzt werden könnten. Bei dieser Sachlage verwirkliche das Verhalten der Beklagten den Tatbestand des Boykotts bzw. boykottähnlicher Maßnahmen. Der Boykott verstoße als Wettbewerbshandlung grundsätzlich gegen § 1 UWG, weil er nicht auf eine unmittelbare Förderung des eigenen Angebotes, sondern auf eine dem Grundsatz des Leistungswettbewerbes widersprechende Behinderung des Mitbewerbers ziele, die es diesem erschwere oder unmöglich mache, seine Leistung auf dem Markt zur Geltung zu bringen. Wer den Mitbewerber boykottiert, setze im Wettbewerb nicht die eigene Leistung, sondern ausschließlich das Mittel der Behinderung ein. Das Verhalten der Beklagten verwirkliche alle Voraussetzungen des Boykotts. Es liege die für den Boykott im wettbewerbsrechtlichen Sinn kennzeichnende Beteiligung dreier verschiedener Personen(-gruppen) vor; die Adressaten der Ankündigung der Beklagten seien wirtschaftlich selbständig und somit taugliche Adressaten einer Boykottaufforderung; die Ankündigung einer dem Leistungswettbewerb fremden Vorgangsweise durch die Beklagten sei geeignet gewesen, den freien Willen der Empfänger dieser Aufforderung zu beeinflussen. Daß die Klägerin nicht vom Verkehr mit den Endverbrauchern, sondern mit den Vermittlern ausgeschlossen werde, sei hier ohne Bedeutung, weil es sich dabei um den Hauptvertriebsweg handle. Eine Maßnahme sei auch dann als boykottähnlich sittenwidrig, wenn der Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers in erheblichem Ausmaß gestört werde. Da die beanstandete Ankündigung der Beklagten subjektiv dazu bestimmt und objektiv dafür geeignet gewesen sei, die Adressaten zur Sperre zu bewegen, liege ein Boykott auch dann vor, wenn eine ausdrückliche Aufforderung, mit dem "Verrufenen" keine Geschäftsbeziehungen aufzunehmen bzw. diese abzubrechen, nicht vorliege. Die Empfänger der Erklärung seien vor die Wahl gestellt worden, eine Verschlechterung ihrer Geschäftsbeziehungen zu bedeutenden Geschäftspartnern und in der Mehrzahl der Fälle auch eine Verminderung ihrer Einkommen hinzunehmen oder die Aufnahme von Geschäftsverbindungen zur erkennbar bezeichneten Klägerin zu unterlassen. Daß die Abwägung der Vor- und Nachteile der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin, einem unbedeutenden Anbieter, bei dieser Sachlage zu deren Nachteil habe ausfallen und somit faktisch einen Ausschluß der Klägerin vom Zugang zu Reisevermittlern bewirken müssen, liege auf der Hand. Möge es auch im allgemeinen durchaus zulässig sein, verschiedenen Abnehmern unterschiedliche Konditionen zu gewähren, so sei doch die Verknüpfung einer Ankündigung, die bisher gewährten Konditionen zu verschlechtern, mit solchen Umständen, die nicht den Leistungswettbewerb, sondern die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen des Angesprochenen zu Mitbewerbern betreffen, unzulässig. Der Verstoß sei schon durch die Presseinformation vom 2.Mai 1988 verwirklicht. Da sowohl dort als auch in der Presseinformation vom 13. Mai 1988 die Absicht der Beklagten geäußert werde, für jene Vermittler, die für die erkennbar bezeichnete Klägerin "als Buchungsstelle werblich in Erscheinung treten", Provision in einer Höhe zu zahlen, die in der Mehrzahl der Fälle die bisher gezahlten Provisionen unterschreitet, sei es ohne Bedeutung, daß in dem einen Fall von einem "einstimmigen Beschluß", im anderen Fall aber von einem "von einigen Teilnehmern unterbreiteten Vorschlag für eine Empfehlung" die Rede sei. Die nur wenig einschränkende Erklärung der Beklagten vom 13.Mai 1988 bedeute keine nach außen hin klar erkennbare Sinnesänderung, die geeignet wäre, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.Die Rechtsrüge der Klägerin sei berechtigt: Ob die Beklagten gegen das Kartell- und das Nahversorgungsgesetz verstoßen hätten, könne auf sich beruhen, weil ihr Verhalten als sittenwidrige Behinderung (Paragraph eins, UWG) zu werten sei. Die an ihre Vertragspartner gerichtete Ankündigung einer "Reduktion der Provisionen" sei im Hinblick darauf, daß den Beklagten in ihrer Gesamtheit überragende Marktbedeutung als Anbieter zukomme, als Drohung mit der Zufügung eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils für den Fall der Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen mit einem neuen, auf dem Markt noch nicht bedeutenden Anbieter zu qualifizieren. Dabei komme es nicht darauf an, ob zwischen den Reiseveranstaltern und den Reisevermittlern ein "vertragsloser Zustand" herrscht; als Drohung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen sei das Verhalten der Beklagten insbesondere im Hinblick auf ihre Marktmacht auch dann zu werten, wenn zwischen Veranstaltern und Vermittlern Verträge bestehen, die auch für die Zukunft die Provisionssätze regeln, liege doch in diesem Fall die Ankündigung eines Vertragsbruches vor, der auch dann einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute, wenn die vertraglichen Ansprüche allenfalls zwangsweise durchgesetzt werden könnten. Bei dieser Sachlage verwirkliche das Verhalten der Beklagten den Tatbestand des Boykotts bzw. boykottähnlicher Maßnahmen. Der Boykott verstoße als Wettbewerbshandlung grundsätzlich gegen Paragraph eins, UWG, weil er nicht auf eine unmittelbare Förderung des eigenen Angebotes, sondern auf eine dem Grundsatz des Leistungswettbewerbes widersprechende Behinderung des Mitbewerbers ziele, die es diesem erschwere oder unmöglich mache, seine Leistung auf dem Markt zur Geltung zu bringen. Wer den Mitbewerber boykottiert, setze im Wettbewerb nicht die eigene Leistung, sondern ausschließlich das Mittel der Behinderung ein. Das Verhalten der Beklagten verwirkliche alle Voraussetzungen des Boykotts. Es liege die für den Boykott im wettbewerbsrechtlichen Sinn kennzeichnende Beteiligung dreier verschiedener Personen(-gruppen) vor; die Adressaten der Ankündigung der Beklagten seien wirtschaftlich selbständig und somit taugliche Adressaten einer Boykottaufforderung; die Ankündigung einer dem Leistungswettbewerb fremden Vorgangsweise durch die Beklagten sei geeignet gewesen, den freien Willen der Empfänger dieser Aufforderung zu beeinflussen. Daß die Klägerin nicht vom Verkehr mit den Endverbrauchern, sondern mit den Vermittlern ausgeschlossen werde, sei hier ohne Bedeutung, weil es sich dabei um den Hauptvertriebsweg handle. Eine Maßnahme sei auch dann als boykottähnlich sittenwidrig, wenn der Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers in erheblichem Ausmaß gestört werde. Da die beanstandete Ankündigung der Beklagten subjektiv dazu bestimmt und objektiv dafür geeignet gewesen sei, die Adressaten zur Sperre zu bewegen, liege ein Boykott auch dann vor, wenn eine ausdrückliche Aufforderung, mit dem "Verrufenen" keine Geschäftsbeziehungen aufzunehmen bzw. diese abzubrechen, nicht vorliege. Die Empfänger der Erklärung seien vor die Wahl gestellt worden, eine Verschlechterung ihrer Geschäftsbeziehungen zu bedeutenden Geschäftspartnern und in der Mehrzahl der Fälle auch eine Verminderung ihrer Einkommen hinzunehmen oder die Aufnahme von Geschäftsverbindungen zur erkennbar bezeichneten Klägerin zu unterlassen. Daß die Abwägung der Vor- und Nachteile der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin, einem unbedeutenden Anbieter, bei dieser Sachlage zu deren Nachteil habe ausfallen und somit faktisch einen Ausschluß der Klägerin vom Zugang zu Reisevermittlern bewirken müssen, liege auf der Hand. Möge es auch im allgemeinen durchaus zulässig sein, verschiedenen Abnehmern unterschiedliche Konditionen zu gewähren, so sei doch die Verknüpfung einer Ankündigung, die bisher gewährten Konditionen zu verschlechtern, mit solchen Umständen, die nicht den Leistungswettbewerb, sondern die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen des Angesprochenen zu Mitbewerbern betreffen, unzulässig. Der Verstoß sei schon durch die Presseinformation vom 2.Mai 1988 verwirklicht. Da sowohl dort als auch in der Presseinformation vom 13. Mai 1988 die Absicht der Beklagten geäußert werde, für jene Vermittler, die für die erkennbar bezeichnete Klägerin "als Buchungsstelle werblich in Erscheinung treten", Provision in einer Höhe zu zahlen, die in der Mehrzahl der Fälle die bisher gezahlten Provisionen unterschreitet, sei es ohne Bedeutung, daß in dem einen Fall von einem "einstimmigen Beschluß", im anderen Fall aber von einem "von einigen Teilnehmern unterbreiteten Vorschlag für eine Empfehlung" die Rede sei. Die nur wenig einschränkende Erklärung der Beklagten vom 13.Mai 1988 bedeute keine nach außen hin klar erkennbare Sinnesänderung, die geeignet wäre, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Die gegen den Unterlassungsanspruch vorgetragenen Einwände der Beklagten seien nicht stichhältig. Der Einwand, die Klägerin verstoße selbst gegen verschiedene Vorschriften und mache unwahre Ankündigungen (Einwand der "unclean hands") sei nicht berechtigt; die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach § 1 UWG sei nicht schon deshalb mißbräuchlich, weil der Kläger selbst wettbewerbswidrig handle. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die beanstandete Ankündigung eine bloße Abwehrmaßnahme gewesen sei: Lasse sich die Abwehr durch gerichtliche Hilfe, insbesondere das Erwirken einer einstweiligen Verfügung, erreichen, dann dürfe nicht boykottiert werden. Daß die Erlangung gerichtlicher Hilfe hier nicht möglich gewesen oder zu spät gekommen wäre, hätten die Beklagten gar nicht behauptet. Das Verhalten des Erstbeklagten sei den übrigen Beklagten sehr wohl zuzurechnen, habe er doch - offenbar mit Duldung sämtlicher Beklagter - für den "Arbeitskreis" Erklärungen abgegeben; die beanstandeten Äußerungen müßten von den Empfängern auch als Erklärungen der "unterzeichnenden Reiseveranstalter", unter denen sich sämtliche Beklagten befinden, verstanden werden. Daß sich einzelne oder alle Beklagten von den Erklärungen distanziert hätten, sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Da die Beklagten als Teilnehmer des Arbeitskreises die rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, den Erstbeklagten an der Abgabe von Erklärungen in ihrem Namen zu hindern, hätten sie auch nach § 18 UWG für seine Erklärungen selbst dann einzustehen, wenn ihnen deren Inhalt zunächst nicht im einzelnen bekannt gewesen sein sollte. Die gegen den Unterlassungsanspruch vorgetragenen Einwände der Beklagten seien nicht stichhältig. Der Einwand, die Klägerin verstoße selbst gegen verschiedene Vorschriften und mache unwahre Ankündigungen (Einwand der "unclean hands") sei nicht berechtigt; die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach Paragraph eins, UWG sei nicht schon deshalb mißbräuchlich, weil der Kläger selbst wettbewerbswidrig handle. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die beanstandete Ankündigung eine bloße Abwehrmaßnahme gewesen sei: Lasse sich die Abwehr durch gerichtliche Hilfe, insbesondere das Erwirken einer einstweiligen Verfügung, erreichen, dann dürfe nicht boykottiert werden. Daß die Erlangung gerichtlicher Hilfe hier nicht möglich gewesen oder zu spät gekommen wäre, hätten die Beklagten gar nicht behauptet. Das Verhalten des Erstbeklagten sei den übrigen Beklagten sehr wohl zuzurechnen, habe er doch - offenbar mit Duldung sämtlicher Beklagter - für den "Arbeitskreis" Erklärungen abgegeben; die beanstandeten Äußerungen müßten von den Empfängern auch als Erklärungen der "unterzeichnenden Reiseveranstalter", unter denen sich sämtliche Beklagten befinden, verstanden werden. Daß sich einzelne oder alle Beklagten von den Erklärungen distanziert hätten, sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Da die Beklagten als Teilnehmer des Arbeitskreises die rechtliche Möglichkeit gehabt hätten, den Erstbeklagten an der Abgabe von Erklärungen in ihrem Namen zu hindern, hätten sie auch nach Paragraph 18, UWG für seine Erklärungen selbst dann einzustehen, wenn ihnen deren Inhalt zunächst nicht im einzelnen bekannt gewesen sein sollte.
Gegen diesen Beschluß wenden sich die Revisionsrekurse des Erst-, der Viert-, der Zwölft- und der Dreizehntbeklagten mit den Anträgen, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekursen nicht Folge zu geben.