Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei macht neuerlich geltend, daß zur Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache nicht das Arbeitsgericht, sondern das Einigungsamt zuständig gewesen sei, weil es sich um einen Rechtsstreit über die Befugnisse des Betriebsrates handle. Es sei auch unrichtig, daß für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich sei, weil diese bei einer Versetzung durch das Einigungsamt ersetzt werden könne und eine Kündigung oder Entlassung bei Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates nicht unwirksam, sondern nur beim Einigungsamt anfechtbar sei. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme überhaupt zu verhindern.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich das Recht des Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses allein noch nicht ergibt; es bedarf einer besonderen Grundlage. Diese Grundlage kann grundsätzlich das Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzeldienstvertrag sein (ZAS 1974, 181 m. w. N. und dazu Tomandl in ZAS 1974, 183 f.). Für Betriebe, die - wie jener der beklagten Partei (§ 33 ArbVG) - unter den Geltungsbereich des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme, daß sie in einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z. 1 ArbVG oder in einem Kollektivvertrag ein solcher ist auch die auf das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen anzuwendende DO-B - vorgesehen ist. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfall bedarf aber der Zustimmung des Betriebsrates, wenn darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle - wozu unbestrittenermaßen der Verwaltungsausschuß des Vorstandes der beklagten Partei nicht gehört - entscheidet (§ 102 ArbVG; Floretta - Strasser, Komm. z. ArbVG, 595 ff.). Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und dem von der Disziplinarmaßnahme betroffenen Dienstnehmer über die Zulässigkeit der Disziplinarmaßnahme sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Dieser Prüfung unterliegt jedenfalls auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes verstößt, also etwa, ob sie - wie im vorliegenden Fall behauptet wird - mangels Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam ist (Floretta - Strasser a. a. O., 602; Tomandl a. a. O., 186).Zu diesen Ausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich das Recht des Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses allein noch nicht ergibt; es bedarf einer besonderen Grundlage. Diese Grundlage kann grundsätzlich das Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzeldienstvertrag sein (ZAS 1974, 181 m. w. N. und dazu Tomandl in ZAS 1974, 183 f.). Für Betriebe, die - wie jener der beklagten Partei (Paragraph 33, ArbVG) - unter den Geltungsbereich des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme, daß sie in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG oder in einem Kollektivvertrag ein solcher ist auch die auf das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen anzuwendende DO-B - vorgesehen ist. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfall bedarf aber der Zustimmung des Betriebsrates, wenn darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle - wozu unbestrittenermaßen der Verwaltungsausschuß des Vorstandes der beklagten Partei nicht gehört - entscheidet (Paragraph 102, ArbVG; Floretta - Strasser, Komm. z. ArbVG, 595 ff.). Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und dem von der Disziplinarmaßnahme betroffenen Dienstnehmer über die Zulässigkeit der Disziplinarmaßnahme sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Dieser Prüfung unterliegt jedenfalls auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes verstößt, also etwa, ob sie - wie im vorliegenden Fall behauptet wird - mangels Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam ist (Floretta - Strasser a. a. O., 602; Tomandl a. a. O., 186).
Bei der Vorschrift des § 102 ArbVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichert (Floretta - Strasser a. a. O., 596, 599; 4 Ob 97/77). Solange die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, ist eine Disziplinarmaßnahme, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle im Sinne des § 102 ArbVG verhängt wurde, nicht wirksam (Floretta - Strasser a. a. O., 596). Da es sich bei der Bestimmung des § 102 ArbVG um eine Vorschrift des Betriebsverfassungsrechtes handelt und diese Vorschriften grundsätzlich (zweiseitig) zwingend sind (Strasser, Arbeitsrecht II, 61, 140; Arb. 8173) und überdies das Arbeitsverfassungsgesetz eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen der Betriebsverfassung umfassend und abschließend zu regeln (vgl. Dittrich - Veit - Tades, Arbeitsrecht, Anm. 2 zu § 26 SchSpG; 4 Ob 97/77), kann dem Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß diese in der auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Dienstordnung nicht vorgesehen sei.Bei der Vorschrift des Paragraph 102, ArbVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichert (Floretta - Strasser a. a. O., 596, 599; 4 Ob 97/77). Solange die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, ist eine Disziplinarmaßnahme, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle im Sinne des Paragraph 102, ArbVG verhängt wurde, nicht wirksam (Floretta - Strasser a. a. O., 596). Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 102, ArbVG um eine Vorschrift des Betriebsverfassungsrechtes handelt und diese Vorschriften grundsätzlich (zweiseitig) zwingend sind (Strasser, Arbeitsrecht römisch zwei, 61, 140; Arb. 8173) und überdies das Arbeitsverfassungsgesetz eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen der Betriebsverfassung umfassend und abschließend zu regeln vergleiche Dittrich - Veit - Tades, Arbeitsrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 26, SchSpG; 4 Ob 97/77), kann dem Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß diese in der auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Dienstordnung nicht vorgesehen sei.
Rechtsvorschriften, die (zweiseitig) zwingend sind, können - mangels eines besonderen Vorbehaltes - auch durch Kollektivverträge nicht abgeändert werden (Strasser, Arbeitsrecht, 60 f.; Floretta - Strasser a. a. O., 39; Mayer - Maly, Arbeitsrecht, 182; Arb. 9069 u. a.).
Die Frage, ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer Disziplinarmaßnahme durch eine Entscheidung des Einigungsamtes ersetzt werden kann siehe dazu Floretta - Strasser a. a. O., 599 gegenüber Mayr im Komm. z. ArbVG (Wirtschaftsverlag), 237, ist im vorliegenden Fall nicht wesentlich, weil eine Zustimmung des Einigungsamtes oder auch nur ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Erteilung dieser Zustimmung nicht einmal behauptet wurde. Daß der Betriebsrat der Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall nicht zugestimmt hat, steht fest. Die Frage, ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung durch das Einigungsamt ersetzt werden kann, könnte aber nur von Bedeutung sein, wenn dies bereits geschehen wäre oder doch ein Verfahren darüber anhängig wäre. Im vorliegenden Rechtsstreit ist aber nicht zu entscheiden, ob das Einigungsamt die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzen könnte, sondern ob die verhängte Disziplinarmaßnahme vor der Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersatz durch das Einigungsamt - wenn man diesen als zulässig ansehen will - bereits wirksam ist. Daß dies nicht zutrifft, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 102 ArbVG, wonach die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfall - wenn diese nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle erfolgt - der Zustimmung des Betriebsrates "bedarf". Das kann nur besagen, daß die Maßnahme ohne Vorliegen der Zustimmung des Betriebsrates nicht wirksam ist (Floretta - Strasser a. a. O., 596). Der Hinweis der beklagten Partei auf die Regelungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bei Versetzung, Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers ist verfehlt, weil dem Arbeitsverfassungsgesetz ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde liegt, der Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen nicht umfaßt, so daß die für diese Fälle getroffenen Spezialregelungen auf das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates gemäß § 102 ArbVG nicht übertragen werden können (Floretta - Strasser, Arbeitsverfassungsgesetz, 297, 280).Die Frage, ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer Disziplinarmaßnahme durch eine Entscheidung des Einigungsamtes ersetzt werden kann siehe dazu Floretta - Strasser a. a. O., 599 gegenüber Mayr im Komm. z. ArbVG (Wirtschaftsverlag), 237, ist im vorliegenden Fall nicht wesentlich, weil eine Zustimmung des Einigungsamtes oder auch nur ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Erteilung dieser Zustimmung nicht einmal behauptet wurde. Daß der Betriebsrat der Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall nicht zugestimmt hat, steht fest. Die Frage, ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung durch das Einigungsamt ersetzt werden kann, könnte aber nur von Bedeutung sein, wenn dies bereits geschehen wäre oder doch ein Verfahren darüber anhängig wäre. Im vorliegenden Rechtsstreit ist aber nicht zu entscheiden, ob das Einigungsamt die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzen könnte, sondern ob die verhängte Disziplinarmaßnahme vor der Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersatz durch das Einigungsamt - wenn man diesen als zulässig ansehen will - bereits wirksam ist. Daß dies nicht zutrifft, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 102, ArbVG, wonach die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfall - wenn diese nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle erfolgt - der Zustimmung des Betriebsrates "bedarf". Das kann nur besagen, daß die Maßnahme ohne Vorliegen der Zustimmung des Betriebsrates nicht wirksam ist (Floretta - Strasser a. a. O., 596). Der Hinweis der beklagten Partei auf die Regelungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bei Versetzung, Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers ist verfehlt, weil dem Arbeitsverfassungsgesetz ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde liegt, der Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen nicht umfaßt, so daß die für diese Fälle getroffenen Spezialregelungen auf das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates gemäß Paragraph 102, ArbVG nicht übertragen werden können (Floretta - Strasser, Arbeitsverfassungsgesetz, 297, 280).
Die Untergerichte haben daher die von der beklagten Partei verhängten Disziplinarmaßnahme schon wegen Fehlens der Zustimmung des Betriebsrates als unwirksam erkannt, ohne daß es einer Prüfung ihrer sachlichen Berechtigung bedürfte. Da das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung von der beklagten Partei nicht mehr bestritten wird, genügt es, dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Untergerichte zu verweisen.