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Rechtssatz RS0016672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016672

Geschäftszahl

4Ob124/85

Entscheidungsdatum

26.11.1985

Rechtssatz

Ein Vertrag in dem sich ein Arzt verpflichtet, die Ausbildungskosten, die sein Dienstgeber der ihn beurlaubt, einem neuen Dienstgeber erstattet unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuzahlen verstößt nicht gegen zwingende gesetzliche Entgeltverpflichtungen, weil sie die Verpflichtung des neuen Dienstgebers zur Zahlung eines Entgeltes sowie überhaupt die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht berührt; diese Vereinbarung verstößt auch nicht gegen ein anderes gesetzliches Verbot und ebensowenig gegen die guten Sitten verstieß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 124/85
    Veröff: RdW 1986,185 = SZ 58/189 = ZAS 1971/15 S 124 ( Dusak)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016672

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0040OB00124_8500000_001