Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch auf den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Streitgegenstandes beschränkt, was richtig wäre, wenn die in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen wären, und dann, worauf der Revisionsgegner verweist, zur Unzulässigkeit der Revision führen müßte. Da aber der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes und der weitere, nicht in einem Geldbetrag bestehende Teil hier in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, sind ihre Werte auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen (§ 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 JN; JB 56 neu). Die beiden Anspruchsteile sind daher auch beim Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zusammen zu bewerten (Fasching IV 233; derselbe, ErgBd. 69; derselbe, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch Rz 1831; so ausdrücklich auch § 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Diesen Voraussetzungen entspricht der Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht, aus dem nur hervorgeht, daß der Wert des Feststellungsbegehrens für sich allein den Betrag von S 30.000 nicht übersteigt, was aber noch nicht ausschließt, daß der Wert des gesamten, von der Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffenen Streitgegenstandes S 30.000 übersteigt.Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch auf den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Streitgegenstandes beschränkt, was richtig wäre, wenn die in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen wären, und dann, worauf der Revisionsgegner verweist, zur Unzulässigkeit der Revision führen müßte. Da aber der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes und der weitere, nicht in einem Geldbetrag bestehende Teil hier in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, sind ihre Werte auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, JN; JB 56 neu). Die beiden Anspruchsteile sind daher auch beim Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zusammen zu bewerten (Fasching römisch vier 233; derselbe, ErgBd. 69; derselbe, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch Rz 1831; so ausdrücklich auch Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Diesen Voraussetzungen entspricht der Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht, aus dem nur hervorgeht, daß der Wert des Feststellungsbegehrens für sich allein den Betrag von S 30.000 nicht übersteigt, was aber noch nicht ausschließt, daß der Wert des gesamten, von der Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffenen Streitgegenstandes S 30.000 übersteigt.
Bemerkt sei noch, daß das Feststellungsbegehren nicht als ein in einem Geldbetrag bestehendes Begehren zu behandeln ist. Wohl besteht der Streitwert von Klagen auf Feststellung des Bestehens einer Geldforderung (zB nach § 110 KO) in einem Geldbetrag (SZ 31/159; JBl 1967, 155; SZ 55/74 ua; Fasching IV 231, derselbe, ErgBd 66). Im vorliegenden Fall ist aber das Feststellungsbegehren nicht auf den Bestand einer ziffernmäßig bestimmten Zahlungspflicht der beklagten Partei gerichtet; vielmehr wird damit die Feststellung angestrebt, daß die strittige Lohndifferenz Bemessungsgrundlage einer Betriebspension sei.Bemerkt sei noch, daß das Feststellungsbegehren nicht als ein in einem Geldbetrag bestehendes Begehren zu behandeln ist. Wohl besteht der Streitwert von Klagen auf Feststellung des Bestehens einer Geldforderung (zB nach Paragraph 110, KO) in einem Geldbetrag (SZ 31/159; JBl 1967, 155; SZ 55/74 ua; Fasching römisch vier 231, derselbe, ErgBd 66). Im vorliegenden Fall ist aber das Feststellungsbegehren nicht auf den Bestand einer ziffernmäßig bestimmten Zahlungspflicht der beklagten Partei gerichtet; vielmehr wird damit die Feststellung angestrebt, daß die strittige Lohndifferenz Bemessungsgrundlage einer Betriebspension sei.
Dem Berufungsgericht ist daher gemäß §§ 419, 430 ZPO die Berichtigung seines Ausspruches, ohne die die Zulässigkeit der erhobenen Revision nicht beurteilt werden kann, aufzutragen.Dem Berufungsgericht ist daher gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO die Berichtigung seines Ausspruches, ohne die die Zulässigkeit der erhobenen Revision nicht beurteilt werden kann, aufzutragen.