Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 1 Abs 1 AMG sind "Arzneimittel" Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des
Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im
menschlichen oder tierischen Körper (u.a.)
1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte
Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,
.......
5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.
Nach § 1 Abs 3 Z 2 AMG sind kosmetische Mittel im Sinne des § 5 LMG, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihre Anhangsgebilde und der Mundhöhle beschränkt sind, keine Arzneimittel.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AMG sind kosmetische Mittel im Sinne des Paragraph 5, LMG, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihre Anhangsgebilde und der Mundhöhle beschränkt sind, keine Arzneimittel.
Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt, sind demnach grundsätzlich zwei Kriterien maßgeblich, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen .....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler odgl. ("nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind....."). Wenn auch im Regelfall beide Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen werden, sind doch Fälle denkbar, in denen ein Mittel, das nach der Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen entfaltet, nicht als Arzneimittel bezeichnet ist, oder umgekehrt ein Mittel, das keine derartigen Wirkungen entfalten kann, als Arzneimittel bezeichnet wird (EB zur RV des § 1 Abs 1 AMG, 1060 BlgNR 15. GP 26).Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt, sind demnach grundsätzlich zwei Kriterien maßgeblich, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen .....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler odgl. ("nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind....."). Wenn auch im Regelfall beide Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen werden, sind doch Fälle denkbar, in denen ein Mittel, das nach der Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen entfaltet, nicht als Arzneimittel bezeichnet ist, oder umgekehrt ein Mittel, das keine derartigen Wirkungen entfalten kann, als Arzneimittel bezeichnet wird (EB zur Regierungsvorlage des Paragraph eins, Absatz eins, AMG, 1060 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 26).
"Kosmetische Mittel" sind nach § 5 LMG Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind."Kosmetische Mittel" sind nach Paragraph 5, LMG Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der vom Beklagten vertriebene Kiefernbalsam eine zum Schutz der Haut bestimmte Creme; er fällt also unter den Begriff des kosmetischen Mittels und ist daher, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 1 Abs 3 Z 2 AMG kein Arzneimittel, mag auch die Definition des § 1 Abs 1 AMG auf ihn zutreffen. Daß für das Produkt des Beklagten mit der Behauptung geworben wurde, es sei ein vorzügliches Heilmittel gegen verschiedene Entzündungen, Zerrungen, Quetschungen und Blutergüsse udgl., hätte nur dann zur Folge, daß dieses Mittel nach seiner subjektiven Zweckbestimmung als Arzneimittel zu werten wäre, wenn es nicht unter § 1 Abs 3 Z 2 AMG fiele.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der vom Beklagten vertriebene Kiefernbalsam eine zum Schutz der Haut bestimmte Creme; er fällt also unter den Begriff des kosmetischen Mittels und ist daher, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AMG kein Arzneimittel, mag auch die Definition des Paragraph eins, Absatz eins, AMG auf ihn zutreffen. Daß für das Produkt des Beklagten mit der Behauptung geworben wurde, es sei ein vorzügliches Heilmittel gegen verschiedene Entzündungen, Zerrungen, Quetschungen und Blutergüsse udgl., hätte nur dann zur Folge, daß dieses Mittel nach seiner subjektiven Zweckbestimmung als Arzneimittel zu werten wäre, wenn es nicht unter Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AMG fiele.
Mayer-Michtner-Schober vertreten - entgegen den Revisionsausführungen - keine andere Auffassung; sie meinen nur, daß dann, wenn die objektive Zweckbestimmung eines Mittels den durch das Lebensmittelgesetz gezogenen Rahmen übersteigt - also ein Mittel nicht (bloß) ein Kosmetikum im Sinne des § 5 LMG ist -, dieses Produkt vom Arzneimittelgesetz nicht ausgenommen sei (Anm. 32 zu § 1 AMG). Der Kläger mißversteht den Begriff der objektiven Zweckbestimmung, wenn er darauf verweist, daß infolge der subjektiven Anpreisung des Kiefernbalsams als Heilmittel die objektive Zweckbestimmung dieses Mittels über den Rahmen des § 5 LMG hinausgehe; in Wahrheit kann diese subjektive Zweckbestimmung den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern. Daß aber der Kiefernbalsam des Beklagten objektiv nicht nur dem Schutz der Haut (§ 5 LMG) diente, sondern tatsächlich geeignet wäre, Hautkrankheiten udgl. zu heilen, zu lindern usw. (vgl. § 1 Abs 1 Z 1 AMG), hat der Kläger nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt; die Feststellungen der Vorinstanzen müssen vielmehr dahin verstanden werden, daß das Produkt des Beklagten nur die Wirkungen eines kosmetischen Mittels hat.Mayer-Michtner-Schober vertreten - entgegen den Revisionsausführungen - keine andere Auffassung; sie meinen nur, daß dann, wenn die objektive Zweckbestimmung eines Mittels den durch das Lebensmittelgesetz gezogenen Rahmen übersteigt - also ein Mittel nicht (bloß) ein Kosmetikum im Sinne des Paragraph 5, LMG ist -, dieses Produkt vom Arzneimittelgesetz nicht ausgenommen sei Anmerkung 32 zu Paragraph eins, AMG). Der Kläger mißversteht den Begriff der objektiven Zweckbestimmung, wenn er darauf verweist, daß infolge der subjektiven Anpreisung des Kiefernbalsams als Heilmittel die objektive Zweckbestimmung dieses Mittels über den Rahmen des Paragraph 5, LMG hinausgehe; in Wahrheit kann diese subjektive Zweckbestimmung den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern. Daß aber der Kiefernbalsam des Beklagten objektiv nicht nur dem Schutz der Haut (Paragraph 5, LMG) diente, sondern tatsächlich geeignet wäre, Hautkrankheiten udgl. zu heilen, zu lindern usw. vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG), hat der Kläger nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt; die Feststellungen der Vorinstanzen müssen vielmehr dahin verstanden werden, daß das Produkt des Beklagten nur die Wirkungen eines kosmetischen Mittels hat.
Aus den Entscheidungen ÖBl. 1986, 45 (= EvBl 1986/368) und RdW 1986, 243 ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil es dort nicht um kosmetische Mittel, sondern um die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Verzehrprodukten (§ 3 LMG) gegangen war. Ist der Kiefernbalsam des Beklagten somit kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, dann kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 57 AMG berufen, wonach Arzneimittel (u.a.) vom Hersteller nur an die dort aufgezählten Unternehmen und Einrichtungen, nicht aber an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen; mit Recht haben die Vorinstanzen daher das allein auf die Verletzung des Apothekenvorbehaltes gestützte Klagebegehren abgewiesen.Aus den Entscheidungen ÖBl. 1986, 45 (= EvBl 1986/368) und RdW 1986, 243 ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil es dort nicht um kosmetische Mittel, sondern um die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Verzehrprodukten (Paragraph 3, LMG) gegangen war. Ist der Kiefernbalsam des Beklagten somit kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, dann kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Paragraph 57, AMG berufen, wonach Arzneimittel (u.a.) vom Hersteller nur an die dort aufgezählten Unternehmen und Einrichtungen, nicht aber an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen; mit Recht haben die Vorinstanzen daher das allein auf die Verletzung des Apothekenvorbehaltes gestützte Klagebegehren abgewiesen.
Ob der Beklagte in der Werbung unrichtige (§ 2 UWG) oder unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (§ 9 Abs 1, § 26 Abs 2 LMG) gemacht hat, ist für das Revisionsverfahren ohne Bedeutung. Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.Ob der Beklagte in der Werbung unrichtige (Paragraph 2, UWG) oder unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2, LMG) gemacht hat, ist für das Revisionsverfahren ohne Bedeutung. Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.