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Entscheidung 4 Ob 123/06a×

Entscheidung 4 Ob 123/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob123/06a

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Georg L*****, Fahrschulinhaber, *****, vertreten durch Dr. Clemens Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. Toni M*****, Fahrschulinhaber, *****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 90.000 EUR), über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. April 2006, GZ 3 R 78/06w-9, mit welchem über Rekurs des Klägers der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Februar 2006, GZ 9 Cg 32/06s-4, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.776,60 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 296,10 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat dem Beklagten nach Paragraph 2, UWG verboten, bei der Durchführung von Fahrschulaußenkursen mit einer anderen Fahrschulbezeichnung aufzutreten als mit dem für den (Haupt-)Standort bewilligten Fahrschulnamen, wodurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck erweckt werde, es würde sich um selbstständige Fahrschulen an unterschiedliche Standorten handeln. Das Mehrbegehren, dem Beklagten darüber hinaus nach Paragraph eins, UWG zu verbieten, seine Fahrschule mit Ausnahme bewilligter Außenkurse außerhalb des bewilligten Standorts zu betreiben, und zwar dadurch, dass er einen „Infopoint" an einem anderen Standort eröffnet habe, wies es ab.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, da im stattgebenden Teil seines Beschlusses ein Abweichen von der Entscheidung 4 Ob 149/90 gesehen werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts wird von beiden Seiten bekämpft. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts sind beide Revisionsrekurse nicht zulässig.

1. Zum Revisionsrekurs des Klägers: Der Beklagte hatte außerhalb des Standorts seiner Fahrschule ein Büro („Infopoint") eingerichtet, in dem sich potenzielle Kunden über Leistungen und Preise seiner Fahrschule informieren konnten. Es wurde dort weder Unterricht abgehalten, noch konnten sich Interessenten für Fahrstunden anmelden oder Zahlungen an die Fahrschule des Beklagten leisten. Nach Auffassung des Rekursgerichts verstößt die Einrichtung eines solchen Informationsbüros nicht gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. Der Kläger vertritt demgegenüber den Standpunkt, jede Tätigkeit einer Fahrschule außerhalb ihres genehmigten Standorts sei unzulässig, sofern es sich nicht um einen bewilligten Außenkurs iSv Paragraph 114, Absatz 5, KFG handle. Aus diesem Grund verstoße auch der Betrieb eines "Infopoints" gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften und damit gegen Paragraph eins, UWG.

Den einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes kann allerdings keine so weitreichende Einschränkung der Erwerbsfreiheit entnommen werden. Aus Paragraph 108, Absatz 3 und Paragraph 111, Absatz 2, KFG ist zwar abzuleiten, dass eine Fahrschule nur einen einzigen "Standort" haben kann. Es ist aber durchaus vertretbar, darunter nur den Ort des (regelmäßigen) Unterrichtsbetriebs und der wirtschaftlichen Leitung der Fahrschule zu verstehen, nicht aber ein bloßes Informationsbüro. Diese Auslegung liegt vor allem aufgrund der Vorschriften über die Genehmigung von Fahrschulen und Außenkursen nahe. Diese Vorschriften beziehen sich in erster Linie auf den Unterrichtsbetrieb vergleiche dazu auch VfGH G 219-221/92 = VfSlg 13330). Nach Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, KFG darf die Fahrschulbewilligung nur erteilt werden, wenn die "für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume" vorhanden sind. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass dieses Erfordernis am "Standort" der Fahrschule erfüllt sein muss. "Außenkurse" - also Unterricht außerhalb des "Standorts" - sind nach Paragraph 114, Absatz 5, Litera b, KFG nur zu bewilligen, wenn diese Voraussetzungen auch am Ort des Fahrschulkurses gegeben sind. Weiters muss sowohl am Standort (Paragraph 113, Absatz eins, KFG) als auch bei Außenkursen (Paragraph 114, Absatz 5, Litera c, KFG) die unmittelbare Leitung durch den Fahrschulbesitzer (oder Fahrschulleiter) gewährleistet sein. Bloße Informationsbüros, in denen kein Unterricht erteilt wird, werden vom Regelungszweck dieser Vorschriften nicht erfasst. Dort ist weder eine für den Unterricht ausreichende Infrastruktur noch einen unmittelbare Leitung durch den Fahrschulbesitzer (oder Fahrschulleiter) erforderlich.

Die Auffassung des Beklagten, auch außerhalb des Standorts einen "Infopoint" einrichten zu dürfen, ist aus diesen Gründen zumindest vertretbar (RIS-Justiz RS0077771). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liegt daher nicht vor.

2. Zum Revisionsrekurs des Beklagten: Nach Auffassung des Rekursgerichts hat die Werbung des Beklagten für Fahrschul-Außenkurse gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, weil durch die blickfangartig herausgestellte Bezeichnung "hallofahrschule" (ua auf der nur für diese Außenkurse eingerichteten Homepage "www.hallofahrschule.at") der Eindruck erweckt worden sei, dass der Unterricht am Standort einer Fahrschule und nicht bloß im Rahmen von Außenkursen erteilt werde. Durch die bloße Änderung dieses Werbeauftritts sei die Wiederholungsgefahr noch nicht weggefallen.

Der Beklagte bestreitet demgegenüber weiterhin Irreführungseignung und Wiederholungsgefahr. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht liegt allerdings nicht vor. Irreführende Angaben verstoßen gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie den Entschluss der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem beworbenen Angebot näher zu befassen, positiv beeinflussen können (RIS-Justiz RS0078296). Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, ist nach dem Gesamteindruck der Werbung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043590). Bei blickfangartigem Herausstellen einzelner Teile sind Gesamteindruck und Irreführungseignung in erster Linie nach diesen Teilen zu bestimmen (RIS-Justiz RS0078542). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall ist grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112).

Im vorliegenden Fall kann die Ankündigung des Beklagten durchaus so verstanden werden, dass am Ort des Außenkurses tatsächlich eine Fahrschule betrieben wird. Dieser nicht den Tatsachen entsprechende Eindruck ist auch zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung des Publikums geeignet. Denn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird annehmen, dass "in" einer Fahrschule (also an ihrem Standort) eine bessere Infrastruktur (Räumlichkeiten, Medien, Anschauungsmaterial etc) vorhanden ist als bei einem bloßen Außenkurs.

Die als Begründung für den Zulassungsausspruch angeführte Entscheidung 4 Ob 149/90 steht dem nicht entgegen. Dort ging es um die Frage, ob ein durch Werbeaussagen nahe gelegter, tatsächlich aber nicht vorhandener Zusammenhang zwischen den Fahrschulen der Streitteile geeignet sein konnte, die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zugunsten einer dieser Fahrschulen zu beeinflussen. Das ist etwas anderes als die hier zu beurteilende Frage, ob die Irreführung über das Bestehen einer Fahrschule (und nicht bloß eines Außenkurses) wettbewerbsrechtlich relevant sein kann. Das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes indiziert die Wiederholungsgefahr; für den Wegfall ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0037661, RS0005402). Wiederholungsgefahr ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beklagte seine Unterlassungspflicht im Prozess bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Verstöße in Zukunft unterlässt (RIS-Justiz RS0012005). Auf dieser Grundlage ist die Auffassung des Rekursgerichts nicht zu beanstanden, dass die bloße Änderung einer Praxis, deren Rechtmäßigkeit aber weiterhin behauptet wird, nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen kann.

3. Aus diesen Gründen waren beide Revisionsrekurse zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Rechtsmittelbeantwortungen haben jeweils auf die Unzulässigkeit hingewiesen und können daher grundsätzlich honoriert werden. Als Bemessungsgrundlage für die Kosten des Beklagten war allerdings nur der halbe Streitwert heranzuziehen, weil die vom Kläger bekämpfte Teilabweisung nur etwa die Hälfte des Sicherungsbegehrens erfasst hatte.

Anmerkung

E82116 4Ob123.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/5 = ÖBl-LS 2007/8 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00123.06A.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20060928_OGH0002_0040OB00123_06A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005402 Rechtssatz 15.04.1975Zivilrecht
Im Unterlassungsprozess ist der Beklagte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig (4 Ob 306, 307/74; ÖBl 1973, 135 ua).
RS0012055 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt.
RS0037661 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde …
RS0043590 Rechtssatz 19.03.1974Zivilrecht
Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschni …
RS0053112 Rechtssatz 27.06.1995Zivilrecht
Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
RS0077771 Rechtssatz 11.01.1983Zivilrecht
Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das …
RS0078296 Rechtssatz 09.11.1976Zivilrecht
Eine Täuschung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen; es muss zwischen dem Entschluss des angespro …
RS0078542 Rechtssatz 15.11.1976Zivilrecht
Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann. In solchen Fällen …