Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, ähnlich wie die Gesundheitswerbung (Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 558) nach strengen Maßstäben zu beurteilen (ausführlich Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 431 f § 1 dUWG Rz 179 ff). Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als schutzbedürftiges, weil unersetzliches, Gut hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt; das hat dazu geführt, daß zumindest maßgebliche Teile der jeweils betroffenen Verbraucherkreise aus Sorge um die eigene Gesundheit, aus Verantwortungsgefühl für spätere Generationen oder aus ähnlichen Motiven als umweltverträglich angepriesene Erzeugnisse bevorzugen und sogar bereit sind, höhere Preise zu zahlen oder auf bestimmte Eigenschaften solcher Erzeugnisse zu verzichten. Dieses geänderte Verbraucherverhalten macht sich die Werbung (vgl etwa ÖBl 1984, 70) in zunehmendem Maße zunutze, weil sie erkannt hat, das Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, besonders geeignet sind, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, und dadurch eine starke subjektive Anziehungskraft haben (vgl BGH 20.10.1988 - Umweltengel - WRP 1988, 160; Rohnke, Werbung mit Umweltschutz, GRUR 1988, 667 ff). Die Situation ist dabei ähnlich wie bei der Werbung für "naturbelassene" Lebensmittel und sonstige "natürliche" Produkte. Als Folge der sogenannten "Biowelle" hat auch die Werbung für "natürlich" hergestellte Erzeugnisse eine starke suggestive Kraft, deren sich die Werbenden bedienen (ÖBl 1988, 126 = SZ 61/22). Aussagen über die Natürlichkeit oder Umweltverträglichkeit eines Erzeugnisses sind damit in hohem Maße geeigent, den Kaufentschluß des Verbrauchers zu beeinflussen. So erwünscht aber solche Angaben sein können, wenn sie der Wahrheit entsprechen, so gefährlich ist es, wenn solche die Gefühlssphäre ansprechenden Hinweise oder Begriffe geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen. Mit Umwelthinweisen darf daher nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 179). Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses mißverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 181; Kucsko, Über irreführende Umweltengel, exolex 1990, 93).Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, ähnlich wie die Gesundheitswerbung (Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 558) nach strengen Maßstäben zu beurteilen (ausführlich Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 431 f Paragraph eins, dUWG Rz 179 ff). Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als schutzbedürftiges, weil unersetzliches, Gut hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt; das hat dazu geführt, daß zumindest maßgebliche Teile der jeweils betroffenen Verbraucherkreise aus Sorge um die eigene Gesundheit, aus Verantwortungsgefühl für spätere Generationen oder aus ähnlichen Motiven als umweltverträglich angepriesene Erzeugnisse bevorzugen und sogar bereit sind, höhere Preise zu zahlen oder auf bestimmte Eigenschaften solcher Erzeugnisse zu verzichten. Dieses geänderte Verbraucherverhalten macht sich die Werbung vergleiche etwa ÖBl 1984, 70) in zunehmendem Maße zunutze, weil sie erkannt hat, das Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, besonders geeignet sind, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, und dadurch eine starke subjektive Anziehungskraft haben vergleiche BGH 20.10.1988 - Umweltengel - WRP 1988, 160; Rohnke, Werbung mit Umweltschutz, GRUR 1988, 667 ff). Die Situation ist dabei ähnlich wie bei der Werbung für "naturbelassene" Lebensmittel und sonstige "natürliche" Produkte. Als Folge der sogenannten "Biowelle" hat auch die Werbung für "natürlich" hergestellte Erzeugnisse eine starke suggestive Kraft, deren sich die Werbenden bedienen (ÖBl 1988, 126 = SZ 61/22). Aussagen über die Natürlichkeit oder Umweltverträglichkeit eines Erzeugnisses sind damit in hohem Maße geeigent, den Kaufentschluß des Verbrauchers zu beeinflussen. So erwünscht aber solche Angaben sein können, wenn sie der Wahrheit entsprechen, so gefährlich ist es, wenn solche die Gefühlssphäre ansprechenden Hinweise oder Begriffe geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen. Mit Umwelthinweisen darf daher nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 179). Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses mißverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 181; Kucsko, Über irreführende Umweltengel, exolex 1990, 93).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten verwendete Werbebehauptung als irreführend im Sinne des § 2 UWG zu beurteilen. Die Beklagte hat ihre Haarspraydosen mit der Angabe "Neues Treibmittel entspricht der UNO-Ozonschutzkonvention" versehen, obwohl es richtig heißen müßte "zum Schutz der Ozonschicht". Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bringt der Hinweis der Beklagten auf das von ihr als "UNO"-Ozonschutzkonvention angesprochene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht samt Anlagen, BGBl 1988/596 (im folgenden: "Wiener Übereinkommen") nicht zum Ausdruck, daß das nunmehr verwendetete Treibgas - die Beklagte vermeidet auch diesen negativ besetzten Begriff und spricht von einem "Treibmittel" - die Ozonschicht ebenfalls, wenn auch geringer als die bisher verwendeten Treibgase, belastet. Das Wiener Übereinkommen, welches die Grundlage des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, BGBl 1989/283 (im folgenden: "Montrealer Protokoll") bildet, zählt unter den Stoffen, von denen angenommen wird, daß sie die Fähigkeit haben, die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ozonsicht zu verändern, in der Gruppe der Chlorverbindungen (lit c) neben den vollständig halogenierten Alkanen (Untergruppe i) auch partiell halogenierten Alkane (Untergruppe ii) auf, zu denen auch das von der Beklagten verwendete Treibgas CHClF2 (= CFC-22 = F-22; vgl Beilage K) gehört, welches ebenso wie die vollständig halogenierten Alkane als Quelle des stratosphärischen ClOx wirkt. Richtig ist, daß F-22 in der Anlage A des Montrealer Protokolls über die "geregelten Stoffe" (siehe Art 1 Z 4 dieses Übereinkommens) nicht aufgezählt ist und damit von den Regelungsmaßnahmen dieses Vertrages, welche im wesentlichen in einer stufenweisen Begrenzung des Verbrauchs der "geregelten Stoffe" bestehen (Art 2 des Übereinkommens), derzeit nicht betroffen wird. Daß die Vertragspartner damit "nicht geregelte Stoffe" als nicht gefährlich angesehen hätten, ergibt sich aber aus dem Abkommen nicht; dieses enthält vielmehr die Vereinbarung, erstmals 1990 und dann mindestens alle vier Jahre die in Art 2 vorgesehenen Regelungsmaßnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen zu bewerten (Art 6 des Übereinkommens) und bei der Förderung des öffentlichen Bewußtseins über die Auswirkungen der Emissionen geregelter und anderer zu einem Abbau der Ozonschicht führender Stoffe auf die Umwelt zusammenzuarbeiten (Art 9 Abs 2 des Übereinkommens). Die Vereinbarungen des Montrealer Abkommens bringen damit nur zum Ausdruck, daß sich die Vertragsparteien bisher nur auf einen Mindeststandard geeinigt haben, weitergehende Beschränkungen des Verbrauches halogenierter Alkane und anderer die Ozonschicht gefährdender Stoffe aber nicht beschlossen wurden, sind doch selbst vollhalogenierte Alkane noch mit sukzessiven Verbrauchsreduzierungen durch viele Jahre zugelassen. Aus all dem ist aber nicht abzuleiten, daß F-22 "der UNO-Ozonschutzkonvention entspricht", zumal es im Wiener Übereinkommen als ein die Ozonschicht (wahrscheinlich) gefährdender Stoff angeführt wird. Das über die einschlägigen internationalen Abkommen (vor allem in den Einzelheiten) nicht informierte Publikum kann daher die Bezugnahme auf "die UNO-Ozonschutzkonvention" ohne nähere Aufklärung fälschlich dahin verstehen, daß es eine positive Regelung gibt, die zwischen verbotenen gefährlichen und erlaubten umweltverträglichen Stoffen unterscheidet, und daß deshalb F-22 die Ozonschicht nicht gefährdet. Der (dem zitierten Urteil des BGH folgenden) Ansicht des Rekursgerichtes, daß es eine absolute Umweltfreundlichkeit nicht gebe, und dies auch den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei (so daß sie den Hinweis auf die UNO-Ozonschutzkonvention nicht als Behauptung absoluter Umweltverträglichkeit des verwendeten Treibgases verstehen würden), ist - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht beizustimmen. Bei vielen technischen Erzeugnissen (vor allem solchen, die mit einem auch für den Laien erkennbaren Schadstoffausstoß verbunden sind), mag dies zwar zutreffen; bei solchen Erzeugnissen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Behauptung der Umweltfreundlichkeit nur relativ verstehen und damit nicht irregeführt werden, wenn das betreffende Produkt (in bezug auf Erzeugung, Benützung und Entsorgung) tatsächlich die nach dem anerkannten neuesten Stand der Technik umweltfreundlichste Variante ist. Für die Annahme, der Begriff "umweltfreundlich" sei von vornherein nur eingeschränkt zu verstehen, fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 180); diese Frage karn nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, da es nicht ausgeschlossen ist, daß einzelne umweltgefährdende Wirkungen eines Erzeugnisses durch neue technische Entwicklungen zur Gänze beseitigt werden, oder zumindest das Publikum eine solche Möglichkeit annimmt. Sind aber gerade solche Eigenschaften Gegenstand einer Werbebehauptung, dann kann es nur auf die "absolute" Umweltfreundlichkeit (bzw die Meinung des Publikums hierüber) ankommen.Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten verwendete Werbebehauptung als irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG zu beurteilen. Die Beklagte hat ihre Haarspraydosen mit der Angabe "Neues Treibmittel entspricht der UNO-Ozonschutzkonvention" versehen, obwohl es richtig heißen müßte "zum Schutz der Ozonschicht". Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bringt der Hinweis der Beklagten auf das von ihr als "UNO"-Ozonschutzkonvention angesprochene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht samt Anlagen, BGBl 1988/596 (im folgenden: "Wiener Übereinkommen") nicht zum Ausdruck, daß das nunmehr verwendetete Treibgas - die Beklagte vermeidet auch diesen negativ besetzten Begriff und spricht von einem "Treibmittel" - die Ozonschicht ebenfalls, wenn auch geringer als die bisher verwendeten Treibgase, belastet. Das Wiener Übereinkommen, welches die Grundlage des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, BGBl 1989/283 (im folgenden: "Montrealer Protokoll") bildet, zählt unter den Stoffen, von denen angenommen wird, daß sie die Fähigkeit haben, die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ozonsicht zu verändern, in der Gruppe der Chlorverbindungen (Litera c,) neben den vollständig halogenierten Alkanen (Untergruppe i) auch partiell halogenierten Alkane (Untergruppe ii) auf, zu denen auch das von der Beklagten verwendete Treibgas CHClF2 (= CFC-22 = F-22; vergleiche Beilage K) gehört, welches ebenso wie die vollständig halogenierten Alkane als Quelle des stratosphärischen ClOx wirkt. Richtig ist, daß F-22 in der Anlage A des Montrealer Protokolls über die "geregelten Stoffe" (siehe Artikel eins, Ziffer 4, dieses Übereinkommens) nicht aufgezählt ist und damit von den Regelungsmaßnahmen dieses Vertrages, welche im wesentlichen in einer stufenweisen Begrenzung des Verbrauchs der "geregelten Stoffe" bestehen (Artikel 2, des Übereinkommens), derzeit nicht betroffen wird. Daß die Vertragspartner damit "nicht geregelte Stoffe" als nicht gefährlich angesehen hätten, ergibt sich aber aus dem Abkommen nicht; dieses enthält vielmehr die Vereinbarung, erstmals 1990 und dann mindestens alle vier Jahre die in Artikel 2, vorgesehenen Regelungsmaßnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen zu bewerten (Artikel 6, des Übereinkommens) und bei der Förderung des öffentlichen Bewußtseins über die Auswirkungen der Emissionen geregelter und anderer zu einem Abbau der Ozonschicht führender Stoffe auf die Umwelt zusammenzuarbeiten (Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens). Die Vereinbarungen des Montrealer Abkommens bringen damit nur zum Ausdruck, daß sich die Vertragsparteien bisher nur auf einen Mindeststandard geeinigt haben, weitergehende Beschränkungen des Verbrauches halogenierter Alkane und anderer die Ozonschicht gefährdender Stoffe aber nicht beschlossen wurden, sind doch selbst vollhalogenierte Alkane noch mit sukzessiven Verbrauchsreduzierungen durch viele Jahre zugelassen. Aus all dem ist aber nicht abzuleiten, daß F-22 "der UNO-Ozonschutzkonvention entspricht", zumal es im Wiener Übereinkommen als ein die Ozonschicht (wahrscheinlich) gefährdender Stoff angeführt wird. Das über die einschlägigen internationalen Abkommen (vor allem in den Einzelheiten) nicht informierte Publikum kann daher die Bezugnahme auf "die UNO-Ozonschutzkonvention" ohne nähere Aufklärung fälschlich dahin verstehen, daß es eine positive Regelung gibt, die zwischen verbotenen gefährlichen und erlaubten umweltverträglichen Stoffen unterscheidet, und daß deshalb F-22 die Ozonschicht nicht gefährdet. Der (dem zitierten Urteil des BGH folgenden) Ansicht des Rekursgerichtes, daß es eine absolute Umweltfreundlichkeit nicht gebe, und dies auch den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei (so daß sie den Hinweis auf die UNO-Ozonschutzkonvention nicht als Behauptung absoluter Umweltverträglichkeit des verwendeten Treibgases verstehen würden), ist - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht beizustimmen. Bei vielen technischen Erzeugnissen (vor allem solchen, die mit einem auch für den Laien erkennbaren Schadstoffausstoß verbunden sind), mag dies zwar zutreffen; bei solchen Erzeugnissen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Behauptung der Umweltfreundlichkeit nur relativ verstehen und damit nicht irregeführt werden, wenn das betreffende Produkt (in bezug auf Erzeugung, Benützung und Entsorgung) tatsächlich die nach dem anerkannten neuesten Stand der Technik umweltfreundlichste Variante ist. Für die Annahme, der Begriff "umweltfreundlich" sei von vornherein nur eingeschränkt zu verstehen, fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 180); diese Frage karn nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, da es nicht ausgeschlossen ist, daß einzelne umweltgefährdende Wirkungen eines Erzeugnisses durch neue technische Entwicklungen zur Gänze beseitigt werden, oder zumindest das Publikum eine solche Möglichkeit annimmt. Sind aber gerade solche Eigenschaften Gegenstand einer Werbebehauptung, dann kann es nur auf die "absolute" Umweltfreundlichkeit (bzw die Meinung des Publikums hierüber) ankommen.
Im vorliegenden Fall ist die Ansicht des Rekursgerichtes schon deshalb verfehlt, weil gar nicht feststeht, daß F-22 derzeit die relativ umweltverträglichste Variante eines Treibmittels für Sprays ist; außerdem besteht die Gefahr, daß das Publikum auf Grund der weitverbreiteten Kenntnis, daß Sprays mit Hilfe von Handpumpen sogar ohne Treibmittel benützt werden können, annehmen wird, ein Treibgas, das der "UNO-Ozonschutzkonvention entspricht", sei auch für die Ozonschicht der Erde ungefährlich.
Die Beklagte hat daher mit der auf ihren Haarspraydosen angebrachten Angabe "Neues Treibmittel entspricht der UNO-Ozonschutzkonvention" gegen § 2 UWG verstoßen. In Stattgebung des Revisionsrekurses war somit die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Die Beklagte hat daher mit der auf ihren Haarspraydosen angebrachten Angabe "Neues Treibmittel entspricht der UNO-Ozonschutzkonvention" gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. In Stattgebung des Revisionsrekurses war somit die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.