Begründung:
Die Streitteile schlossen am 28. 8. 2001 einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen unter Bezugnahme auf das Anbot, Allgemeine Bedingungen für Professionistenleistungen und die einschlägigen technischen und rechtlichen Ö-Normen, insbesondere A 2060.
Im Zusammenhang mit der Rechnungslegung und Zahlung wurde auf die Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen der VIBÖ verwiesen und im Einzelnen dann die Voraussetzungen für einen Skontoabzug vereinbart.
Nachdem die Klägerin am 18. 10. 2001 eine erste Teilrechnung über ATS 2,463.698,30 gelegt hatte, leistete die Beklagte bereits am 21. 11. 2001 ATS 2,340,513,38 unter Berücksichtigung des 5 %-igen Skontoabzuges.
Am 27. 11. 2001 übermittelte die Klägerin die zweite Teilrechnung mit einem Betrag ATS 4,983.647,35 sowie die Schlussrechnung über insgesamt ATS 5,537.385,95 in denen jeweils Einzelaufstellungen vorhanden waren.
Diese beiden Rechnungen, die am 3. 12. 2001 bei der Beklagten einlangten, wurden vom Bauleiter der Beklagten geprüft und bei den Einzelleistungen Korrekturen hinsichtlich der angeführten Maße, Stückanzahlen, Laufmeter, Quadratmeter oder Kubikmeter vorgenommen. So wurde etwa bei der Einzelposition 12.3.03 „Plenum" die angeführte reduzierte Quadratmeteranzahl durch Zuordnung einzelner Leistungsteile aufgelistet und summiert. Insgesamt errechnete sich eine Gesamtsumme von ATS 3,072.232,54 zuzüglich USt, sodass die Beklagte unter Berücksichtigung des 5 %-igen Skontoabzuges am 27. 12. 2001 weitere ATS 793.456,41 leistete. Sie übermittelte die korrigierte zweite Teilrechnung der Telefax am 8. 1. 2001 an die Klägerin, ebenso die Schlussrechnung unter Hinweis auf die Korrekturen auf der zweiten Teilrechnung. Die Klägerin verfasste noch am gleichen Tag folgendes Schreiben an die Beklagte:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben heute auf unsere Urgenz hin von Ihnen die korrigierte Schlussrechnung zu gegenständlichen Bauvorhaben erhalten. Wir beeinspruchen die getätigten Abstriche und akzeptieren die Schlussrechnungssumme nicht. Ihre Korrekturen sind sowohl vertraglich wie auch inhaltlich falsch. Wir geben Ihnen eine Nachfrist von 14 Tagen um die ungerechtfertigten Abstriche zur Überweisung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Rechtsweg beschritten. Wir stehen Ihnen natürlich jederzeit für ein Gespräch zur Verfügung ....".
Zwischen den Streitteilen fand dann am 31. 1. 2002 ein Gespräch statt, bei dem die Korrekturen der zweiten Teilrechnung durchbesprochen wurden. Hinsichtlich eines Teiles der Korrekturen konnte eine Einigung erzielt werden, hinsichtlich der offenen Positionen erstellte die Klägerin eine weitere Rechnung vom 6. 2. 2002, in dem sie als Nachverrechnung zur Schlussverrechnung einen Gesamtbetrag von EUR 115.741,09 in Rechnung stellte. Damit wurden jene Positionen nachverrechnet, welche von der Beklagten aus der zweiten Teilrechnung korrigiert wurden und in dem Gespräch nicht geklärt werden konnten.
Die Beklagte retournierte diese Rechnung mit einem Schreiben vom 6. 2. 2002, in dem sie Folgendes festhielt:
Anbei retournieren wir Ihnen Ihre Rechnung Nr 47 vom 6. 2. 2002. Die mit Herrn D***** und Herrn S***** am 31. 1. 2002 geklärten Positionen ihrer Schlussrechnung werden von uns aufgelistet, Ihnen zur Verfügung gestellt, für eine Nachrechnung zur Schlussrechnung. Ansonsten gilt unsere Korrektur zu Ihrer Schlussrechnung ...".
Nachfolgend wurden dann die genannten nachzuverrechneten Positionen aufgelistet.
Daraufhin forderte der Rechtsanwalt der Klägerin mit Schreiben vom 13. 3. 2002 die Bezahlung von EUR 115.741,09 also die Rechnung vom 6. 2. 2002 Nr 47 und brachte am 13. 5. 2002 die hier vorliegende Klage ein.
In den Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen findet sich unter anderem ein Hinweis auf die einschlägigen Ö-Normen in der zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Fassung insbesondere die Ö-Normen B 2110 vom 1. 3. 2000.
Im Punkt 9 der Bedingungen für Professionistenleistungen ist Folgendes festgehalten:
„Die Schlussrechnung ist innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen zu legen. Sie ist vom AG innerhalb von zwei Monaten zu prüfen; der sich nach Abzug des Haftrücklasses ergebende Rechnungsbetrag ist nach weiteren 30 Tagen fällig. Eine Vergütung der Leistungen des AN erfolgt höchstens in jenem Ausmaß, in dem sie vom Bauherrn dem AG vergütet werden. Die Zahlung von Abschlags- und Schlussrechnungen erfolgt überdies nur unter der Voraussetzung termingemäß, als die Zahlung des Bauherrn für die Leistung des AN beim AG eingehen. Eine Verzögerung der Zahlung durch den Bauherrn berechtigt den AG, die Zahlungsziele (auch Skontofristen) im selben Umfang zu erstrecken ..."
In der Ö-Norm B 2110 vom 1. 3. 2000 findet sich folgende Regelung:
„5.29.2 Annahme der Zahlung, Vorbehalt
Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen.
Weicht die Schlussrechnung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages ....".
Die Gesamtsumme der erbrachten Leistungen beträgt unter Abzug des 3 %-igen Nachlasses und eines weiteren Prozent für Bauschäden brutto ATS 4,249.421,60. Dies entspricht der Schlussrechnungssumme ohne 5 %-igen Haftrücklass. Bei Grabungsarbeiten verursachte die Klägerin Schäden an Stromkabel in Höhe von EUR 3.584,18. Für die Behebung von der Klägerin verursachten Mängeln waren weitere EUR 987,89 erforderlich.
Die Klägerin begehrt nunmehr die ihrer Meinung nach zu Unrecht vorgenommenen Korrekturen aus der Schlussrechnung, die von ihr mit der Rechnung Nr 47 am 6. 2. 2002 als Nachverrechnung zur Schlussrechnung geltend gemacht wurden. Die Abzüge seien unberechtigt erfolgt, teilweise auch der Abzug des Skontos. Die Beklagte habe eine schriftliche Begründung der Abzüge unterlassen. Daher könne auch keine Verfristung eingetreten sein. Die Klägerin habe in ihrem Schrieben vom 8. 1. 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Korrekturen nicht in den mit der Schlussrechnung übermittelten Aufmaßblättern erfolgt seien, sondern direkt in der zweiten Teilrechnung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass die von ihr vorgenommenen Korrekturen der Rechnung berechtigt gewesen seien, da diese Leistungen gar nicht erbracht worden wären. Im Übrigen sei der geforderte Betrag verfristet, da die Klägerin nach Annahme der Schlusszahlung und schriftlicher Bekanntgabe der Herleitung der Differenz keinen schriftlichen Vorbehalt gemacht habe. Das Schreiben der Klägerin vom 8. 1. 2002 enthalte keinerlei Begründung; der bloße Hinweis darauf, dass die getätigten Abstriche unrichtig seien, reichten nicht aus.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich im Wesentlichen, dass die Ö-Norm B 2110 Gegenstand des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrages sei. Punkt 5.29.2 dieser Ö-Norm sei nun dahin auszulegen, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist der Anspruch auf Nachverrechnung zur Gänze erlösche. Durch die Übermittlung der Rechnungskorrektur habe die Beklagte den Anforderungen der Ö-Norm hinsichtlich der Herleitung des Differenzbetrages entsprochen. Die Klägerin habe aber innerhalb der dann laufenden 3-Monatsfrist keine ausreichende Begründung für die Aufrechterhaltung ihrer Forderung abgegeben. Allein der Hinweis darauf, dass die vorgenommenen Korrekturen nicht akzeptiert würden, entspreche dem ausdrücklich in der Ö-Norm vorgesehenen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des Vorbehalts nicht.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der Beurteilung des Erstgerichtes an und hielt den schwergewichtigen Ausführungen der Berufung, dass doch der Vorbehalt der Klägerin in ausreichendem Umfang erklärt worden sei, entgegen, dass die Vorbehaltsbegründung einen Inhalt aufweisen müsse, die es dem Auftraggeber ermögliche die Berechtigung der erhobenen Ansprüche im Einzelnen näher zu prüfen. Liege der Zweck der Regelung doch darin, bei Bauprojekten innerhalb kurzer Zeit die Berechtigung noch offener Forderungen zu klären. Die von der Klägerin verwendete „Leerformel" mit der sie sich gegen die Kürzung gewendet habe, erfülle ebensowenig das Erfordernis eines begründeten Vorbehalts wie die neuerliche Verrechnung des identen Betrages.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig, da die wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung bereits aus dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 68/98w abzuleiten seien.