Begründung:
Mit Dienstvertrag vom 16.6.1983 verpflichtete sich der Beklagte, für den Dienstgeber "DIENSTLEISTUNGSSERVICE Stefan Ziegler GesnbR" (mit der Anschrift des nunmehrigen Klägers) bis zum 25.11.1983 als Arbeiter tätig zu sein; er war damit einverstanden, daß er als Maurer oder Hilfsarbeiter einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werde. Punkt 11 dieses Vertrages hatte folgenden Wortlaut:
"Der Dienstnehmer verpflichtet sich, während des Dienstverhältnisses mit der Fa.A GesnbR bzw. drei Monate nach Beendigung desselben, kein Arbeitsverhältnis mit einem Kunden der Fa. A GesnbR einzugehen, bei dem der Dienstnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstgeber für diesen tätig war. Wird dieser Vereinbarung zuwidergehandelt, finden die Bestimmungen von Punkt 8 Abs 2 ihre Anwendung"."Der Dienstnehmer verpflichtet sich, während des Dienstverhältnisses mit der Fa.A GesnbR bzw. drei Monate nach Beendigung desselben, kein Arbeitsverhältnis mit einem Kunden der Fa. A GesnbR einzugehen, bei dem der Dienstnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstgeber für diesen tätig war. Wird dieser Vereinbarung zuwidergehandelt, finden die Bestimmungen von Punkt 8 Absatz 2, ihre Anwendung".
Nach der zuletzt genannten Bestimmung war der Dienstnehmer verpflichtet, bei bestimmten Verstößen gegen den Dienstvertrag einen dem Dienstgeber verursachten Schaden binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen.
Außer Streit steht, daß der Beklagte seit 1.8.1983 Arbeitnehmer der Fa. C ist, welcher er bis zum 20.7.1983 von seinem bisherigen Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden war. Mit der Behauptung, daß ihr durch diese Vertragsverletzung des Beklagten ein Schaden in der Höhe des eingeklagten Betrages entstanden sei, begehrt die klagende Partei "Stefan A, Kaufmann, Inhaber eines Dienstleistungsservice, 1180 Wien, Staudgasse 67" die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Ersatzbetrages von S 15.000 s.A.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe von der Fa. A "keine Abrechnung und zu wenig Geld" bekommen und sei deshalb wegen Nichtzahlung fälligen Entgelts berechtigt ausgetreten. Eine Konkurrenzklausel, wie sie im Dienstvertrag vom 16.6.1983 vereinbart wurde, sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtsunwirksam; sie bedeute im übrigen eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus rechtlichen Erwägungen ab. Die Unwirksamkeit der mit einem Arbeiter vereinbarten Konkurrenzklausel ergebe sich schon daraus, daß eine solche Abrede mangels gesetzlicher Regelung eine Schlechterstellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten zur Folge hätte. Zum gleichen Ergebnis führe auch eine analoge Anwendung des § 36 AngG, weil sich die hier zu beurteilende Vertragsbestimmung gar nicht auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers - entgeltliches Überlassen vonDas Erstgericht wies das Klagebegehren aus rechtlichen Erwägungen ab. Die Unwirksamkeit der mit einem Arbeiter vereinbarten Konkurrenzklausel ergebe sich schon daraus, daß eine solche Abrede mangels gesetzlicher Regelung eine Schlechterstellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten zur Folge hätte. Zum gleichen Ergebnis führe auch eine analoge Anwendung des Paragraph 36, AngG, weil sich die hier zu beurteilende Vertragsbestimmung gar nicht auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers - entgeltliches Überlassen von
Arbeitskräften - beziehe, sondern den Beklagten in seiner Tätigkeit als Maurer oder Hilfsarbeiter beschränke. Ob der Beklagte zu Recht ausgetreten sei, brauche unter diesen Umständen ebensowenig geprüft zu werden wie die Frage, ob die in Rede stehende Konkurrenzklausel sein Fortkommen unbillig erschwere. Im übrigen falle auf, daß der Dienstvertrag mit der "Stefan A GesnbR" abgeschlossen wurde, als Kläger jedoch Stefan A selbst auftrete.
Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht, welches die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durchgeführt hatte, das erstinstanzliche Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; zugleich sprach es aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Eine analoge Anwendung der §§ 36, 37 AngG auf Arbeiter scheide aus, weil die vielfach unterschiedliche Regelung der Rechte und Pflichten von Arbeitern einerseits und Angestellten andererseits eine Regelungslücke des Gesetzes nicht erkennen lasse. Die vorliegende Vereinbarung verstoße aber auch nicht gegen § 879 Abs 1 ABGB, könne doch vor allem wegen ihrer zeitlichen Begrenzung auf nur drei Monate und ihrer Beschränkung auf solche Kunden der klagenden Partei, bei denen der Beklagte tätig war, unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der klagenden Partei von einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Beklagten nicht gesprochen werden. Da jedoch die Schutzwürdigkeit der klagenden Partei dann zu verneinen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine im § 37 AngG umschriebene Weise aufgelöst worden wäre, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, wie das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet wurde. Bei einem berechtigten Austritt des Beklagten bestünde der eingeklagte Anspruch nicht zu Recht; andernfalls bedürfte es noch einer Prüfung der - zufolge des Vertragsabschlusses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes klärungsbedürftigen - Aktivlegitimation der klagenden Partei sowie weiterer Feststellungen über das Ausmaß des von Stefan A und seinen Mitgesellschaftern erlittenen Schadens.Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht, welches die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durchgeführt hatte, das erstinstanzliche Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; zugleich sprach es aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Eine analoge Anwendung der Paragraphen 36, 37, AngG auf Arbeiter scheide aus, weil die vielfach unterschiedliche Regelung der Rechte und Pflichten von Arbeitern einerseits und Angestellten andererseits eine Regelungslücke des Gesetzes nicht erkennen lasse. Die vorliegende Vereinbarung verstoße aber auch nicht gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, könne doch vor allem wegen ihrer zeitlichen Begrenzung auf nur drei Monate und ihrer Beschränkung auf solche Kunden der klagenden Partei, bei denen der Beklagte tätig war, unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der klagenden Partei von einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Beklagten nicht gesprochen werden. Da jedoch die Schutzwürdigkeit der klagenden Partei dann zu verneinen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine im Paragraph 37, AngG umschriebene Weise aufgelöst worden wäre, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, wie das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet wurde. Bei einem berechtigten Austritt des Beklagten bestünde der eingeklagte Anspruch nicht zu Recht; andernfalls bedürfte es noch einer Prüfung der - zufolge des Vertragsabschlusses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes klärungsbedürftigen - Aktivlegitimation der klagenden Partei sowie weiterer Feststellungen über das Ausmaß des von Stefan A und seinen Mitgesellschaftern erlittenen Schadens.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung im Sinne der Bestätigung des Ersturteils aufzutragen.
Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.