Aus der Begründung:
Gemäß dem § 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGerG. sind die Arbeitsgerichte unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes unter anderem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, zuständig. Diese Vorschrift wurde nach dem Vorbilde der gleichlautenden Bestimmung des § 2 Z. 1 des deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes in das österreichische Gesetz übernommen (vergl. Kapfer, Arbeitsgerichtsgestz, S. 15 f.). Wenn nun auch im § 1 Abs. 1 Z. 1 des österreichischen Arbeitsgerichtsgesetzes ebenso wie im § 2 Z. 1 des deutschen Gesetzes von unerlaubten Handlungen gesprochen wird, so sollten damit die Ansprüche aus rechtswidrigen Unterlassungen sicherlich nicht ausgeschlossen werden; vielmehr bedeutet diese Bestimmung, daß die Arbeitsgerichte die Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnisse unmittelbar oder wenigstens mittelbar im Zusammenhange stehenden Schädigungen zuständig sind, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist (vergl. Kapfer, Arbeitsgerichtsgesetz, S. 21, Anm. 22; Baumbach, deutsches Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, S. 22). Demnach ist es gleichgültig, ob der Eintritt des Schadens durch unerlaubte Handlungen oder solche Unterlassungen herbeigeführt worden ist (vergl. den von Baumbach a. a. O., S. 23 unter Anmerkung 12 aus einem der Beispiele angeführten Schadenersatzanspruch wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach dem § 1157 ABGB.). Wie Baumbach (a. a. O., S. 22 f.) anführt, gehören jedoch Ansprüche aus bloßer Gefährdungshaftung (Haftpflicht), die nicht auf unerlaubter Handlung (Unterlassung) beruhen, nicht vor die Arbeitsgerichte. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch nach dem Vorbringen des Klägers um die Haftung des Beklagten für die schuldhafte Unterlassung einer Unfallsmeldung, die er nach der Behauptung des Klägers vorzunehmen gehabt hätte. Der Zusammenhang der geltend gemachten Forderung mit dem Dienstverhältnisse ist also hier mittelbar gegeben, denn die vom Kläger behauptete Verpflichtung des Beklagten zur Meldung des Unfalles an die Versicherungsanstalt wird auf das Dienstverhältnis gegrundet, das zwischen den Streitteilen zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Es ist daher, da es sich um eine Schadenersatzforderung handelt, die mittelbar mit dem Dienstverhältnisse zusammenhängt, das zur Zeit des Unfalles zwischen den Streitteilen bestanden hat, die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gemäß dem § 1 Abs. 1 Z. 1 des ArbGerG. gegeben (SZ. XXIV/239).Gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGerG. sind die Arbeitsgerichte unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes unter anderem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, zuständig. Diese Vorschrift wurde nach dem Vorbilde der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, des deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes in das österreichische Gesetz übernommen (vergl. Kapfer, Arbeitsgerichtsgestz, S. 15 f.). Wenn nun auch im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des österreichischen Arbeitsgerichtsgesetzes ebenso wie im Paragraph 2, Ziffer eins, des deutschen Gesetzes von unerlaubten Handlungen gesprochen wird, so sollten damit die Ansprüche aus rechtswidrigen Unterlassungen sicherlich nicht ausgeschlossen werden; vielmehr bedeutet diese Bestimmung, daß die Arbeitsgerichte die Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnisse unmittelbar oder wenigstens mittelbar im Zusammenhange stehenden Schädigungen zuständig sind, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist (vergl. Kapfer, Arbeitsgerichtsgesetz, S. 21, Anmerkung 22; Baumbach, deutsches Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, S. 22). Demnach ist es gleichgültig, ob der Eintritt des Schadens durch unerlaubte Handlungen oder solche Unterlassungen herbeigeführt worden ist (vergl. den von Baumbach a. a. O., S. 23 unter Anmerkung 12 aus einem der Beispiele angeführten Schadenersatzanspruch wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach dem Paragraph 1157, ABGB.). Wie Baumbach (a. a. O., S. 22 f.) anführt, gehören jedoch Ansprüche aus bloßer Gefährdungshaftung (Haftpflicht), die nicht auf unerlaubter Handlung (Unterlassung) beruhen, nicht vor die Arbeitsgerichte. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch nach dem Vorbringen des Klägers um die Haftung des Beklagten für die schuldhafte Unterlassung einer Unfallsmeldung, die er nach der Behauptung des Klägers vorzunehmen gehabt hätte. Der Zusammenhang der geltend gemachten Forderung mit dem Dienstverhältnisse ist also hier mittelbar gegeben, denn die vom Kläger behauptete Verpflichtung des Beklagten zur Meldung des Unfalles an die Versicherungsanstalt wird auf das Dienstverhältnis gegrundet, das zwischen den Streitteilen zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Es ist daher, da es sich um eine Schadenersatzforderung handelt, die mittelbar mit dem Dienstverhältnisse zusammenhängt, das zur Zeit des Unfalles zwischen den Streitteilen bestanden hat, die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbGerG. gegeben (SZ. XXIV/239).