Rechtssatz RS0016672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016672
Entscheidungsdatum
26.11.1985
Rechtssatz
Ein Vertrag in dem sich ein Arzt verpflichtet, die Ausbildungskosten, die sein Dienstgeber der ihn beurlaubt, einem neuen Dienstgeber erstattet unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuzahlen verstößt nicht gegen zwingende gesetzliche Entgeltverpflichtungen, weil sie die Verpflichtung des neuen Dienstgebers zur Zahlung eines Entgeltes sowie überhaupt die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht berührt; diese Vereinbarung verstößt auch nicht gegen ein anderes gesetzliches Verbot und ebensowenig gegen die guten Sitten verstieß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 124/85
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 124/85
Veröff: RdW 1986,185 = SZ 58/189 = ZAS 1971/15 S 124 ( Dusak)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016672
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0040OB00124_8500000_001