Rechtssatz RS0077596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077596
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. Das trifft auf den Gebrauch der Berufsbezeichnung Zahnarzt im Vertrag über die Gründung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Anbieten zahnärztlicher Leistungen ist, zweifellos zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 122/93
- 4 Ob 130/10m
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
Auch; nur: Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. (T1); Beisatz: Darunter fallen (nur) Tätigkeiten mit Marktbezug. (T2)
- 4 Ob 76/12y
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077596
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00122_9300000_003