Rechtssatz RS0050625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050625
Entscheidungsdatum
01.10.1985
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht seinen Ausspruch auf den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Streitgegenstandes beschränkt, was nur richtig wäre, wenn die in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen wären, ist damit noch nicht ausgeschlossen, daß der Wert des gesamten, von der Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffenen Streitgegenstandes dreißigtausend Schilling übersteigt; das Berufungsgericht hat daher seinen Ausspruch gemäß den § 419, 430 ZPO zu berichtigen.Hat das Berufungsgericht seinen Ausspruch auf den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Streitgegenstandes beschränkt, was nur richtig wäre, wenn die in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen wären, ist damit noch nicht ausgeschlossen, daß der Wert des gesamten, von der Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffenen Streitgegenstandes dreißigtausend Schilling übersteigt; das Berufungsgericht hat daher seinen Ausspruch gemäß den Paragraph 419, 430, ZPO zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050625
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00125_8500000_002