Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt zuletzt (AS 190) die Zahlung eines Betrages von S 77.633,-- brutto samt Anhang aus dem Rechtsgrund des § 29 AngG. Von diesem Betrag entfallen S 37.000,-- auf Kündigungsentschädigung, 5.800,-- auf Urlaubszuschuss, S 4.833,-- auf aliquote Weihnachtsremuneration und S 30.000,-- auf Abfertigung. In der Klage behauptete der Kläger, er sei vom Beklagten ungerechtfertigt entlassen worden, nachdem der Beklagte die Dienstwohnung des Klägers aufgekündigt und ihn zur Räumung aufgefordert gehabt hätte. Noch vor dem Erstgericht änderte der Kläger dieses Vorbringen dahin ab, dass er nicht entlassen worden sei, sondern wegen der unberechtigten Aufkündigung der Dienstwohnung, für die er kein Entgelt bezahlen habe müssen, vorzeitig ausgetreten sei. Der Beklagte habe sich geweigert, diese Aufkündigung zurückzunehmen.Der Kläger begehrt zuletzt (AS 190) die Zahlung eines Betrages von S 77.633,-- brutto samt Anhang aus dem Rechtsgrund des Paragraph 29, AngG. Von diesem Betrag entfallen S 37.000,-- auf Kündigungsentschädigung, 5.800,-- auf Urlaubszuschuss, S 4.833,-- auf aliquote Weihnachtsremuneration und S 30.000,-- auf Abfertigung. In der Klage behauptete der Kläger, er sei vom Beklagten ungerechtfertigt entlassen worden, nachdem der Beklagte die Dienstwohnung des Klägers aufgekündigt und ihn zur Räumung aufgefordert gehabt hätte. Noch vor dem Erstgericht änderte der Kläger dieses Vorbringen dahin ab, dass er nicht entlassen worden sei, sondern wegen der unberechtigten Aufkündigung der Dienstwohnung, für die er kein Entgelt bezahlen habe müssen, vorzeitig ausgetreten sei. Der Beklagte habe sich geweigert, diese Aufkündigung zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe den Kläger nicht entlassen, sondern dieser sei ungerechtfertigt vorzeitig ausgetreten, nachdem ihn der Beklagte aufgefordert gehabt hätte, die Dienstwohnung frei zu machen. Der Kläger habe jedenfalls die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses, gleichgültig, ob es sich nun um einen Austritt oder um eine Entlassung handle, selbst verschuldet, weil er zu Unrecht vom Kaufpreis der Kunden l0 % abgezogen habe, obwohl die gekauften Möbel zugestellt worden seien; ferner weil er Trinkgeld angenommen, an Schwarzarbeiten teilgenommen und Arbeitskollegen sowie den Beklagten bedroht habe; weil er einen Arbeitskollegen mit dem PKW umzufahren versucht habe, Werkzeug nicht abgeliefert, eine Warenziffer auf einem Lieferschein gefälscht habe, von Lieferanten Geld angenommen und zwei Geldbeträge nicht abgeliefert habe.
Der Beklagte wendete compensando eine Gegenforderung von zuletzt (AS 191) S 28.000,-- an Benützungsentgelt für die Benützung der Dienstwohnung in der Zeit vom 1. 1. bis 31. 10. 1975 ein. Zur Begründung führte er aus, er habe mit dem Kläger ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.800,-- vereinbart. Er habe diesen Betrag nie verlangt, weil der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, diesen Betrag zu zahlen.
Der Kläger bestritt den Bestand der Gegenforderung und die behauptete Vereinbarung.
Die Parteien stellten das Bruttomonatsgehalt des Klägers mit S l0.000,-- ausser Streit. Der Beklagte anerkannte in der Berufung eine Entgeltforderung des Klägers auf der Grundlage eines ungerechtfertigten Austrittes in der Höhe von S 17.633,-- brutto und brachte dazu vor, dass das Erstgericht richtigerweise festzustellen gehabt hätte, dass die Klagsforderung mit S 17.633,-- brutto und mit S 8.195,-- netto (der letztgenannte Betrag bezog sich auf eine vom Kläger später fallengelassene Ersatzforderung im Zusammenhang mit der Dienstwohnung) zu Recht und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehe. In dem Entgeltbetrag von S 17.633,-- war auch der vom Kläger begehrte Urlaubszuschuss in der Höhe von S 5.800,-- und die aliquote Weihnachtsremuneration im Betrage von S 4.833,-- enthalten.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Klagsforderung mit S 82.928,-- samt Anhang zu Recht und die Gegenforderung mit S 2.380,-- zu Recht bestehe und sprach dem Kläger daher einen Betrag von S 80.548,-- samt Anhang zu.
Die gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobene Berufung blieb erfolglos. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen Einschränkung des Klagebegehrens stellte das Berufungsgericht fest, dass die Klagsforderung mit S 77.633,-- brutto samt Anhang zu Recht und die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe und sprach dem Kläger daher einen Betrag von S 77.633,- brutto samt Anhang zu. Es führte das Verfahren gemäss dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGerG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:Die gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobene Berufung blieb erfolglos. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen Einschränkung des Klagebegehrens stellte das Berufungsgericht fest, dass die Klagsforderung mit S 77.633,-- brutto samt Anhang zu Recht und die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe und sprach dem Kläger daher einen Betrag von S 77.633,- brutto samt Anhang zu. Es führte das Verfahren gemäss dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Dem Kläger stand in der Zeit vom 18. 6. 1969 bis 13. 1. 1975 eine Dienstwohnung im Lager des Beklagten in *, zur Verfügung. Nachdem der Beklagte sein Warenlager nach *, verlegt hatte, erhielt der Kläger auch dort eine Dienstwohnung, die er am 13. 1. 1975 bezog. Am 9. 1. 1975 unterfertigte der Kläger eine mit dem Beklagten getroffene schriftliche Vereinbarung, wonach der Kläger als Lagerleiter beschäftigt sei und der Beklagte ihm für die Dauer des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses die im vorgenannten Lagerhaus befindliche, aus Küche, Bad, WC und vier weiteren Räumen bestehende Wohnung zur Verfügung stelle. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung hat der Kläger für die Benützung der Dienstwohnung einschliesslich der Beheizung und des Wasserverbrauches einen monatlichen Betrag zu zahlen, dessen Höhe im Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages weder schriftlich festgehalten noch vereinbart worden war. Dieser Betrag sollte wertgesichert gezahlt und dem Kläger monatlich im vorhinein vom Lohn abgezogen werden. Dieser Vertrag wurde, wie der Beklagte dem Kläger bei der Unterfertigung mitteilte, ausschliesslich aus steuerlichen Gründen so abgeschlossen. Tatsächlich hat der Beklagte vom Kläger nie ein Benützungsentgelt verlangt und der Kläger hat nie ein solches gezahlt. Nach der Unterfertigung hat der Kläger (richtig: Beklagte) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einseitig einen Betrag von S 2.800,-- als Benützungsentgelt handschriftlich in den mit einer Schreibmaschine geschriebenen Vertragstext eingesetzt. Der Kläger hat eine Kopie des Vertrages nie erhalten. Seine Familie besteht aus seiner nicht berufstätigen Ehegattin und acht Kindern.
Am 21. 7. 1975 erhielt der Kläger ein mit 16. 7. 1975 datiertes Schreiben des Beklagten mit dem Betreff: „Kündigung der Betriebswohnung‟. Der Beklagte teilte dem Kläger darin mit, er sei gezwungen, die mündliche Kündigung nun schriftlich auszusprechen, weil der Kläger „das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gegeben habe“. Der Kläger solle die Wohnung bis 16. 8. 1975 sauber und geräumt übergeben. Der Beklagte wolle mit dieser Massnahme den Kläger den anderen Arbeitnehmern gleichstellen und solle ebenfalls selbst für eine Wohnung sorgen müssen. In dem Schreiben wird eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erwähnt.
Der Kläger verliess am 21. 7. 1975 mittags seine Arbeitsstätte und erschien an diesem Tag nicht mehr zur Arbeit. Am nächsten Tag kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung im Lager, nachdem der Beklagte den Kläger gefragt hatte, wo er am Nachmittag des vorangegangenen Tages gewesen sei. Der Kläger gab zur Antwort, er könne auch anderswo anfangen, es gebe noch andere Möbelfirmen. Da der Beklagte die Absicht hatte, sein Lagerbuch zu bereinigen, forderte er den Kläger sodann auf, eine Aufstellung über die diesem übergebenen Möbel anzufertigen. Daraufhin verfasste der Kläger eine Aufstellung, wonach er vom Beklagten Möbel im Werte von S 8.900,--erhalten habe, wogegen er vom Beklagten für die Verfliesung, für Fussbodenlegen und für die Anbringung von Novopan-Platten in der Dienstwohnung einen Betrag von S 14.195,-- zu fordern habe. An Urlaubsgeld stünden ihm noch S 4.860,-- und S 10.155,-- sowie das Urlaubsgeld für 1975 zu. Der Kläger fragte hiebei den Beklagten, warum er ihm die Dienstwohnung wegnehmen wolle. Er wäre beim Beklagten geblieben, wenn dieser die Kündigung der Dienstwohnung zurückgenommen hätte. Zwischen den Parteien hatte es schon vorher immer Differenzen gegeben. Der Beklagte besass auf Grund verschiedener Vorkommnisse zum Kläger kein Vertrauen mehr und wollte ihm eine Vorrangstellung gegenüber den anderen im Lager beschäftigten Arbeitnehmern nicht mehr einräumen. Dies war der Grund für die Kündigung der Dienstwohnung. Nach dieser Aussprache hat der Kläger beim Beklagten nicht mehr gearbeitet, sondern hat ihm auch die Schlüssel übergeben. Ein oder zwei Tage später ersuchte der Kläger, der im Jahr 1975 keinen Urlaub verbraucht hatte, den Angestellten E* um Urlaub, erhielt von diesem jedoch die Auskunft, er sei hiefür nicht zuständig. Der Beklagte meldete den Kläger mit 4. 8. 1975 von der Sozialversicherung ab. Als Abmeldungsgrund führte er an: „Kündigung durch den Arbeitgeber“. Mit Schreiben vom 23. 7. 1975 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Dienstwohnung sofort zu räumen.
In rechtlicher Hinsicht nahm das Berufungsgericht einen vorzeitigen Austritt des Klägers an. Dieser Austritt sei berechtigt erfolgt, weil der Beklagte infolge des einseitigen Entzuges der Dienstwohnung, die einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts des Klägers gebildet habe, dessen Einkommen ungebührlich geschmälert und eine wesentliche Vertragsbestimmung verletzt habe. Die Frage, ob der Kläger Anlass zur Kündigung der Dienstwohnung gegeben habe, könne dahingestellt bleiben. Wären die behaupteten Entlassungsgründe vorgelegen, dann hätte der Beklagte den Kläger entlassen und auf diese Weise das Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit auflösen müssen. Eine teilweise Aufkündigung des Arbeitsvertrages sei nicht möglich. Ausgehend von einem gerechtfertigten vorzeitigen Austritt stünden dem Kläger gemäss dem § 29 AngG die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Kündigungsentschädigung und der Abfertigung, nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs auch der Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen zu. Da die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über ein Benützungsentgelt nicht getroffen worden sei, bestehe die Gegenforderung nicht zu Recht.In rechtlicher Hinsicht nahm das Berufungsgericht einen vorzeitigen Austritt des Klägers an. Dieser Austritt sei berechtigt erfolgt, weil der Beklagte infolge des einseitigen Entzuges der Dienstwohnung, die einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts des Klägers gebildet habe, dessen Einkommen ungebührlich geschmälert und eine wesentliche Vertragsbestimmung verletzt habe. Die Frage, ob der Kläger Anlass zur Kündigung der Dienstwohnung gegeben habe, könne dahingestellt bleiben. Wären die behaupteten Entlassungsgründe vorgelegen, dann hätte der Beklagte den Kläger entlassen und auf diese Weise das Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit auflösen müssen. Eine teilweise Aufkündigung des Arbeitsvertrages sei nicht möglich. Ausgehend von einem gerechtfertigten vorzeitigen Austritt stünden dem Kläger gemäss dem Paragraph 29, AngG die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Kündigungsentschädigung und der Abfertigung, nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs auch der Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen zu. Da die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über ein Benützungsentgelt nicht getroffen worden sei, bestehe die Gegenforderung nicht zu Recht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren „mangels Vorliegens einer berechtigten Forderung des Klägers“ abgewiesen werde. In eventu wird beantragt festzustellen, „dass die Gegenforderung des Beklagten zumindest der Höhe der festzusetzenden Forderung des Klägers entspreche und daher das Klagsbegehren abgewiesen werde“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.