Rechtssatz RS0051388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051388
Entscheidungsdatum
05.07.2019
Rechtssatz
Es sind Fälle denkbar, in denen ein Mittel, das nach der Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen entfaltet, nicht als Arzneimittel bezeichnet ist oder umgekehrt ein Mittel, das keine arzneilichen Wirkungen entfalten kann, als Arzneimittel bezeichnet ist; solche Mittel sind als Arzneimittel einzustufen. - "Gesundheitstees".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 301/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 301/86
Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894
- 4 Ob 320/86
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 4 Ob 320/86
Veröff: RdW 1986,243
- 4 Ob 340/86
Entscheidungstext OGH 15.12.1986 4 Ob 340/86
Beisatz: Gesundheitstees II (T1) Veröff: ÖBl 1987,71
- 4 Ob 123/89
Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 123/89
nur: Es sind Fälle denkbar, in denen ein Mittel, das nach der Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen entfaltet, nicht als Arzneimittel bezeichnet ist oder umgekehrt ein Mittel, das keine arzneilichen Wirkungen entfalten kann, als Arzneimittel bezeichnet ist. (T2); Beisatz: Die subjektive Zweckbestimmung kann den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern (hier: "Kosmetisches Mittel"). - "Kiefernbalsam". (T3) Veröff: ern 1989,767
- 17 Ob 14/10y
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
Vgl; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG (Art 1 Nr 2 GemeinschaftskodexRL), und nicht nur iSd Z 5 auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T4)
- 4 Ob 76/15b
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 76/15b
Auch; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T5)
- 4 Ob 117/16h
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 117/16h
Auch; Beisatz: Ein und dasselbe Produkt kann nicht gleichzeitig als Präsentationsarzneimittel und als Lebensmittel (für besondere medizinische Zwecke) beurteilt werden Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T6)
Beisatz: siehe bereits 4 Ob 76/15y und 17 Ob 14/10y. (T7)
- 4 Ob 190/17w
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 190/17w
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Produkt kann nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein. Der MEDDEV‑Borderline‑Leitlinie der Europäischen Kommission zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln folgend, liegt eine pharmakologische Wirkung dann vor, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers erfolgt. Eine solche Wechselwirkung ist danach bereits dann zu bejahen, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern. (T8)
- 4 Ob 30/19v
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 30/19v
Vgl; Beisatz: Auch Homöopathika sind Arzneimittel (§ 1 Abs 10 AMG), wenngleich sie insbesondere hinsichtlich der Zulassung (§§ 9b, 11 AMG) gewissen Erleichterungen unterliegen. Daher ist auch hinsichtlich dieser Arzneimittelgruppe die Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln zu beachten. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051388
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0040OB00301_8600000_002