Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
1. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt:
Die Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung (ua 4 Ob 239/04g = ÖBl 2005/28 - GOLDHASE mwN; s auch EuGH C-251/95 = ÖBl 1998, 106 - SABEL/PUMA; C-39/97 = ÖBl 1999, 105 - CANON; C-342/97 = ÖBl 1999, 305 - LLOYD/LOINT'S) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die Elemente zu berücksichtigen sind, die die Marken unterscheiden und dominieren. Es kommt entscheidend darauf an, wie die Marken auf den - durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen - Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke/ein Zeichen normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die Einzelheiten. Trotz eines geringen Grads der Ähnlichkeit zwischen Marken kann eine Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn die Ähnlichkeit zwischen den von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen groß und die Kennzeichnungskraft der (älteren) Marke von Haus aus oder auf Grund ihrer Bekanntheit hoch ist.
Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Neben der grafischen Gestaltung der Bildmarken ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „Bud" in den Marken der Klägerin nicht allein steht, sondern jeweils Teil eines Wortes ist (Budweiser, Budvar, Budweiser Budvar, Budweiser Budbräu). Der durchschnittliche Verbraucher wird auch wegen des Wortes „American" keine Verbindung zu Bier herstellen, das aus der Tschechischen Republik stammt.
2. Die Klägerin macht weiters geltend, durch die Marke der Beklagten werde das angesprochene österreichische Publikum im Sinne des § 2 UWG irregeführt. Es gehe davon aus, dass Bier der Marke „American Bud" aus dem Unternehmen der Klägerin stamme. Die Beklagte handle auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, weil sie die bekannten Biermarken der Klägerin nachahme und den hervorragenden Ruf des Budweiser Biers ausnütze. Die Klägerin erkennt allerdings selbst, dass auch die von ihr behauptete Irreführung und Rufausbeutung eine Ähnlichkeit der Zeichen voraussetzen, die aber - wie zu 1. dargelegt - nicht vorliegt.2. Die Klägerin macht weiters geltend, durch die Marke der Beklagten werde das angesprochene österreichische Publikum im Sinne des Paragraph 2, UWG irregeführt. Es gehe davon aus, dass Bier der Marke „American Bud" aus dem Unternehmen der Klägerin stamme. Die Beklagte handle auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, weil sie die bekannten Biermarken der Klägerin nachahme und den hervorragenden Ruf des Budweiser Biers ausnütze. Die Klägerin erkennt allerdings selbst, dass auch die von ihr behauptete Irreführung und Rufausbeutung eine Ähnlichkeit der Zeichen voraussetzen, die aber - wie zu 1. dargelegt - nicht vorliegt.
3. Damit bleibt der Einwand der Klägerin zu prüfen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Bezeichnung „Bud" sei keine einfache und mittelbare geografische Bezeichnung, deren Schutz durch den bilateralen Vertrag vom 11. 6. 1976 daher nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Nach Art 7 Abs 1 des bilateralen Vertrags vom 11. 6. 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, BGBl Nr 1981/75, finden alle gerichtlichen ... Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, ... Anwendung, wenn nach diesem Vertrag geschützte Namen und Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse ... benutzt werden. Dazu gehört nach Anlage B zum Durchführungsübereinkommen im Zusammenhang mit Bier auch die Bezeichnung „Bud". Der Schutz nach Art 7 Abs 1 setzt keine Verwechslungsgefahr voraus.Nach Artikel 7, Absatz eins, des bilateralen Vertrags vom 11. 6. 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, BGBl Nr 1981/75, finden alle gerichtlichen ... Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, ... Anwendung, wenn nach diesem Vertrag geschützte Namen und Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse ... benutzt werden. Dazu gehört nach Anlage B zum Durchführungsübereinkommen im Zusammenhang mit Bier auch die Bezeichnung „Bud". Der Schutz nach Artikel 7, Absatz eins, setzt keine Verwechslungsgefahr voraus.
Das Erstgericht hat dem EuGH mit Beschluss vom 26. 2. 2001 vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Vereinbarkeit des im oben genannten Vertrag verankerten Schutzes der Bezeichnung „Bud" mit dem Gemeinschaftsrecht betreffen. Gefragt wurde insbesondere, ob auch eine geografische Angabe geschützt ist, die im Ursprungsland weder der Name einer Gegend noch eines Ortes oder Landes ist und im Ursprungsland (auch) nicht als geografische Bezeichnung für ein bestimmtes Produkt verstanden wird.
In seiner Vorabentscheidung vom 18. 11. 2003, C-216/01, verweist der EuGH darauf, dass der mit einem bilateralen Abkommen verfolgte Zweck, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geografische Bezeichnungen des anderen Staats zu verwenden und damit den Ruf der Erzeugnisse von Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten auszunutzen, die Lauterkeit des Wettbewerbs sichern soll (RNr 99). Auch dem bilateralen Vertrag vom 11. 6. 1976 liege ein solcher Zweck zugrunde (RNr 100). Ergebe sich aus den Feststellungen, dass die Bezeichnung „Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet ... , stehe der Erstreckung dieses Schutzes auf das Gebiet eines Mitgliedstaats wie Österreich nichts entgegen (RNr 101; ebenso RNr 107). Art 28 und 30 EG stünden zwar nicht der Bestimmung eines bilateralen Vertrags entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe des Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird ... (RNr 103); Art 28 EG stehe jedoch der Anwendung einer derartigen Bestimmung entgegen, nach der einer Bezeichnung, die sich im Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein derartiger Schutz gewährt wird (RNr 111).In seiner Vorabentscheidung vom 18. 11. 2003, C-216/01, verweist der EuGH darauf, dass der mit einem bilateralen Abkommen verfolgte Zweck, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geografische Bezeichnungen des anderen Staats zu verwenden und damit den Ruf der Erzeugnisse von Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten auszunutzen, die Lauterkeit des Wettbewerbs sichern soll (RNr 99). Auch dem bilateralen Vertrag vom 11. 6. 1976 liege ein solcher Zweck zugrunde (RNr 100). Ergebe sich aus den Feststellungen, dass die Bezeichnung „Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet ... , stehe der Erstreckung dieses Schutzes auf das Gebiet eines Mitgliedstaats wie Österreich nichts entgegen (RNr 101; ebenso RNr 107). Artikel 28 und 30 EG stünden zwar nicht der Bestimmung eines bilateralen Vertrags entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe des Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird ... (RNr 103); Artikel 28, EG stehe jedoch der Anwendung einer derartigen Bestimmung entgegen, nach der einer Bezeichnung, die sich im Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein derartiger Schutz gewährt wird (RNr 111).
Die Vorinstanzen haben die Ausführungen des EuGH dahin verstanden, „Bud" müsse auch ohne Bezugnahme auf Bier von einem bedeutenden Teil der tschechischen Verbraucher eine gedankliche Verbindung zur Stadt Budweis oder zumindest zu Tschechien hervorrufen. Sie haben daher nicht geprüft, ob die tschechischen Verbraucher „Bud" in Verbindung mit Bier als Hinweis auf einen Ort oder eine Region verstehen, und (nur) festgestellt, dass die Bezeichnung „Bud" in der Tschechischen Republik nicht mit einer bestimmten Region oder einem bestimmten Ort in Verbindung gebracht wird, und zwar auch nicht mit dem Sitz der Klägerin Ceske Budejovice. „Bud" sei weder historisch noch aktuell jemals als Ortsbezeichnung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik verwendet worden. Die Vorinstanzen haben dabei übersehen, dass der EuGH in RNr 54 klarstellt, was unter einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsbezeichnung zu verstehen ist:
Die maßgebliche Bezeichnung muss zwar nicht als solche ein geografischer Name, zumindest aber doch geeignet sein, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt. Dieses Verständnis, das im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des EuGH entspricht (vgl etwa C-3/91 [Exportur/Lor Sa und Confiserie du Tech] = Slg 1992 I-05529) ist miteinzubeziehen, wenn geprüft wird, ob die Bezeichnung „Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet. Nach den Ausführungen des EuGH ist damit aber zu fragen, ob die Verbraucher „Bud" in Verbindung mit Bier als Herkunftsbezeichnung verstehen.Die maßgebliche Bezeichnung muss zwar nicht als solche ein geografischer Name, zumindest aber doch geeignet sein, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt. Dieses Verständnis, das im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des EuGH entspricht vergleiche etwa C-3/91 [Exportur/Lor Sa und Confiserie du Tech] = Slg 1992 I-05529) ist miteinzubeziehen, wenn geprüft wird, ob die Bezeichnung „Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet. Nach den Ausführungen des EuGH ist damit aber zu fragen, ob die Verbraucher „Bud" in Verbindung mit Bier als Herkunftsbezeichnung verstehen.
Der EuGH trägt damit der Tatsache Rechnung, dass nur die Verbindung der Bezeichnung „Bud" mit Bier zu einer Rufausbeutung führen kann, wie sie der Schutz geografischer Bezeichnungen verhindern will. Ob „Bud" allein als Herkunftsangabe verstanden wird, ist hingegen ohne Bedeutung. Es trifft daher nicht zu, dass, wie die Beklagte in der Revisionsbeantwortung meint, das Erstgericht „genau den vom EuGH vorgezeichneten Weg gegangen" sei (AS 461), indem es RNr 54 außer Acht gelassen hat. RNr 101 und 107 verweisen auf die „tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis" der tschechischen Verbraucher; was mit „begrifflichem Verständnis" gemeint ist, geht aber aus RNr 54 hervor. Nicht überzeugend ist auch, wenn die Beklagte meint (AS 459), es gehe nicht darum, ob eine bestimmte Bezeichnung mit einem Ort in Verbindung gebracht werde und als Beispiel dafür Marken anführt, bei denen der Herstellungsort der dazugehörigen Produkte bekannt ist, wie zB Wolfsburg für VW oder Wien für Manner Schnitten. Anders als im Fall der Bezeichnung „Bud" für Bier wird in den von der Beklagten genannten Fällen nicht ein als Hinweis auf einen Ort, eine Region oder einen Staat verstandene Angabe als Zeichen für eine Ware benutzt, sondern die Bekanntheit der - ohne jeden Anklang an die Ortsbezeichnung gebildeten - Marke hat dazu geführt, dass (auch) der Ort mit einer bestimmten Ware in Verbindung gebracht wird. Die Ausführungen der Beklagten sind daher auch nicht geeignet, das Rechtsmittelvorbringen der Klägerin zu entkräften, es hätte erhoben werden müssen, ob und mit welchem Ort oder Gebiet die tschechischen Verbraucher „Bud" als Bezeichnung eines Bierprodukts in Verbindung bringen. Die Klägerin hat damit - zu Recht - verlangt, es hätte geprüft werden müssen, wie die tschechischen Verbraucher „Bud" in Verbindung mit Bier verstehen; sie hat keine Prüfung gefordert, ob „Bud" mit einem bestimmten Ort in Verbindung gebracht wird. Gerade dies ist ja - für „Bud" allein - geprüft und verneint worden.
Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen reichen damit nicht aus, um die Frage abschließend beurteilen zu können, ob der bilaterale Vertrag vom 11. 6. 1976 mit seinem Schutz der Bezeichnung „Bud" dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, weil nicht feststeht, ob es sich bei der Bezeichnung „Bud" um eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung handelt. Damit liegt ein (auch im Revisionsverfahren wahrzunehmender) sekundärer Feststellungsmangel und keine unrichtige Tatsachenfeststellung vor, die - hier ist der Beklagten zuzustimmen - einer Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen wäre.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren festzustellen haben, ob die tschechischen Verbraucher „Bud" in Verbindung mit Bier als Hinweis darauf verstehen, dass das Bier aus einem bestimmten Ort, einem bestimmtem Gebiet oder einem bestimmtem Land stammt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.