Der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung im Sinn des Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige (Urteil vom 15. 3. 2001, Rs C-85/99, Slg 2001, I-2261 - Offermanns; Urteil vom 8. 2. 2002 Rs C-255/99, Slg 2002, I-1205 - Anna Humer). In den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Personen, die zumindest einen Elternteil haben, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f Z 1 der Verordnung 1408/71 ist (Urteil vom 8. 2. 2002 Rs C-255/99 - Anna Humer, ELP 2002, 121 [Mayr]).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige (Urteil vom 15. 3. 2001, Rs C-85/99, Slg 2001, I-2261 - Offermanns; Urteil vom 8. 2. 2002 Rs C-255/99, Slg 2002, I-1205 - Anna Humer). In den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Personen, die zumindest einen Elternteil haben, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Litera f, Ziffer eins, der Verordnung 1408/71 ist (Urteil vom 8. 2. 2002 Rs C-255/99 - Anna Humer, ELP 2002, 121 [Mayr]).
Art 1 lit a Z 1 der Verordnung 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.Artikel eins, Litera a, Ziffer eins, der Verordnung 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage vertritt der Oberste Gerichtshof seit seiner Entscheidung 1 Ob 86/01f (= SZ 74/61) die Auffassung, dass Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten - entgegen § 2 Abs 1 UVG - Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wie österreichische Inländer haben. In diesem Sinn bejaht die Entscheidung 1 Ob 289/01h einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss, wenn zwar das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat, aber ein Elternteil in Österreich berufstätig oder arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht. Mit der Frage, ob es auf den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld ankommt oder ob es genügt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, setzt sich die Entscheidung nicht auseinander. Gleiches gilt für die Entscheidung 6 Ob 171/03w, für die diese Frage auch nicht entscheidungsrelevant war, weil das antragstellende Kind nur behauptet hatte, dass die Mutter Sozialhilfe beziehe. Die Entscheidung 7 Ob 245/02m führt aus, dass der bloße Umstand, arbeitslos gewesen zu sein, ohne tatsächlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, für den Anspruchserwerb des Kindes nicht ausreiche. Sie setzt sich aber auch mit dem Vorbringen des Kindes auseinander, der Vater nehme „seine aus der Arbeitslosenversicherung resultierenden Ansprüche" nicht wahr und meint dazu, damit werde - spekulativ - unterstellt, dass der Vater alle hiefür erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hätte; dies stehe jedoch nach der Aktenlage keineswegs verlässlich fest. Der Antragsteller habe diese Voraussetzungen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bescheinigen.Unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage vertritt der Oberste Gerichtshof seit seiner Entscheidung 1 Ob 86/01f (= SZ 74/61) die Auffassung, dass Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten - entgegen Paragraph 2, Absatz eins, UVG - Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wie österreichische Inländer haben. In diesem Sinn bejaht die Entscheidung 1 Ob 289/01h einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss, wenn zwar das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat, aber ein Elternteil in Österreich berufstätig oder arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht. Mit der Frage, ob es auf den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld ankommt oder ob es genügt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, setzt sich die Entscheidung nicht auseinander. Gleiches gilt für die Entscheidung 6 Ob 171/03w, für die diese Frage auch nicht entscheidungsrelevant war, weil das antragstellende Kind nur behauptet hatte, dass die Mutter Sozialhilfe beziehe. Die Entscheidung 7 Ob 245/02m führt aus, dass der bloße Umstand, arbeitslos gewesen zu sein, ohne tatsächlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, für den Anspruchserwerb des Kindes nicht ausreiche. Sie setzt sich aber auch mit dem Vorbringen des Kindes auseinander, der Vater nehme „seine aus der Arbeitslosenversicherung resultierenden Ansprüche" nicht wahr und meint dazu, damit werde - spekulativ - unterstellt, dass der Vater alle hiefür erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hätte; dies stehe jedoch nach der Aktenlage keineswegs verlässlich fest. Der Antragsteller habe diese Voraussetzungen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bescheinigen.
In der Entscheidung 4 Ob 117/02p (= SZ 2002/77) hat der Oberste Gerichtshof betont, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Sinn des Art 1 lit a Z 1 der Verordnung 1408/71 nicht eine umfassende Vollversicherung voraussetzt und schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko - so etwa die verpflichtende Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte - zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft ausreicht. Unter Hinweis auf Eichenhofer (in Fuchs, Kommentar zum europäischen Sozialrecht² Verordnung 1408/71 Art 1 Rz 12) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, es genüge, wenn die Person die materiellen Voraussetzungen des Begriffs erfülle, ohne vom System konkret administrativ erfasst worden zu sein. Dieser Umstand war damals allerdings nicht entscheidend, weil der betroffene Elternteil als geringfügig Beschäftigter im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ohnehin pflichtversichert war.In der Entscheidung 4 Ob 117/02p (= SZ 2002/77) hat der Oberste Gerichtshof betont, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Sinn des Artikel eins, Litera a, Ziffer eins, der Verordnung 1408/71 nicht eine umfassende Vollversicherung voraussetzt und schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko - so etwa die verpflichtende Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte - zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft ausreicht. Unter Hinweis auf Eichenhofer (in Fuchs, Kommentar zum europäischen Sozialrecht² Verordnung 1408/71 Artikel eins, Rz 12) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, es genüge, wenn die Person die materiellen Voraussetzungen des Begriffs erfülle, ohne vom System konkret administrativ erfasst worden zu sein. Dieser Umstand war damals allerdings nicht entscheidend, weil der betroffene Elternteil als geringfügig Beschäftigter im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ohnehin pflichtversichert war.
Der Oberste Gerichtshof hatte demnach bisher nicht zu entscheiden, ob der unterhaltspflichtige Elternteil bereits dann als Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung 1408/71 gilt, wenn er die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt. Der EuGH hat diese Frage bejaht. Nach der Entscheidung vom 15. 12. 1976, Rs 39/76, Slg 1976, 1901 - Mouthaan, ist eine Person dann als Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung Nr 1408/71 anzusehen, wenn sie die materiellen Voraussetzungen erfüllt, die von dem für sie geltenden System der sozialen Sicherheit objektiv festgesetzt worden sind, auch wenn die für den Anschluss an dieses System erforderlichen Schritte nicht unternommen worden sind. Nach Auffassung des EuGH ist demnach nicht darauf abzustellen, ob das Sozialversicherungssystem die betreffende Person konkret als Mitglied erfasst hat und tatsächlich eine Pflichtversicherung besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Person die materiellen Voraussetzungen einer Pflichtversicherung erfüllt und etwa nur deshalb nicht versichert ist, weil sie die dafür erforderliche Meldung oder Antragstellung unterlassen hat.
Nach dem den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Versicherungsdatenauszug war der unterhaltspflichtige Vater bis zum 10. 3. 2003 in Österreich als Angestellter pflichtversichert. Nach diesem Zeitpunkt scheinen weder eine versicherungspflichtige Tätigkeit noch Zeiträume gemeldeter Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeldbezug auf (zum Inhalt eines Versicherungsdatenauszuges siehe Souhrada, Versicherungsdatenauszug, SozSi 1996, 488 f). Der Vater ist daher seit 11. 3. 2003 vom „System der sozialen Sicherheit" im Sinn des Art 1 der Verordnung 1408/71 formell nicht mehr erfasst. Dies schließt aber keineswegs aus, dass er die materiellen Voraussetzungen einer Pflichtversicherung im Sinn der Auslegung des EuGH tatsächlich erfüllt; etwa weil er eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt oder die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt wären und er nur deshalb nicht (pflicht)versichert ist, weil er entsprechende Meldungen oder Anträge unterlassen hat. Feststellungen dazu fehlen.Nach dem den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Versicherungsdatenauszug war der unterhaltspflichtige Vater bis zum 10. 3. 2003 in Österreich als Angestellter pflichtversichert. Nach diesem Zeitpunkt scheinen weder eine versicherungspflichtige Tätigkeit noch Zeiträume gemeldeter Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeldbezug auf (zum Inhalt eines Versicherungsdatenauszuges siehe Souhrada, Versicherungsdatenauszug, SozSi 1996, 488 f). Der Vater ist daher seit 11. 3. 2003 vom „System der sozialen Sicherheit" im Sinn des Artikel eins, der Verordnung 1408/71 formell nicht mehr erfasst. Dies schließt aber keineswegs aus, dass er die materiellen Voraussetzungen einer Pflichtversicherung im Sinn der Auslegung des EuGH tatsächlich erfüllt; etwa weil er eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt oder die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt wären und er nur deshalb nicht (pflicht)versichert ist, weil er entsprechende Meldungen oder Anträge unterlassen hat. Feststellungen dazu fehlen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, welche berufliche Tätigkeit der Vater tatsächlich ausübt und ob er gegebenenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Dabei wird auf den 1. 11. 2004 (Beginn des Bevorschussungszeitraums) abzustellen sein.
Der Untersuchungsgrundsatz des außerstreitigen Verfahrens entbindet die Parteien nicht von jeglicher Beweislast. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird durch die Verpflichtung des Gerichts nur ergänzt, auch ohne Parteibehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, gelten die allgemeinen Beweislastregeln (RIS-Justiz RS0008752; 6 Ob 171/03w). Es obliegt daher dem Kind, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Vorschussgewährung zu beweisen (7 Ob 295/02m; 6 Ob 171/03w).
Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Rekurs musste daher erfolglos bleiben.