Rechtssatz RS0016602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016602
Entscheidungsdatum
14.01.1986
Rechtssatz
Bei einem "Einstellungsverbot" wird dem AN eines Unternehmens, das Arbeitskräfte überläßt, untersagt, innerhalb einer bestimmten Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem überlassenden Unternehmen ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Kunden seines bisherigen AG einzugehen. Mit einem solchen Verbot verfolgt der "Überlasser" vor allem der Zweck, die bisherigen "Beschäftiger" seines AN auch weiterhin als Kunden zu erhalten und damit einer unerwünschten Kokurrenzierung durch den ausgeschiedenen AN vorzubeugen. Schon dieser Umstand läßt es gerechtfertigt erscheinen, eine solche Abrede trotz der Verschiedenheit der Geschäftszweige - der betroffene AN will nach seinem Ausscheiden kein Personalgestellungsunternehmen betreiben - dem Begriff der Konkurrenzklausel zu unterstellen und nach den hiefür geltenden Grundsätzen zu behandeln. Die Regelung der §§ 36 und 37 AngG ist hier nicht unmittelbar anwendbar.Bei einem "Einstellungsverbot" wird dem AN eines Unternehmens, das Arbeitskräfte überläßt, untersagt, innerhalb einer bestimmten Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem überlassenden Unternehmen ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Kunden seines bisherigen AG einzugehen. Mit einem solchen Verbot verfolgt der "Überlasser" vor allem der Zweck, die bisherigen "Beschäftiger" seines AN auch weiterhin als Kunden zu erhalten und damit einer unerwünschten Kokurrenzierung durch den ausgeschiedenen AN vorzubeugen. Schon dieser Umstand läßt es gerechtfertigt erscheinen, eine solche Abrede trotz der Verschiedenheit der Geschäftszweige - der betroffene AN will nach seinem Ausscheiden kein Personalgestellungsunternehmen betreiben - dem Begriff der Konkurrenzklausel zu unterstellen und nach den hiefür geltenden Grundsätzen zu behandeln. Die Regelung der Paragraphen 36 und 37 AngG ist hier nicht unmittelbar anwendbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 127/84
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 127/84
Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,329 = Arb 10513 = DRdA 1988,36 (Geppert)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016602
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00127_8400000_001