Dagegen zeigt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1.1 Die Frage, ob aus der vom Auftraggeber vorgenommenen Korrektur der Schlussrechnung der Differenzbetrag nachvollziehbar hergeleitet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 209/11b). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt diesbezüglich nicht vor.
1.2 Entscheidend ist, dass für die Auftragnehmerin nachvollziehbar sein muss, wie die Auftraggeberin zum Differenzbetrag gelangt (8 Ob 109/04v). Die Übergabe einer mit den Korrekturen versehenen Rechnung ist ausreichend (8 Ob 84/05v, 7 Ob 208/07z).
1.3 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung der verrechneten Stückzahl für die Sonderformate um 1.134 Stück (ohne Änderung des Stückpreises) die geforderte nachvollziehbare Herleitung des (später in dieser Höhe exakt beglichenen) Differenzbetrags aufweist, hält sich im Rahmen dieser Judikatur und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. Die Reduktion von Mengenangaben kann jedenfalls vertretbar dahin verstanden werden, dass die verrechnete Leistung nach Ansicht des Auftraggebers nur in geringerem Umfang vertragskonform erbracht worden sei.
2. Auch der Hinweis, dass die Kommunikation über eine internetbasierte Projektplattform dem Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 widerspreche, wonach der Differenzbetrag (vom Auftraggeber) mit schriftlicher Bekanntgabe herzuleiten sei, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen, haben doch die Streitteile die Kommunikation unstrittigermaßen über die Projektplattform vereinbart (vgl RIS-Justiz RS0038673).2. Auch der Hinweis, dass die Kommunikation über eine internetbasierte Projektplattform dem Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 widerspreche, wonach der Differenzbetrag (vom Auftraggeber) mit schriftlicher Bekanntgabe herzuleiten sei, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen, haben doch die Streitteile die Kommunikation unstrittigermaßen über die Projektplattform vereinbart vergleiche RIS-Justiz RS0038673).
3. Entgegen den Rechtsmittelausführungen lässt sich aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung 3 Ob 157/13d für den Anlassfall nicht ableiten, dass die zwischen den Streitteilen (erst) nach Ablauf der Einspruchsfrist geführten Vergleichsverhandlungen Einfluss auf den Fristablauf bzw die Verfristung hatten. Vielmehr lag dieser Entscheidung der Umstand zugrunde, dass dort die Auftraggeberin der Auftragnehmerin noch vor dem Fristablauf einen Gesprächstermin angeboten hat und ihr vor Ablauf der Frist klar war, dass und warum die Auftragnehmerin auf den vollen Werklohn beharrte, woraus ein schlüssiger Verzicht der Auftraggeberin auf die Erhebung des Vorbehalts abgeleitet werden konnte. Für einen solchen Verzicht der Beklagten lassen sich aus dem hier vorliegenden Sachverhalt jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte ableiten, auch ist weder behauptet noch festgestellt worden, dass die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten veranlasst wurde, keinen Vorbehalt innerhalb der Frist zu erklären. Abgesehen davon, dass der behauptete Widerspruch zur Entscheidung 3 Ob 157/13d schon wegen Unterschiede im zu beurteilenden Sachverhalt zu verneinen ist, ist die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen regelmäßig einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0109021 [T5]).
Insgesamt zeigt die Revisionswerberin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels auf, das daher als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.Insgesamt zeigt die Revisionswerberin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels auf, das daher als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung.