Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil die hier maßgebende ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 noch zahlreichen offenen Bauwerkverträgen zugrundeliegt, so dass ihr ungeachtet ihrer Neufassung am 1.3.1995 noch immer erhebliche Bedeutung zukommt; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil die hier maßgebende ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 noch zahlreichen offenen Bauwerkverträgen zugrundeliegt, so dass ihr ungeachtet ihrer Neufassung am 1.3.1995 noch immer erhebliche Bedeutung zukommt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In seiner Entscheidung 6 Ob 566/95 (ecolex 1995, 891) hat der 6.Senat des Obersten Gerichtshofes zu dem hier maßgebenden Abschnitt 2.13 (Zahlung) der ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 folgendes ausgeführt:In seiner Entscheidung 6 Ob 566/95 (ecolex 1995, 891) hat der 6.Senat des Obersten Gerichtshofes zu dem hier maßgebenden Abschnitt 2.13 (Zahlung) der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 folgendes ausgeführt:
"ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen; es steht den Vertragspartnern frei, sie zu vereinbaren oder nicht, das heißt sie werden - ihrer Rechtsnatur als AGB entsprechend - nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung - zumindest konkludent - vereinbart haben (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu §§ 1165, 1166; Rummel in Rummel aaO Rz 12 zu § 861; Larcher, Die neuen ÖNormen des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 166 ff [168]; SZ 46/79; HS 10.553 mwN). Da es sich hiebei weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten AGB handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen; sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (Larcher aaO; SZ 63/51 mwN). Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (JB 1972, 200)."ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen; es steht den Vertragspartnern frei, sie zu vereinbaren oder nicht, das heißt sie werden - ihrer Rechtsnatur als AGB entsprechend - nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung - zumindest konkludent - vereinbart haben (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu Paragraphen 1165, 1166,; Rummel in Rummel aaO Rz 12 zu Paragraph 861,; Larcher, Die neuen ÖNormen des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 166 ff [168]; SZ 46/79; HS 10.553 mwN). Da es sich hiebei weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten AGB handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen; sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (Larcher aaO; SZ 63/51 mwN). Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (JB 1972, 200).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Bestimmung nicht im Abschnitt 2.12 "Rechnungslegung", sondern im Abschnitt 2.13 "Zahlung" enthalten ist, wo bereits unter 2.13.1.4 dem Auftraggeber die Verpflichtung auferlegt wird, dass er im Fall des Abweichens seiner Zahlung vom Rechnungsbetrag dem Auftragnehmer spätestens bei der Zahlung die Gründe hiefür bekanntzugeben hat. Überschrift und Wortlaut des Abschnittes 2.13.2 knüpfen sodann die Rechtsfolge des Ausschlusses von Nachforderungen ausschließlich an die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung und das Unterbleiben eines entsprechenden Vorbehalts an, wobei ein solcher vom Auftragnehmer bereits in die Rechnung aufgenommen werden kann, sonst aber binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben und begründet werden muss. Die in der Bestimmung und in der Überschrift der damit zusammenhängenden Regelung des Abschnittes 2.13.3 synonym gebrauchten Begriffe "nachträgliche Forderungen" und "Nachforderungen" beziehen sich daher unmissverständlich auf die vom Auftragnehmer angenommene Schlusszahlung des Auftraggebers; alles was über diese Summe hinausgeht und noch "nachgefordert" werden soll, muss rechtzeitig "vorbehalten" werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die entsprechende Forderung bereits verrechnet wurde oder nicht. Die Bestimmung gilt daher auch für den Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat (Larcher aaO 237). Zweck dieser Bestimmung ist es, wie sich auch aus jener des Abschnittes 2.13.3 ergibt, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und zu diesem Zweck die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen (vgl WBl 1988, 402); der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können (so schon JBl 1972, 200 zur entsprechenden Vorgängerbestimmung des § 3 Punkt 10 der ÖNorm B 2110 idF vom 1.5.1947, welche übrigens sogar ausdrücklich angeordnet hatte, dass früher gestellte, aber unerledigte Forderungen nochmals vorbehalten werden müssen). Die ÖNorm A 2060 idF vom 1.3.1995 regelt die Annahme der Zahlung und den Vorbehalt nunmehr in Abschnitt 2.17.2 und sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmung auch im Falle des Abweichens der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag gilt. Nach dem Wortlaut und Sinn ist aber auch die erwähnte Bestimmung der ÖNorm A 2060 idF 1.1.1983 dahin zu verstehen, dass der Auftragnehmer im Falle der Annahme einer vom Rechnungsbetrag abweichenden Schlusszahlung des Auftraggebers den Fehlbetrag nur dann nachfordern kann, wenn er diesbezüglich binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung einen begründeten schriftlichen Vorbehalt erhoben hat."Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Bestimmung nicht im Abschnitt 2.12 "Rechnungslegung", sondern im Abschnitt 2.13 "Zahlung" enthalten ist, wo bereits unter 2.13.1.4 dem Auftraggeber die Verpflichtung auferlegt wird, dass er im Fall des Abweichens seiner Zahlung vom Rechnungsbetrag dem Auftragnehmer spätestens bei der Zahlung die Gründe hiefür bekanntzugeben hat. Überschrift und Wortlaut des Abschnittes 2.13.2 knüpfen sodann die Rechtsfolge des Ausschlusses von Nachforderungen ausschließlich an die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung und das Unterbleiben eines entsprechenden Vorbehalts an, wobei ein solcher vom Auftragnehmer bereits in die Rechnung aufgenommen werden kann, sonst aber binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben und begründet werden muss. Die in der Bestimmung und in der Überschrift der damit zusammenhängenden Regelung des Abschnittes 2.13.3 synonym gebrauchten Begriffe "nachträgliche Forderungen" und "Nachforderungen" beziehen sich daher unmissverständlich auf die vom Auftragnehmer angenommene Schlusszahlung des Auftraggebers; alles was über diese Summe hinausgeht und noch "nachgefordert" werden soll, muss rechtzeitig "vorbehalten" werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die entsprechende Forderung bereits verrechnet wurde oder nicht. Die Bestimmung gilt daher auch für den Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat (Larcher aaO 237). Zweck dieser Bestimmung ist es, wie sich auch aus jener des Abschnittes 2.13.3 ergibt, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und zu diesem Zweck die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen vergleiche WBl 1988, 402); der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können (so schon JBl 1972, 200 zur entsprechenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Punkt 10 der ÖNorm B 2110 in der Fassung vom 1.5.1947, welche übrigens sogar ausdrücklich angeordnet hatte, dass früher gestellte, aber unerledigte Forderungen nochmals vorbehalten werden müssen). Die ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.3.1995 regelt die Annahme der Zahlung und den Vorbehalt nunmehr in Abschnitt 2.17.2 und sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmung auch im Falle des Abweichens der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag gilt. Nach dem Wortlaut und Sinn ist aber auch die erwähnte Bestimmung der ÖNorm A 2060 in der Fassung 1.1.1983 dahin zu verstehen, dass der Auftragnehmer im Falle der Annahme einer vom Rechnungsbetrag abweichenden Schlusszahlung des Auftraggebers den Fehlbetrag nur dann nachfordern kann, wenn er diesbezüglich binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung einen begründeten schriftlichen Vorbehalt erhoben hat."
Eine andere Auslegung fand der 5.Senat in seiner Entscheidung 5 Ob 516/95 (ecolex 1995, 890). Nach Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 schließe die vorbehaltslose Annahme der Schlusszahlung "nachträgliche" Forderungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen aus. Die Bestimmung betreffe aber nur den Leistungsumfang, so dass ein allfälliger Irrtum über die Vollständigkeit des in Rechnung gestellten Leistungsumfanges nur innerhalb der Frist von sechs Wochen "rechtzeitig" (im Sinne des § 871 ABGB) aufgeklärt werden könne; hingegen werde die nachträgliche Geltendmachung eines Restbetrages aus dem Grunde der unvollständigen Zahlung einer Schluss- oder Teilschlussrechnung hinsichtlich des Differenzbetrages, nämlich der Minderzahlung, durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. Es gehe nicht um eine "nachträgliche" Forderung, die noch nicht in dem Rechnungsbetrag enthalten gewesen sei. Die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten durch eine rasche Klarstellung des Sachverhaltes sei nur hinsichtlich des Umfanges von vertragsgemäß erbrachten Leistungen sinnvoll; vergleichbare Beweisschwierigkeiten über das Ausmaß einer Minderzahlung, die innerhalb der Frist von sechs Wochen geklärt werden müssten, seien hingegen nicht zu befürchten, weil sich das Ausmaß der Minderzahlung ohne jede Beweisschwierigkeiten durch eine einfache Rechnung (Subtraktion) ermitteln lasse. Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 sei somit als eine Einschränkung der Frist zur allfälligen Geltendmachung eines Irrtums hinsichtlich der Vollständigkeit einer Schluss- oder Teilschlussrechnung zu verstehen, wodurch eine nachträgliche Rechnungslegung ausgeschlossen werde, nicht aber als Einschränkung der allgemeinen Verjährung für die Geltendmachung von in der Schluss- oder Teilschlussrechnung enthaltenen, jedoch noch nicht (gänzlich) abgedeckten Rechnungsposten.Eine andere Auslegung fand der 5.Senat in seiner Entscheidung 5 Ob 516/95 (ecolex 1995, 890). Nach Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 schließe die vorbehaltslose Annahme der Schlusszahlung "nachträgliche" Forderungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen aus. Die Bestimmung betreffe aber nur den Leistungsumfang, so dass ein allfälliger Irrtum über die Vollständigkeit des in Rechnung gestellten Leistungsumfanges nur innerhalb der Frist von sechs Wochen "rechtzeitig" (im Sinne des Paragraph 871, ABGB) aufgeklärt werden könne; hingegen werde die nachträgliche Geltendmachung eines Restbetrages aus dem Grunde der unvollständigen Zahlung einer Schluss- oder Teilschlussrechnung hinsichtlich des Differenzbetrages, nämlich der Minderzahlung, durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. Es gehe nicht um eine "nachträgliche" Forderung, die noch nicht in dem Rechnungsbetrag enthalten gewesen sei. Die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten durch eine rasche Klarstellung des Sachverhaltes sei nur hinsichtlich des Umfanges von vertragsgemäß erbrachten Leistungen sinnvoll; vergleichbare Beweisschwierigkeiten über das Ausmaß einer Minderzahlung, die innerhalb der Frist von sechs Wochen geklärt werden müssten, seien hingegen nicht zu befürchten, weil sich das Ausmaß der Minderzahlung ohne jede Beweisschwierigkeiten durch eine einfache Rechnung (Subtraktion) ermitteln lasse. Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 sei somit als eine Einschränkung der Frist zur allfälligen Geltendmachung eines Irrtums hinsichtlich der Vollständigkeit einer Schluss- oder Teilschlussrechnung zu verstehen, wodurch eine nachträgliche Rechnungslegung ausgeschlossen werde, nicht aber als Einschränkung der allgemeinen Verjährung für die Geltendmachung von in der Schluss- oder Teilschlussrechnung enthaltenen, jedoch noch nicht (gänzlich) abgedeckten Rechnungsposten.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 schließt Nachforderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach der Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilrechnung ohne fristgemäße Erhebung von Vorbehalten durch den Auftragnehmer aus; fristgemäß ist nach dieser Bestimmung ein Vorbehalt, der in der Schlussrechnung oder binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben worden ist. Dass in der Schlussrechnung nicht enthaltene Leistungen nachgefordert werden können, kann aber, gesteht man dem Auftraggeber ein ernsthaftes Prüfungsrecht zu, nur in der Schlussrechnung wirksam erklärt werden. Der Vorbehalt bezieht sich dann darauf, dass trotz der Bezeichnung der Rechnung als Schlussrechnung noch mit bestimmten Nachforderungen zu rechnen ist. Soll die Unterlassung eines Vorbehalts nach Annahme einer (unvollständigen) Schlusszahlung Bereinigungswirkung haben, dann muss sich der Vorbehalt auf den nicht geleisteten Differenzbetrag beziehen, den der Auftraggeber gemäß Punkt 2.13.1.4 der ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 spätestens bei der Zahlung zu begründen hat. Pkt. 2.13.2 der ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 ist daher nach ihrem Wortlaut objektiv dahin aufzufassen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände im Auge hat: den Fall, dass der Auftragnehmer - bewusst oder unbewusst - in die Schlussrechnung nicht alle Forderungen aufgenommen hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt; nur in diesem Falle ergibt die Forderung nach einem fristgerechten Vorbehalt innerhalb einer bestimmten Frist nach der Zahlung einen Sinn (vgl hiezu Larcher, Die neuen ÖNormen des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 237). Angehörige des durch diese Normen angesprochenen Adressatenkreises werden die Bestimmung nicht dahin verstehen, dass der Auftragnehmer, der in der Schlussrechnung keine Vorbehalt von Nachforderungen gemacht hat, noch sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung des Entgelts für in der Schlussrechnung nicht enthaltene Leistungen vorbehalten wird, weil das dem Zweck widersprechen würde, es dem Auftraggeber schon zu einem möglichst früheren Zeitpunkt zu ermöglichen, das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtung zu überschauen. Auch aus der Formulierung der Nachfolgebestimmung in Punkt 2.17.2 der ÖNorm A 2060 idF vom 1.3.1995, die sich an den Anschauungen in den davon angesprochenen Bau- und Nebengewerben orientiert, und ausdrücklich vorsieht, dass die Bestimmung auch im Fall des Abweichens der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag gilt, spricht für diese Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmung.Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 schließt Nachforderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach der Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilrechnung ohne fristgemäße Erhebung von Vorbehalten durch den Auftragnehmer aus; fristgemäß ist nach dieser Bestimmung ein Vorbehalt, der in der Schlussrechnung oder binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben worden ist. Dass in der Schlussrechnung nicht enthaltene Leistungen nachgefordert werden können, kann aber, gesteht man dem Auftraggeber ein ernsthaftes Prüfungsrecht zu, nur in der Schlussrechnung wirksam erklärt werden. Der Vorbehalt bezieht sich dann darauf, dass trotz der Bezeichnung der Rechnung als Schlussrechnung noch mit bestimmten Nachforderungen zu rechnen ist. Soll die Unterlassung eines Vorbehalts nach Annahme einer (unvollständigen) Schlusszahlung Bereinigungswirkung haben, dann muss sich der Vorbehalt auf den nicht geleisteten Differenzbetrag beziehen, den der Auftraggeber gemäß Punkt 2.13.1.4 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 spätestens bei der Zahlung zu begründen hat. Pkt. 2.13.2 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 ist daher nach ihrem Wortlaut objektiv dahin aufzufassen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände im Auge hat: den Fall, dass der Auftragnehmer - bewusst oder unbewusst - in die Schlussrechnung nicht alle Forderungen aufgenommen hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt; nur in diesem Falle ergibt die Forderung nach einem fristgerechten Vorbehalt innerhalb einer bestimmten Frist nach der Zahlung einen Sinn vergleiche hiezu Larcher, Die neuen ÖNormen des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 237). Angehörige des durch diese Normen angesprochenen Adressatenkreises werden die Bestimmung nicht dahin verstehen, dass der Auftragnehmer, der in der Schlussrechnung keine Vorbehalt von Nachforderungen gemacht hat, noch sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung des Entgelts für in der Schlussrechnung nicht enthaltene Leistungen vorbehalten wird, weil das dem Zweck widersprechen würde, es dem Auftraggeber schon zu einem möglichst früheren Zeitpunkt zu ermöglichen, das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtung zu überschauen. Auch aus der Formulierung der Nachfolgebestimmung in Punkt 2.17.2 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.3.1995, die sich an den Anschauungen in den davon angesprochenen Bau- und Nebengewerben orientiert, und ausdrücklich vorsieht, dass die Bestimmung auch im Fall des Abweichens der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag gilt, spricht für diese Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmung.
Die gewählte Auslegung gibt Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 auch nicht einen Inhalt, der gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoßen würde. Nach dieser Bestimmung ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Die wichtigste Anwendungsgruppe dieser Bestimmung sind Verschlechterungen der Rechtsdisposition des Vertragspartners des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Abweichen vom dispositiven Recht. Insbesondere kann eine Abweichung vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern dann eine solche gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 240 zu § 879 mwN). Die Abweichung vom dispositiven Recht, das nur Verjährung und Verwirkung als Einwand gegenüber einer an sich berechtigten Werklohnforderung aus der Schlussrechnung kennt, die darin besteht, dass der Auftragnehmer gegenüber der begründeten verkürzten Schlusszahlung binnen einer bestimmten Frist Vorbehalte anzumelden hat, um den entsprechenden Werklohnanspruch nicht zu verlieren, ist aber sachlich gerechtfertigt, bezweckt doch Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 idF vom 1.1.1983 gerade, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären. Dem Auftragnehmer, der die Schlussrechnung erstellt, die vom Auftraggeber korrigierte und mit Gründen dafür versehene Schlussrechnung zurückgestellt und auch die verkürzte Schlusszahlung erhalten hat, ist es durchaus zumutbar, innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt dieser Zahlung seine Vorbehalte gegen den Abzug schriftlich zu erheben, um seinen Anspruch auf Nachforderung des gekürzten Betrages nicht zu verlieren. Soweit der 3.Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 3 Ob 2327/96v (ecolex 1997, 87) es für möglich gehalten hat, dass der durch die genannten Bestimmungen fingierte Anspruchsverzicht nichtig nach § 879 Abs 3 sein könnte und dabei auf BGHZ 101, 357 und Peters in Staudinger, BGB13 Rz 10 zu § 641 (in der Entscheidung unrichtig § 100 BGB angeführt) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des BGH die - vergleichbare - Regelung des § 16 Nr 3 Abs 2 VOB/B über den Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltsloser Annahme einer Schlussrechnung (nur) insoweit gegen § 9 dAGBG verstößt und unwirksam ist, so weit nicht die VOB/B "als Ganzes" vereinbart worden ist (BGHZ 101, 357), durch die "isolierte" Vereinbarung des § 16 Nr 3 Abs 2 VOB/B die bei gänzlicher Zugrundelegung dieser Bedingungen gegebene Ausgewogenheit des Vertragswerks also nicht gegeben ist und der Auftragnehmer dadurch benachteiligt wird.Die gewählte Auslegung gibt Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 auch nicht einen Inhalt, der gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoßen würde. Nach dieser Bestimmung ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Die wichtigste Anwendungsgruppe dieser Bestimmung sind Verschlechterungen der Rechtsdisposition des Vertragspartners des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Abweichen vom dispositiven Recht. Insbesondere kann eine Abweichung vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern dann eine solche gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 240 zu Paragraph 879, mwN). Die Abweichung vom dispositiven Recht, das nur Verjährung und Verwirkung als Einwand gegenüber einer an sich berechtigten Werklohnforderung aus der Schlussrechnung kennt, die darin besteht, dass der Auftragnehmer gegenüber der begründeten verkürzten Schlusszahlung binnen einer bestimmten Frist Vorbehalte anzumelden hat, um den entsprechenden Werklohnanspruch nicht zu verlieren, ist aber sachlich gerechtfertigt, bezweckt doch Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom 1.1.1983 gerade, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären. Dem Auftragnehmer, der die Schlussrechnung erstellt, die vom Auftraggeber korrigierte und mit Gründen dafür versehene Schlussrechnung zurückgestellt und auch die verkürzte Schlusszahlung erhalten hat, ist es durchaus zumutbar, innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt dieser Zahlung seine Vorbehalte gegen den Abzug schriftlich zu erheben, um seinen Anspruch auf Nachforderung des gekürzten Betrages nicht zu verlieren. Soweit der 3.Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 3 Ob 2327/96v (ecolex 1997, 87) es für möglich gehalten hat, dass der durch die genannten Bestimmungen fingierte Anspruchsverzicht nichtig nach Paragraph 879, Absatz 3, sein könnte und dabei auf BGHZ 101, 357 und Peters in Staudinger, BGB13 Rz 10 zu Paragraph 641, (in der Entscheidung unrichtig Paragraph 100, BGB angeführt) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des BGH die - vergleichbare - Regelung des Paragraph 16, Nr 3 Absatz 2, VOB/B über den Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltsloser Annahme einer Schlussrechnung (nur) insoweit gegen Paragraph 9, dAGBG verstößt und unwirksam ist, so weit nicht die VOB/B "als Ganzes" vereinbart worden ist (BGHZ 101, 357), durch die "isolierte" Vereinbarung des Paragraph 16, Nr 3 Absatz 2, VOB/B die bei gänzlicher Zugrundelegung dieser Bedingungen gegebene Ausgewogenheit des Vertragswerks also nicht gegeben ist und der Auftragnehmer dadurch benachteiligt wird.
Das Schreiben der Klägerin vom 16.8.1994 lässt keinen Vorbehalt gegen die Abzüge vom Entgelt der hier geltend gemachten Leistungen erkennen. Das Schreiben vom 27.10.1994 aber wurde schon außerhalb der 6-Wochen-Frist nach Erhalt der Zahlung verfasst. Mit Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Nachforderung mehr geltend machen kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.