Rechtssatz RS0050658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050658
Geschäftszahl
4Ob129/51; 3Ob147/60
Entscheidungsdatum
20.04.1960
Norm
ArbGerG §1 Abs1 Z1 IFa
Rechtssatz
Obgleich § 1 Abs 1 Z 1 ArbGerG nur von Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen spricht, fallen auch Streitigkeiten aus unerlaubten Unterlassungen unter den sonstigen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle in die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Nur Ansprüche aus bloßer Gefährdungshaftung (Haftpflicht), die nicht auf unerlaubter Handlung oder Unterlassung beruhen, gehören nicht vor die Arbeitsgerichte.Obgleich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGerG nur von Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen spricht, fallen auch Streitigkeiten aus unerlaubten Unterlassungen unter den sonstigen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle in die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Nur Ansprüche aus bloßer Gefährdungshaftung (Haftpflicht), die nicht auf unerlaubter Handlung oder Unterlassung beruhen, gehören nicht vor die Arbeitsgerichte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 129/51
Entscheidungstext OGH 08.01.1952 4 Ob 129/51
Veröff: SZ 25/5 = JBl 1952,163
- 3 Ob 147/60
Entscheidungstext OGH 20.04.1960 3 Ob 147/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0050658
Dokumentnummer
JJR_19520108_OGH0002_0040OB00129_5100000_001