Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
1. Zur Bezeichnung "MONEY" und "FORMAT MONEY"
Die Beklagte zieht in ihrem Rechtsmittel die von den Vorinstanzen angenommene hochgradige Ähnlichkeit zwischen dem in ihrem Magazin verwendeten Titel und der Marke der Klägerin zutreffend nicht mehr in Zweifel. Ihrer Auffassung nach scheide aber die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Medien der Streitteile deshalb aus, weil für das angesprochene Publikum klar erkennbar sei, dass es sich um völlig unterschiedliche Publikationen handle: FOCUS MONEY sei ein selbständiges Medium, FORMAT MONEY hingegen nur eine unselbständige Rubrik. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn), hervorgerufen werden könnte (stRsp ua ÖBl 1992, 147 - AVL mwN; SZ 68/27 mwN).
Eine Verwechslungsgefahr iSd § 80 Abs 1 UrhG wird bei übereinstimmenden Titeln im allgemeinen nur dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Werke an verschiedene Publikumskreise richten und ganz verschiedene Gegenstände behandeln (SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie). Sonst besteht jedoch Verwechslungsgefahr auch bei Verwendung des Titels für Werke verschiedener Art, weil dadurch beim angesprochenen Publikum der Eindruck von Zusammenhängen, insbesondere einer Bearbeitung oder Fortsetzung des geschützten Titels ("Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne"), entstehen kann. Auch im Bereich des sonstigen wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Unternehmenskennzeichen gemäß § 9 UWG schließt ja im allgemeinen nur eine durchgreifende Warenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr aus (SZ 62/93 = MR 1989, 134 [Walter] = ÖBl 1990, 40 - KOPFSALAT mwN). Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, dass ein solcher irriger Eindruck insbesondere auch dann entstehen kann, wenn - wie hier - eine selbständige Rubrik mit Wirtschaftsnachrichten in einem Nachrichtenmagazin anderen Titels zeitlich später unter einem verwechslungsfähigen Titel angekündigt und veröffentlicht wird als ein selbständiges Wirtschafts- und Anlegermagazin. Beide Medien wenden sich nämlich an denselben Publikumskreis und haben einander überschneidende Inhalte. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass beim Publikum der Eindruck entstehen kann, zwischen den Medieninhabern der beiden betroffenen Zeitschriften bestünden organisatorische Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn).Eine Verwechslungsgefahr iSd Paragraph 80, Absatz eins, UrhG wird bei übereinstimmenden Titeln im allgemeinen nur dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Werke an verschiedene Publikumskreise richten und ganz verschiedene Gegenstände behandeln (SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie). Sonst besteht jedoch Verwechslungsgefahr auch bei Verwendung des Titels für Werke verschiedener Art, weil dadurch beim angesprochenen Publikum der Eindruck von Zusammenhängen, insbesondere einer Bearbeitung oder Fortsetzung des geschützten Titels ("Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne"), entstehen kann. Auch im Bereich des sonstigen wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Unternehmenskennzeichen gemäß Paragraph 9, UWG schließt ja im allgemeinen nur eine durchgreifende Warenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr aus (SZ 62/93 = MR 1989, 134 [Walter] = ÖBl 1990, 40 - KOPFSALAT mwN). Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, dass ein solcher irriger Eindruck insbesondere auch dann entstehen kann, wenn - wie hier - eine selbständige Rubrik mit Wirtschaftsnachrichten in einem Nachrichtenmagazin anderen Titels zeitlich später unter einem verwechslungsfähigen Titel angekündigt und veröffentlicht wird als ein selbständiges Wirtschafts- und Anlegermagazin. Beide Medien wenden sich nämlich an denselben Publikumskreis und haben einander überschneidende Inhalte. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass beim Publikum der Eindruck entstehen kann, zwischen den Medieninhabern der beiden betroffenen Zeitschriften bestünden organisatorische Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn).
Zuzustimmen ist der Beklagten aber darin, dass das Unterlassungsgebot in diesem Punkt zu weit gefasst ist. Richtig ist zwar, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsgebote im Interesse der Verhinderung allzuleichter Umgehung relativ allgemein gefasst werden dürfen (stRsp, Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 34 Rz 9). Ein Unterlassungsgebot ist aber immer dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (Deinbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefasst sein? ÖBl 1980, 36 ff). Das Unterlassungsgebot hat sich stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler; ÖBl 2000, 72 - Format). Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (MR 2001, 242 - Diffamierung mwN).Zuzustimmen ist der Beklagten aber darin, dass das Unterlassungsgebot in diesem Punkt zu weit gefasst ist. Richtig ist zwar, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsgebote im Interesse der Verhinderung allzuleichter Umgehung relativ allgemein gefasst werden dürfen (stRsp, Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 34, Rz 9). Ein Unterlassungsgebot ist aber immer dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (Deinbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefasst sein? ÖBl 1980, 36 ff). Das Unterlassungsgebot hat sich stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler; ÖBl 2000, 72 - Format). Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (MR 2001, 242 - Diffamierung mwN).
Hier kann sich die Klägerin auf den Titelschutz gemäß § 80 UrhG berufen; ein allgemeines Recht, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnungen MONEY oder FORMAT MONEY im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht nur als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin, sondern ganz allgemein "in sonstiger Form" zu verbieten, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten; dies gilt auch für Ansprüche nach § 9 UWG oder § 10 MSchG. Die Rechtsmittelwerberin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es ihr etwa freistehen muss, die genannten Bezeichnungen in einer englischsprachigen Werbeaussendung zu verwenden. Das Unterlassungsgebot ist daher auf den zuvor aufgezeigten Umfang einzuschränken.Hier kann sich die Klägerin auf den Titelschutz gemäß Paragraph 80, UrhG berufen; ein allgemeines Recht, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnungen MONEY oder FORMAT MONEY im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht nur als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin, sondern ganz allgemein "in sonstiger Form" zu verbieten, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten; dies gilt auch für Ansprüche nach Paragraph 9, UWG oder Paragraph 10, MSchG. Die Rechtsmittelwerberin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es ihr etwa freistehen muss, die genannten Bezeichnungen in einer englischsprachigen Werbeaussendung zu verwenden. Das Unterlassungsgebot ist daher auf den zuvor aufgezeigten Umfang einzuschränken.
2. Zu den Tabellen für Aktien und Fonds
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, die tabellarische Darstellungen der Kurse für Aktien und Fonds im Magazin der Beklagten seien sittenwidrige Nachahmungen der entsprechenden Tabellen im Magazin der Klägerin, die zu Verwechslungen führen könnten. Die Beklagte habe ihre Tabellen vielmehr branchentypisch gestaltet; den Tabellen der Klägerin, von denen jene der Beklagten in vielen Details abwichen, fehle wettbewerbliche Eigenart und Verkehrsbekanntheit. Dazu ist zu erwägen:
Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover).Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover).
Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt; ÖBl 1997, 167 - Astoria; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Ist die wettbewerbliche Eigenart gering, kann nur ein eingeschränkter Schutz in Anspruch genommen werden; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (MR 1999, 298 - Goldgrube; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN).
Die im Magazin der Klägerin enthaltenen Tabellen der Aktienkurse sind in ihren wesentlichen Gestaltungselementen (Gliederung in ein horizontales und vertikales Raster; farblich abwechselnde Unterlegung der einzelnen Zeilen) durch den Zweck tabellarischer Übersichten vorgegeben, große Informationsmengen möglichst übersichtlich auf engem Raum darzustellen; sie sind - wie die zahlreichen von der Beklagten vorgelegten Beispiele aus anderen Medien belegen - für derartige tabellarische Übersichten üblich. Die genannten Gestaltungsmittel sind im Übrigen jedem Computeranwender geläufig, der sich unter Benutzung einfacher Grafikprogramme Tabellen für den eigenen Gebrauch anfertigt; sie sind deshalb kaum geeignet, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Die Gliederung der in der Tabelle verarbeiteten Daten (zB Kurs zum Stichtag; prozentuelle Veränderung gegenüber der Vorwoche; Jahreshoch/-tief; Dividendenrendite; Kurs/Gewinn-Verhältnis) ist durch die Fachterminologie des tabellarisch dargestellten Themas vorgegeben und lässt praktisch keinen Gestaltungsspielraum - etwa in individuellen Überschriften der Vertikalspalten - zu.
Zuzustimmen ist der Klägerin allerdings darin, dass das von ihr verwendete Aktientabellen-Design eine ausgeprägte wettbewerbliche Eigenart in der Art der Angabe von Analystenempfehlungen aufweist, indem in der letzten Spalte der Tabelle in Farbfeldern jeweils die Zahl jener Analysten abgedruckt ist, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf des jeweiligen Titels empfehlen. Durch Nachahmung dieses charakteristischen Elements hat die Beklagte wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG gehandelt. Die sonstige Tabellenstruktur (zB Anordnung in zwei Spalten pro Seite; nur 7 statt 12 vertikale Spalten mit teilweise anderer Überschrift; keine Untergliederung nach sieben Horizontalspalten) unterscheidet sich hingegen so weit vom behaupteten Vorbild, dass die Unterschiede bei der festgestellten äußerst geringen wettbewerblichen Eigenart der Tabellengestaltung ausreichen, eine Herkunftstäuschung beim Publikum zu verhindern. Dies gilt umso mehr für die Tabellen der Beklagten betreffend Fonds, die keine Analystenempfehlungen enthalten, sondern die Wertpapiere in Form einer Note von 1-5 nach dem Zeugnissystem bewerten, während die entsprechende Tabelle der Klägerin eine dreiteilige verbale Bewertungsskala (sehr gut/gut/mittel) aufweist.Zuzustimmen ist der Klägerin allerdings darin, dass das von ihr verwendete Aktientabellen-Design eine ausgeprägte wettbewerbliche Eigenart in der Art der Angabe von Analystenempfehlungen aufweist, indem in der letzten Spalte der Tabelle in Farbfeldern jeweils die Zahl jener Analysten abgedruckt ist, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf des jeweiligen Titels empfehlen. Durch Nachahmung dieses charakteristischen Elements hat die Beklagte wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG gehandelt. Die sonstige Tabellenstruktur (zB Anordnung in zwei Spalten pro Seite; nur 7 statt 12 vertikale Spalten mit teilweise anderer Überschrift; keine Untergliederung nach sieben Horizontalspalten) unterscheidet sich hingegen so weit vom behaupteten Vorbild, dass die Unterschiede bei der festgestellten äußerst geringen wettbewerblichen Eigenart der Tabellengestaltung ausreichen, eine Herkunftstäuschung beim Publikum zu verhindern. Dies gilt umso mehr für die Tabellen der Beklagten betreffend Fonds, die keine Analystenempfehlungen enthalten, sondern die Wertpapiere in Form einer Note von 1-5 nach dem Zeugnissystem bewerten, während die entsprechende Tabelle der Klägerin eine dreiteilige verbale Bewertungsskala (sehr gut/gut/mittel) aufweist.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und dahin abzuändern, dass das Begehren der Beklagten ganz allgemein die Verwendung der beanstandeten Zeichen und der von ihr verwendeten Darstellung der Aktien- und Fondskurse zu untersagen, abgewiesen wird; im Übrigen war der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v).Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v).