Begründung:
Der Erstkläger ist Obmann der Fachgruppe Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Ärztekammer für Salzburg; der Zweitkläger ist Obmann-Stellvertreter.
Die erstbeklagte Gesellschaft mbH ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg mit Sitz in Salzburg, Sparkassenstraße 5 eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb einer zahnärztlichen Tagesklinik. Im Gesellschaftsvertrag vom 26.4.1991 sind als Gesellschafter der Zweitbeklagte mit einer Stammeinlage von S 250.000, die Drittbeklagte mit einer Stammeinlage von S 225.000 und Mag.Wolfgang E***** mit einer Stammeinlage von S 25.000 angeführt. Im Notariatsakt wurde als Beruf des Zweit- und der Drittbeklagten "Zahnarzt" genannt. Beide sind Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Die Erstbeklagte mietete mehrere Räumlichkeiten im Haus S*****. An der Straßenseite des Hauses ist folgende Tafel angebracht:
"APOLLONIA
Akad.Institut der Universität Jassy
TOX - CENTER
Salzburg
PRIVATE
ZAHN-
ÄRZTLICHE
TAGESKLINIK
EINGANG UM DIE ECKE"
Der eigentliche Hauseingang befindet sich an der Hofseite des Hauses. Hier befindet sich neben der Eingangstüre eine Tafel mit folgendem Inhalt:
"PROF.Dr.O.T*****
ORDINARIUS FÜR IMPLANTALOGIE
PROF.DR.G.T***** - Prof.der Univ.Jassy
APLLONIA ADAKEMISCHES INSTITUT
DER UNIVERSITÄT JASSY
TOX-CENT-SALZBURG
PRIVATE
ZAHN-
ÄRZLICHE
TAGESKLINIK
D*****-G.m.b.H."
Auf dem Parkplatz vor dem Haus S***** ist eine Tafel mit folgendem Inhalt angebracht:
"P
PRIVAT
PARKPLATZ
PROF.Dr.
T*****"
Unterhalb des Verkehrszeichens "Einbahnstraße" ist eine weitere Tafel mit folgendem Inhalt angebracht:
"ZAHNÄRZTLICHE
TAGESKLINIK
Ausfahrt Freihalten!
Widerrechtlich abgestellte
KFZ werden kostenpflichtig
abgeschleppt."
Der Zweitbeklagte, ein italienischer Staatsbürger, promovierte am 9.2.1981 an der Universität Erlangen-Nürnberg zum Doktor der Zahnheilkunde und arbeitete dann als Zahnarzt in Deutschland. Günther K*****, einer seiner Patienten, bot ihm einen Professorentitel der Universität Washington an. Ohne je in dieser Universität gewesen zu sein, bekam der Zweitbeklagte über Günther K***** eine Urkunde, welche ihn als außerordentlichen Professor der "University of Washington" auswies. Zu 27 Vr 2052/92 des Landesgerichtes Salzburg werden Vorerhebungen ua gegen Günther K***** wegen des Verdachtes der Verbrechen nach §§ 148 ff, 229 StGB geführt. Günther K***** steht im begründeten Verdacht, einen schwunghaften Handel mit verschiedenen Titeln - so auch mit dem Titel eines Professors der Universität Washington - geführt zu haben. Bescheinigt ist, daß dieser Professorentitel für den Zweitbeklagten unecht ist. Ob ihm an einer Universität in Rumänien der Titel eines außerordentlichen Professors verliehen wurde, steht nicht fest. Der Zweitbeklagte wurde jedenfalls weder von einer österreichischen Universität oder Hochschule zum Professor ernannt, noch wurde ihm der Berufstitel "Professor" vom Bundespräsidenten verliehen.Der Zweitbeklagte, ein italienischer Staatsbürger, promovierte am 9.2.1981 an der Universität Erlangen-Nürnberg zum Doktor der Zahnheilkunde und arbeitete dann als Zahnarzt in Deutschland. Günther K*****, einer seiner Patienten, bot ihm einen Professorentitel der Universität Washington an. Ohne je in dieser Universität gewesen zu sein, bekam der Zweitbeklagte über Günther K***** eine Urkunde, welche ihn als außerordentlichen Professor der "University of Washington" auswies. Zu 27 römisch fünf r 2052/92 des Landesgerichtes Salzburg werden Vorerhebungen ua gegen Günther K***** wegen des Verdachtes der Verbrechen nach Paragraphen 148, ff, 229 StGB geführt. Günther K***** steht im begründeten Verdacht, einen schwunghaften Handel mit verschiedenen Titeln - so auch mit dem Titel eines Professors der Universität Washington - geführt zu haben. Bescheinigt ist, daß dieser Professorentitel für den Zweitbeklagten unecht ist. Ob ihm an einer Universität in Rumänien der Titel eines außerordentlichen Professors verliehen wurde, steht nicht fest. Der Zweitbeklagte wurde jedenfalls weder von einer österreichischen Universität oder Hochschule zum Professor ernannt, noch wurde ihm der Berufstitel "Professor" vom Bundespräsidenten verliehen.
Die Drittbeklagte - eine deutsche Staatsbürgerin - studierte in Deutschland Zahnmedizin, ohne dieses Studium mit einer Promotion abzuschließen. Ob sie ein solches Studium mit Erfolg an einer staatlichen Universität in Rumänien abgeschlossen hat, steht nicht fest. Was den Titel "Professor" angeht, so gilt für sie dasselbe wie für den Zweitbeklagten. Sie ist jedenfalls nicht Professor der staatlichen Universität Jassy in Rumänien.
Eine Nostrifizierung im Ausland erworbener akademischer Grade liegt weder für den Zweitbeklagten noch für die Drittbeklagte vor; ein solches Verfahren wurde bisher auch noch nicht beantragt.
Der Zweit- und die Drittbeklagte beabsichtigen, über die Konstruktion mit der Erstbeklagten in Österreich als Zahnärzte zu arbeiten. Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Erstbeklagte sollen dadurch erreicht werde, daß ein österreichischer Zahnarzt zur Mitarbeit gewonnen wird. Bisher gab es allerdings nur ein unverbindliches Gespräch. Der Zweit- und die Drittbeklagte wollen dann in einem Beschäftigungsverhältnis zur Erstbeklagten in der Tagesklinik arbeiten. Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung für die Erstbeklagte liegt bisher nicht vor.
Seit 1.1.1993 arbeiten in der Tagesklinik Veronika H***** als zahnärztliche Assistentin und Manuela I***** als Sekretärin. Im Amtlichen Telefonbuch der Stadt Salzburg für das Jahr 1993/94 scheint die Erstbeklagte mit insgesamt neun Telefonnummern auf. In den ersten Monaten des Jahres 1993 wurden mit Personen, die um einen Behandlungstermin anriefen, solche Termine vereinbart. Etwa ab Anfang April 1993 wurde erklärt, daß Termine erst nach Eröffnung der Tagesklinik vergeben werden könnten. Trotz einer voll eingerichteten Zahnarztpraxis und zweier Angestellter wurden noch keine Patienten zahnärztlich behandelt. Die oben beschriebenen Tafeln enthalten keinen Hinweis darauf, daß die "private zahnärztliche Tagesklinik" noch nicht eröffnet sei.
Bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg ist der Verein "APOLLONIA Akademisches Institut der Universität Jassy" gemeldet, dessen Gründungsmitglieder ua der Zweit- und die Drittbeklagte waren; letztere ist außerdem Mitglied des Vereinsvorstandes. Dieser Verein hat im Haus S*****, eine Wohnung gemietet; er wird auf zwei der Tafeln angeführt.
Mit der Behauptung, daß die Beklagten gegen mehrere Vorschriften, insbesondere des Ärztegesetzes, verstießen und irreführende Angaben machten, begehren die Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten,
1. eine private zahnärztliche Tagesklinik - derzeitiger Standort S***** - zu betreiben und (zahn-)medizinische Leistungen, ua Beratungen, anzubieten und zu erbringen;
2. den Professorentitel für den Zweit- und die Drittbeklagte zu führen oder zu verwenden;
3. den akademischen Grad "Doktor" für die Drittbeklagte zu führen oder zu verwenden;
4. die Bezeichnung "Ordinarius für Implantalogie" für den Zweitbeklagten zu führen oder zu verwenden;
5. die Bezeichnung "APOLLONIA Akademisches Institut der Universität Jassy" zu führen oder zu verwenden;
7. den Begriff "Zahnärztliche Tagesklinik" oder gleichbedeutend zu führen oder zu verwenden.
Ferner solle den Beklagten aufgetragen werden, (Werbe-)Tafeln, soweit sie die in den Punkten 2. bis 7. beanstandeten Begriffe oder Bezeichnungen enthalten, sofort zu beseitigen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Richtig sei, daß der Zweit- und die Drittbeklagte in der Öffentlichkeit als Professoren, Doktoren der Zahnheilkunde und unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" auftreten (S. 26); dazu seien sie aber auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt. Der Verein "APOLLONIA Akademisches Institut der Universität Jassy" sei vereinsbehördlich genehmigt. Gesetzesverstöße der Beklagten lägen nicht vor.
Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag nur insoweit ab, als den Beklagten verboten werden sollte, die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder die Bezeichnung "APOLLONIA Akademisches Institut der Universität Jassy" zu führen oder zu verwenden; es unterließ einen Ausspruch über das diesbezügliche Beseitigungsbegehren und erließ im übrigen - mit gewissen sprachlichen Abweichungen vom Antrag - die begehrte einstweilige Verfügung. Rechtlich meinte er - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung -, der Zweit- und die Drittbeklagte seien im geschäftlichen Verkehr nicht unter der Bezeichnung "Zahnarzt" aufgetreten; der Gebrauch dieser Berufsbezeichnung im Gesellschaftsvertrag bedeute kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Auch an der Bezeichnung "APOLLONIA Akademisches Institut der Universität Jassy" auf den Tafeln könne nichts Wettbewerbswidriges erkannt werden, handle es sich doch um einen ordnungsgemäß eingetragenen Verein, der in dem Hause untergebracht ist. Worin ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine Irreführungsabsicht gelegen sein könnte, sei nicht zu sehen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeder beklagten Partei in jedem einzelnen Fall S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs in jedem Fall zulässig sei. Zum abweisenden Teil führte das Gericht zweiter Instanz aus, den Klägern sei zuzugestehen, daß durch die Bezeichnung "Institut" im Bereich von Erziehung, Kultur und Wissenschaft gewöhnlich der Eindruck staatlicher Einrichtungen oder von Einrichtungen unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität entstehe; es sei aber auszuschließen, daß der Durchschnittsbürger den Vereinsnamen mit einer österreichischen Universität in Verbindung bringen könnte. Der Anführung des Vereinsnamens auf den Hinweistafeln käme nur dann wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu, wenn dieser Name zur Irreführung geeignet wäre. Der Vereinsname enthalte aber keinen Bezug zu Aspekten der Zahnbehandlung und betreffe daher insofern - bezogen auf das Wettbewerbsverhältnis der Streitteile - nicht die geschäftlichen Verhältnisse. Wohl handle es sich um gemeinsame Hinweistafeln; der Hinweis auf die private zahnärztliche Tagesklinik sei aber durch waagrechte weiße Linien deutlich und auch in der Schrift von den übrigen Hinweisen abgehoben. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß die Angabe der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" im Gesellschaftsvertrag - auch wenn in diesen über das Firmenbuch Einsicht genommen werden könne - wie auch deren Angabe im gerichtlichen Verfahren kein Handeln im geschäftlichen Verkehr bilde, seien doch diese Handlungen nicht von vornherein geeignet, einen größeren Teil des in Betracht kommenden Publikums anzusprechen. Nach § 18 Abs 3 ÄrzteG sei zwar jede Bezeichnung und Titelführung im allgemeinen Verkehr verboten, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen (diese Bestimmung gelte gemäß § 18 Abs 5 ÄrzteG für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte lediglich dann nicht, wenn sie sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten ); unter den hier zu behandelnden Aspekten des unlauteren Wettbewerbs könne es aber nicht auf die Titelführung im allgemeinen Verkehr, sondern nur auf den geschäftlichen Wettbewerb ankommen.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeder beklagten Partei in jedem einzelnen Fall S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs in jedem Fall zulässig sei. Zum abweisenden Teil führte das Gericht zweiter Instanz aus, den Klägern sei zuzugestehen, daß durch die Bezeichnung "Institut" im Bereich von Erziehung, Kultur und Wissenschaft gewöhnlich der Eindruck staatlicher Einrichtungen oder von Einrichtungen unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität entstehe; es sei aber auszuschließen, daß der Durchschnittsbürger den Vereinsnamen mit einer österreichischen Universität in Verbindung bringen könnte. Der Anführung des Vereinsnamens auf den Hinweistafeln käme nur dann wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu, wenn dieser Name zur Irreführung geeignet wäre. Der Vereinsname enthalte aber keinen Bezug zu Aspekten der Zahnbehandlung und betreffe daher insofern - bezogen auf das Wettbewerbsverhältnis der Streitteile - nicht die geschäftlichen Verhältnisse. Wohl handle es sich um gemeinsame Hinweistafeln; der Hinweis auf die private zahnärztliche Tagesklinik sei aber durch waagrechte weiße Linien deutlich und auch in der Schrift von den übrigen Hinweisen abgehoben. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß die Angabe der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" im Gesellschaftsvertrag - auch wenn in diesen über das Firmenbuch Einsicht genommen werden könne - wie auch deren Angabe im gerichtlichen Verfahren kein Handeln im geschäftlichen Verkehr bilde, seien doch diese Handlungen nicht von vornherein geeignet, einen größeren Teil des in Betracht kommenden Publikums anzusprechen. Nach Paragraph 18, Absatz 3, ÄrzteG sei zwar jede Bezeichnung und Titelführung im allgemeinen Verkehr verboten, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen (diese Bestimmung gelte gemäß Paragraph 18, Absatz 5, ÄrzteG für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte lediglich dann nicht, wenn sie sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten ); unter den hier zu behandelnden Aspekten des unlauteren Wettbewerbs könne es aber nicht auf die Titelführung im allgemeinen Verkehr, sondern nur auf den geschäftlichen Wettbewerb ankommen.
Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Sicherungsantrag zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagten haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.