Rechtssatz RS0078185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078185
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Rechtssatz
Für die Annahme, der Begriff "umweltfreundlich" sei von vornherein nur eingeschränkt zu verstehen, fehlt jeder Anhaltspunkt; diese Frage kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, da es nicht ausgeschlossen ist, daß einzelne umweltgefährdende Wirkungen eines Erzeugnisses durch neue technische Entwicklungen zur Gänze beseitigt werden, oder zumindest oder das Publikum eine solche Möglichkeit annimmt. Sind aber gerade solche Eigenschaften Gegenstand einer Werbebehauptung, dann kann es nur auf die "absolute" Umweltfreundlichkeit (bzw die Meinung des Publikums hierüber) ankommen. "Treibgas F22-Ozonschutz".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 121/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 121/90
Veröff: SZ 63/168
- 4 Ob 132/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 132/90
Veröff: MR 1991,32 (Korn) = GRURInt 1991,746 = ÖBl 1991,77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078185
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00121_9000000_002