Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt in der Revision im wesentlichen die Auffassung, er habe auf Grund seines mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Arbeitsvertrages einen Entgeltanspruch erworben. Sollte er die Rückzahlungsvereinbarung erfüllen, hätte er im Ergebnis für seine im Landeskrankenhaus Leoben erbrachten ärztlichen Leistungen kein Entgelt erhalten. Die Rückzahlungsvereinbarung sei ein rechtsunwirksames Umgehungsgeschäft, weil dadurch der kraft Gesetzes zwingende Entgeltcharakter seines mit dem Land Steiermark eingegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses umgangen werde. Auf eine Umgehungsabsicht der Parteien komme es nicht an. Entscheidend für die Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäftes sei dessen angestrebtes Ziel, nämlich die - gesetzwidrige - Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen im Rahmen eines Vertragsbedienstetenverhältnisses. Im übrigen könnte der Beklagte nur zum Ersatz der tatsächlich erbrachten Ausbildungskosten, nicht aber zum Ersatz jener Entgeltteilbeträge verpflichtet werden, welche der Abgeltung der vom Beklagten erbrachten Leistungen dienten. Die Untergerichte hätten daher feststellen müssen, in welchem Umfang das vom Beklagten für seine Tätigkeit im Landeskrankenhaus Leoben bezogene Entgelt dem einen und dem anderen Zweck gedient habe. Davon abgesehen habe aber die beklagte Partei gar keine Ausbildungskosten aufgewendet, sondern habe lediglich dem Land Steiermark das von dieser Gebietskörperschaft dem Beklagten gezahlte Arbeitsentgelt refundiert. Die darüber zwischen dem Land und der klagenden Partei getroffene Vereinbarung sei "auf Grund des zwingenden Charakters der Entgeltverpflichtung des Landes nichtig und daher rechtsunwirksam". Die klagende Partei könnte vom Land Steiermark jederzeit die refundierten Entgeltbeträge aus dem Rechtsgrund der §§ 1431 ff ABGB zurückverlangen. Sei aber die klagende Partei dem Land Steiermark gegenüber zur Refundierung des vom Beklagten bezogenen Arbeitsentgelts nicht verpflichtet gewesen, so sei auch der Beklagte nicht zur Rückzahlung dieser Beträge an die klagende Partei verhalten.Der Beklagte vertritt in der Revision im wesentlichen die Auffassung, er habe auf Grund seines mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Arbeitsvertrages einen Entgeltanspruch erworben. Sollte er die Rückzahlungsvereinbarung erfüllen, hätte er im Ergebnis für seine im Landeskrankenhaus Leoben erbrachten ärztlichen Leistungen kein Entgelt erhalten. Die Rückzahlungsvereinbarung sei ein rechtsunwirksames Umgehungsgeschäft, weil dadurch der kraft Gesetzes zwingende Entgeltcharakter seines mit dem Land Steiermark eingegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses umgangen werde. Auf eine Umgehungsabsicht der Parteien komme es nicht an. Entscheidend für die Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäftes sei dessen angestrebtes Ziel, nämlich die - gesetzwidrige - Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen im Rahmen eines Vertragsbedienstetenverhältnisses. Im übrigen könnte der Beklagte nur zum Ersatz der tatsächlich erbrachten Ausbildungskosten, nicht aber zum Ersatz jener Entgeltteilbeträge verpflichtet werden, welche der Abgeltung der vom Beklagten erbrachten Leistungen dienten. Die Untergerichte hätten daher feststellen müssen, in welchem Umfang das vom Beklagten für seine Tätigkeit im Landeskrankenhaus Leoben bezogene Entgelt dem einen und dem anderen Zweck gedient habe. Davon abgesehen habe aber die beklagte Partei gar keine Ausbildungskosten aufgewendet, sondern habe lediglich dem Land Steiermark das von dieser Gebietskörperschaft dem Beklagten gezahlte Arbeitsentgelt refundiert. Die darüber zwischen dem Land und der klagenden Partei getroffene Vereinbarung sei "auf Grund des zwingenden Charakters der Entgeltverpflichtung des Landes nichtig und daher rechtsunwirksam". Die klagende Partei könnte vom Land Steiermark jederzeit die refundierten Entgeltbeträge aus dem Rechtsgrund der Paragraphen 1431, ff ABGB zurückverlangen. Sei aber die klagende Partei dem Land Steiermark gegenüber zur Refundierung des vom Beklagten bezogenen Arbeitsentgelts nicht verpflichtet gewesen, so sei auch der Beklagte nicht zur Rückzahlung dieser Beträge an die klagende Partei verhalten.
Die zwischen den Prozeßparteien getroffene Vereinbarung sei aber auch deshalb rechtsunwirksam, weil die dem Beklagten nach dem § 20 Abs. 4 AngG zwingend zustehende Berechtigung, sein Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, dadurch unzumutbar geworden sei. Seine wirtschaftliche Freiheit sei dadurch übermäßig beschränkt worden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kündigung sei nicht von dem Einkommen des Beklagten, das dieser nunmehr aus seiner Arztpraxis beziehe, sondern von dem Einkommen auszugehen, das er im Kündigungszeitpunkt von der klagenden Partei bezogen habe. Die Rückzahlungsverpflichtung sei unter diesem Gesichtspunkt unzumutbar und daher rechtsunwirksam. Schließlich sei die Rückzahlungsverpflichtung als Vereinbarung einer Vertragsstrafe anzusehen, die vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht gemäßigt worden sei.Die zwischen den Prozeßparteien getroffene Vereinbarung sei aber auch deshalb rechtsunwirksam, weil die dem Beklagten nach dem Paragraph 20, Absatz 4, AngG zwingend zustehende Berechtigung, sein Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, dadurch unzumutbar geworden sei. Seine wirtschaftliche Freiheit sei dadurch übermäßig beschränkt worden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kündigung sei nicht von dem Einkommen des Beklagten, das dieser nunmehr aus seiner Arztpraxis beziehe, sondern von dem Einkommen auszugehen, das er im Kündigungszeitpunkt von der klagenden Partei bezogen habe. Die Rückzahlungsverpflichtung sei unter diesem Gesichtspunkt unzumutbar und daher rechtsunwirksam. Schließlich sei die Rückzahlungsverpflichtung als Vereinbarung einer Vertragsstrafe anzusehen, die vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht gemäßigt worden sei.
Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Vorerst sind der Zweck und das Wesen der zwischen den Prozeßparteien getroffenen, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vereinbarung zu klären. Die Vereinbarung wurde "zur weiteren Ausbildung" des Beklagten "zum praktischen Arzt" im Sinne des § 2 Abs. 3 des (damals noch in Geltung stehenden) Ärztegesetzes 1949 (BGBl 1949/92) geschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art (§§ 2 b bis 2 e) ein Ausbildungserfordernis für den praktischen Arzt im Sinne des Abs. 1 leg. cit. Dieses Ausbildungserfordernis ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung. Nach dem § 2 b Abs. 1 haben sich Personen, welche die im § 2 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, in Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt sind (§ 2 d), einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus) zu unterziehen (§ 2 Abs. 3) und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 2 e Abs. 1). Nach dem Abs. 2 hat der Turnus jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen. Die Bestimmung des § 2 e regelt den durch Zeugnis zu erbringenden Erfolgsnachweis.Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Vorerst sind der Zweck und das Wesen der zwischen den Prozeßparteien getroffenen, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vereinbarung zu klären. Die Vereinbarung wurde "zur weiteren Ausbildung" des Beklagten "zum praktischen Arzt" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des (damals noch in Geltung stehenden) Ärztegesetzes 1949 (BGBl 1949/92) geschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art (Paragraphen 2, b bis 2 e) ein Ausbildungserfordernis für den praktischen Arzt im Sinne des Absatz eins, leg. cit. Dieses Ausbildungserfordernis ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung. Nach dem Paragraph 2, b Absatz eins, haben sich Personen, welche die im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, in Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt sind (Paragraph 2, d), einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus) zu unterziehen (Paragraph 2, Absatz 3,) und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (Paragraph 2, e Absatz eins,). Nach dem Absatz 2, hat der Turnus jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen. Die Bestimmung des Paragraph 2, e regelt den durch Zeugnis zu erbringenden Erfolgsnachweis.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Beklagte, eine Praxis als praktischer Arzt in Kapfenberg zu eröffnen, ohne daß bei den zwischen ihm und dem Leiter des Werkskrankenhauses Kapfenberg, Primarius Dr.E, darüber geführten Gesprächen die Rede darauf gekommen wäre, ob sich diese Absicht auf eine Privat- oder Kassenpraxis beziehe. Der Beklagte konnte die Ausbildung zum praktischen Arzt im Werkskrankenhaus nicht abschließen, weil dort nicht alle hiefür erforderlichen Fachabteilungen vorhanden waren. Primarius Dr.E suchte nun einen Weg, einerseits dem Beklagten die Ausbildung zum praktischen Arzt und damit die Eröffnung einer eigenen Praxis zu ermöglichen und ihn andererseits nach Abschluß der Ausbildung für eine mehrjährige Tätigkeit als Assistenzarzt an das Werkskrankenhaus zu binden. Der Zweck der darüber getroffenen, den Feststellungen zu entnehmenden Vereinbarung war daher einerseits auf die erwähnte Ausbildung des Beklagten und die Schaffung der Voraussetzungen für die Eröffnung einer eigenen Praxis sowie andererseits auf dessen Bindung an das Werkskrankenhaus für eine Dauer von fünf Jahren gerichtet. Da im Land Steiermark eine Ausbildungsstelle in einem Landeskrankenhaus nicht frei war, erklärte sich die klagende Partei bereit, dem Beklagten die Ausbildung dadurch zu ermöglichen, daß sie sich dem Land gegenüber verpflichtete, die Kosten der (auf einer außerplanmäßigen Stelle erfolgenden) Ausbildung des Beklagten durch Refundierung des Arbeitsentgelts, das die Gebietskörperschaft dem als Vertragsbediensteten eingestellten Beklagten zahlte, zu übernehmen. Wirtschaftlich gesehen übernahm damit die klagende Partei die Kosten der weiteren Ausbildung des Beklagten zum praktischen Arzt.
Diese Vereinbarung verstieß entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht gegen zwingende gsetzliche Entgeltverpflichtungen, weil sie die Verpflichtung der Gebietskörperschaft zur Zahlung eines Entgelts an den Beklagten sowie überhaupt die zwischen dem Beklagten und dem Land Steiermark aus dem bestehenden Vertragsbedienstetenverhältnis entspringenden gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht berührte. Da diese Vereinbarung auch nicht gegen ein anderes gesetzliches Verbot und aus dem vorgenannten Grund ebensowenig gegen die guten Sitten verstieß, war sie entgegen der Meinung des Revisionswerbers weder nichtig noch aus einem anderen Grund rechtsunwirksam. Eine Rückzahlungsvereinbarung wie die vorliegende wird entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht als Vertragsstrafe angesehen (EvBl 1983/105; SZ 45/122 = Arb 9065; siehe ferner Reischauer in Rummel II, insbesondere Rz 1 und 4 zu § 1336 ABGB). Da im übrigen ein allfälliger Schaden der klagenden Partei der Höhe der von ihr getragenen Ausbildungskosten gleichzusetzen wäre, kam eine Mäßigung einer allfälligen Vertragsstrafe unter den Betrag dieser Kosten nicht in Betracht. Daß die Ausbildungskosten das dem Beklagten in jenem Arbeitsverhältnis (siehe zu den Rechtsproblemen des Turnusarztverhältnisses: Schrammel, ZAS 1982, 203 ff.) zustehende Arbeitsentgelt sind, ändert nichts daran, daß es sich, wirtschaftlich gesehen, um die Kosten der Ausbildung des Beklagten zum praktischen Arzt handelte. Der zwingende Charakter des gesetzlichen Entgeltanspruchs des Beklagten schloß nicht aus, daß er sich einem Dritten (der klagenden Partei) gegenüber, der seinem Arbeitgeber, (dem Land Steiermark) dieses Arbeitsentgelt refundierte und damit seine Ausbildung finanzierte, unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zur Rückzahlung dieser Beträge rechtswirksam verpflichten konnte.Diese Vereinbarung verstieß entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht gegen zwingende gsetzliche Entgeltverpflichtungen, weil sie die Verpflichtung der Gebietskörperschaft zur Zahlung eines Entgelts an den Beklagten sowie überhaupt die zwischen dem Beklagten und dem Land Steiermark aus dem bestehenden Vertragsbedienstetenverhältnis entspringenden gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht berührte. Da diese Vereinbarung auch nicht gegen ein anderes gesetzliches Verbot und aus dem vorgenannten Grund ebensowenig gegen die guten Sitten verstieß, war sie entgegen der Meinung des Revisionswerbers weder nichtig noch aus einem anderen Grund rechtsunwirksam. Eine Rückzahlungsvereinbarung wie die vorliegende wird entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht als Vertragsstrafe angesehen (EvBl 1983/105; SZ 45/122 = Arb 9065; siehe ferner Reischauer in Rummel römisch zwei, insbesondere Rz 1 und 4 zu Paragraph 1336, ABGB). Da im übrigen ein allfälliger Schaden der klagenden Partei der Höhe der von ihr getragenen Ausbildungskosten gleichzusetzen wäre, kam eine Mäßigung einer allfälligen Vertragsstrafe unter den Betrag dieser Kosten nicht in Betracht. Daß die Ausbildungskosten das dem Beklagten in jenem Arbeitsverhältnis (siehe zu den Rechtsproblemen des Turnusarztverhältnisses: Schrammel, ZAS 1982, 203 ff.) zustehende Arbeitsentgelt sind, ändert nichts daran, daß es sich, wirtschaftlich gesehen, um die Kosten der Ausbildung des Beklagten zum praktischen Arzt handelte. Der zwingende Charakter des gesetzlichen Entgeltanspruchs des Beklagten schloß nicht aus, daß er sich einem Dritten (der klagenden Partei) gegenüber, der seinem Arbeitgeber, (dem Land Steiermark) dieses Arbeitsentgelt refundierte und damit seine Ausbildung finanzierte, unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zur Rückzahlung dieser Beträge rechtswirksam verpflichten konnte.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann in einer solchen Vereinbarung auch kein rechtsunwirksames Umgehungsgeschäft erblickt werden. Ziel und Ergebnis der von den Prozeßparteien über die Rückzahlung getroffenen Vereinbarung sind nicht die Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen des Beklagten, sondern die Rückzahlung der Ausbildungskosten an die klagende Partei, welche diese Kosten im Vertrauen auf die gleichzeitig vereinbarte, vom Beklagten aber dann nicht erfüllte Gegenleistung zunächst getragen hat, während sich der Beklagte den Erfolg der Ausbildung auch wirtschaftlich anderweitig zunutze machte. Ein auf die (gesetzwidrige) Unentgeltlichkeit gerichtetes Umgehungsgeschäft liegt daher nicht vor.
Der weitere Einwand des Beklagten, die klagende Partei könnte nur die tatsächlichen Kosten der Ausbildung begehren, nicht aber das als Arbeitsentgelt Geleistete, ist schon deshalb verfehlt, weil die Kosten der Ausbildung eben in der Zahlung des vom Land Steiermark dem Kläger geleisteten Entgelts bestanden haben und in diesem Umfang zur Gänze von der klagenden Partei getragen worden sind. Der in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel besteht daher nicht. Entscheidend für die Rechtswirksamkeit der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vereinbarung ist schließlich die Frage, ob sie gegen die guten Sitten verstößt. Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muß vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des Ausgebildeten, wenn sie dazu führt, daß letzten Endes diesem das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ausbilder das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, deren Anerkennung er entweder sich selbst oder doch einem seiner Partner vorbehält oder auf deren Erfüllung der Interessent zumindest keinen alleinigen Einfluß hat oder die überhaupt vom Entschluß eines Dritten bzw. vom Zufall abhängt (Arb 9163; Martinek-Schwarz, AngG 6 191 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 6.5.5.2.).
Prüft man die gegenständliche Rückzahlungsvereinbarung der
Streitteile nach diesen Grundsätzen, liegt eine Sittenwidrigkeit
nicht vor. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, lag die
Vereinbarung im überwiegenden Interesse des Beklagten, weil sie ihm
den Abschluß der Ausbildung zum praktischen Arzt und damit die
Eröffnung einer selbständigen Praxis als praktischer Arzt überhaupt
erst ermöglichte, ohne daß dieser auch nur ein überwiegendes Risiko
der Ausbildung zu tragen hatte. Die Bindung des Beklagten an eine
fünfjährige Dienstzeit als Assistenzarzt im Werkskrankenhaus der
klagenden Partei - neben seiner freiberuflichen ärztlichen
Tätigkeit - war aus diesem Grund keine unzumutbare Beschränkung der
wirtschaftlichen Freiheit des Beklagten zur Ausübung des
Kündigungsrechtes, zumal die klagende Partei sehr erhebliche Mittel
für die Ausbildung des Beklagten aufgewendet hat (vgl. Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch 2 664) und dieser infolge der - auf eine
andere Weise von ihm nicht in Anspruch genommenen - Ausbildung ein
jedenfalls erhebliches Einkommen aus seiner Arztpraxis ziehen kann.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist bei diesem Vergleich nicht das Einkommen zu berücksichtigen, das der Beklagte zuletzt als Assistenzarzt von der klagenden Partei bezogen hat, sondern jenes, das er seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus der Kassenpraxis bezieht und das ihm zur Rückzahlung zur Verfügung steht (vgl Schaub a.a.O.). VonEntgegen der Meinung des Revisionswerbers ist bei diesem Vergleich nicht das Einkommen zu berücksichtigen, das der Beklagte zuletzt als Assistenzarzt von der klagenden Partei bezogen hat, sondern jenes, das er seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus der Kassenpraxis bezieht und das ihm zur Rückzahlung zur Verfügung steht vergleiche Schaub a.a.O.). Von
einem - sittenwidrigen - Knebelungsvertrag kann in diesem Fall auch unter Bedachtnahme auf eine fünfjährige Verpflichtungsdauer keine Rede sein. Daß dem Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht bekannt war, daß er neben seiner Tätigkeit als Assistenzarzt im Werkskrankenhaus nur eine Privatpraxis führen dürfe, nicht aber - wie er erst später von der Ärztekammer erfahren hat - eine Kassenpraxis, vermag an der Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung nichts zu ändern, zumal sich diese Unkenntnis in seiner eigenen Sphäre ereignet hat und eine Irreführung durch die klagende Partei oder ein anderer zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigender Grund (§ 871 ABGB) nicht behauptet worden ist. Der Beklagte kommt in der Revision auf diesen Umstand im übrigen nicht mehr zurück.einem - sittenwidrigen - Knebelungsvertrag kann in diesem Fall auch unter Bedachtnahme auf eine fünfjährige Verpflichtungsdauer keine Rede sein. Daß dem Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht bekannt war, daß er neben seiner Tätigkeit als Assistenzarzt im Werkskrankenhaus nur eine Privatpraxis führen dürfe, nicht aber - wie er erst später von der Ärztekammer erfahren hat - eine Kassenpraxis, vermag an der Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung nichts zu ändern, zumal sich diese Unkenntnis in seiner eigenen Sphäre ereignet hat und eine Irreführung durch die klagende Partei oder ein anderer zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigender Grund (Paragraph 871, ABGB) nicht behauptet worden ist. Der Beklagte kommt in der Revision auf diesen Umstand im übrigen nicht mehr zurück.
Die Revision erweist sich daher unter allen Gesichtspunkten als verfehlt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.