Aus den Entscheidungsgründen:
Daß die Entlassungserklärung des Gatten der Beklagten vom 26. Oktober 1978 durch keinen der in § 15 Abs. 3 BAG - taxativ (EB zur RV des BAG, 876 BlgNR XI. GP, abgedruckt bei Kinscher, BAG[2], 79 § 15 Anm. 1; ebenso Berger - Rohringer, BAG, 127 f. § 15 Anm. 12; Berger in ZAS 1977, 25) - angeführten Gründe gedeckt war, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Richtig ist ferner, daß eine unbegrundete Entlassungserklärung des Lehrberechtigten zufolge des besonderen Bestandschutzes nach § 15 BAG das Lehrverhältnis nicht beendet, der Lehrling vielmehr in einem solchen Fall die Fortsetzung des Lehrverhältnisses und die Erfüllung der daraus resultierenden Pflichten des Lehrberechtigten verlangen kann (Arb. 9344 = ZAS 1977, 23 mit Zustimmung Bergers auf S. 25; Jabornegg, Unbegrundete Entlassung eines Lehrlings und Behaltepflicht, RdA 1977, 17;Daß die Entlassungserklärung des Gatten der Beklagten vom 26. Oktober 1978 durch keinen der in Paragraph 15, Absatz 3, BAG - taxativ (EB zur Regierungsvorlage des BAG, 876 BlgNR römisch elf. GP, abgedruckt bei Kinscher, BAG[2], 79 Paragraph 15, Anmerkung 1; ebenso Berger - Rohringer, BAG, 127 f. Paragraph 15, Anmerkung 12; Berger in ZAS 1977, 25) - angeführten Gründe gedeckt war, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Richtig ist ferner, daß eine unbegrundete Entlassungserklärung des Lehrberechtigten zufolge des besonderen Bestandschutzes nach Paragraph 15, BAG das Lehrverhältnis nicht beendet, der Lehrling vielmehr in einem solchen Fall die Fortsetzung des Lehrverhältnisses und die Erfüllung der daraus resultierenden Pflichten des Lehrberechtigten verlangen kann (Arb. 9344 = ZAS 1977, 23 mit Zustimmung Bergers auf S. 25; Jabornegg, Unbegrundete Entlassung eines Lehrlings und Behaltepflicht, RdA 1977, 17;
Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 220;Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 220;
Berger - Rohringer a.a.O., 129 Anm. 18; Tutschka, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechts[3], 473; ebenso schon vor dem Berufsausbildungsgesetz: Arb. 5851; Arb. 6598; Kuderna, Das Entlassungsrecht, 21; Kuderna, Zur Anwendung des § 84 GewO auf Lehrverhältnisse, RdA 1965, 64). Soweit jedoch die Vorinstanzen den Kläger aus diesem Grund auf die Ansprüche nach § 1155 ABGB beschränken wollen - wobei sie nur darüber verschiedener Meinung sind, ob das Lehrverhältnis zur Beklagten auch jetzt noch fortbesteht (so das Erstgericht) oder ob es durch den Beginn des neuen Lehrverhältnisses bei Josef T sein Ende gefunden hat (so das Berufungsgericht) -, kann ihnen der erkennende Senat nicht folgen:Berger - Rohringer a.a.O., 129 Anmerkung 18; Tutschka, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechts[3], 473; ebenso schon vor dem Berufsausbildungsgesetz: Arb. 5851; Arb. 6598; Kuderna, Das Entlassungsrecht, 21; Kuderna, Zur Anwendung des Paragraph 84, GewO auf Lehrverhältnisse, RdA 1965, 64). Soweit jedoch die Vorinstanzen den Kläger aus diesem Grund auf die Ansprüche nach Paragraph 1155, ABGB beschränken wollen - wobei sie nur darüber verschiedener Meinung sind, ob das Lehrverhältnis zur Beklagten auch jetzt noch fortbesteht (so das Erstgericht) oder ob es durch den Beginn des neuen Lehrverhältnisses bei Josef T sein Ende gefunden hat (so das Berufungsgericht) -, kann ihnen der erkennende Senat nicht folgen:
Wie schon Kuderna (Entlassungsrecht, 22) zutreffend erkannt hat, kann eine rechtsunwirksam ausgesprochene Entlassung auch in den Fällen eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirken, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung von dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht geltend gemacht wird, dieser vielmehr der rechtsunwirksamen Entlassung - ausdrücklich oder schlüssig (§ 863 ABGB) - zustimmt, damit auf den allein zu seinen Gunsten normierten Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses verzichtet und statt dessen die Ansprüche nach § 1162b ABGB, § 29 AngG oder § 84 GewO 1859 geltend macht. Floretta (in Floretta - Strasser, Komm. zum ArbVG, 837 §§ 120 bis 122 Anm. 6) vertritt die Rechtsansicht, daß zwar auf den Kündigungs- oder Entlassungsschutz der §§ 120 ff. ArbVG wegen der zwingenden Wirkung dieser Bestimmungen nicht verzichtet werden könne, daß aber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotzdem möglich sei, wenn z. B. der nach § 120 ArbVG geschützte Arbeitnehmer sich nach der Kündigung oder Entlassung mit dieser Maßnahme einverstanden erkläre; in diesem Vorgang sei eine einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem in der einseitigen Auflösungserklärung vorgesehenen Termin zu sehen. Auch der OGH hat sich in seiner Entscheidung Arb. 9460 in bezug auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Vertragsbedienstetengesetz dieser Auffassung angeschlossen: Da die betreffenden Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes Schutzbestimmungen zugunsten des Vertragsbediensteten seien, stehe es letzterem frei, auf die Geltendmachung dieses Schutzes im konkreten Fall zu verzichten und sich statt dessen auf die für den Fall der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen (Schadenersatz-)Ansprüche zu beschränken, zumal er nicht gezwungen werden solle, ein durch die unbegrundete Auflösungserklärung belastetes Arbeitsverhältnis gegen den erklärten Willen seines Arbeitgebers fortzusetzen; in diesem Fall löse somit auch die an sich rechtsunwirksame Entlassung oder Kündigung das Arbeitsverhältnis auf. Schließlich räumt auch Jabornegg (a.a.O., 20 f.) dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis einem besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz unterliegt, im Fall einer unbegrundeten oder unwirksamen Entlassung grundsätzlich die Möglichkeit ein, dem Arbeitgeber zu erklären, daß er mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sei und die Ansprüche nach § 1162b ABGB geltend mache.Wie schon Kuderna (Entlassungsrecht, 22) zutreffend erkannt hat, kann eine rechtsunwirksam ausgesprochene Entlassung auch in den Fällen eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirken, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung von dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht geltend gemacht wird, dieser vielmehr der rechtsunwirksamen Entlassung - ausdrücklich oder schlüssig (Paragraph 863, ABGB) - zustimmt, damit auf den allein zu seinen Gunsten normierten Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses verzichtet und statt dessen die Ansprüche nach Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG oder Paragraph 84, GewO 1859 geltend macht. Floretta (in Floretta - Strasser, Komm. zum ArbVG, 837 Paragraphen 120 bis 122 Anmerkung 6) vertritt die Rechtsansicht, daß zwar auf den Kündigungs- oder Entlassungsschutz der Paragraphen 120, ff. ArbVG wegen der zwingenden Wirkung dieser Bestimmungen nicht verzichtet werden könne, daß aber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotzdem möglich sei, wenn z. B. der nach Paragraph 120, ArbVG geschützte Arbeitnehmer sich nach der Kündigung oder Entlassung mit dieser Maßnahme einverstanden erkläre; in diesem Vorgang sei eine einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem in der einseitigen Auflösungserklärung vorgesehenen Termin zu sehen. Auch der OGH hat sich in seiner Entscheidung Arb. 9460 in bezug auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Vertragsbedienstetengesetz dieser Auffassung angeschlossen: Da die betreffenden Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes Schutzbestimmungen zugunsten des Vertragsbediensteten seien, stehe es letzterem frei, auf die Geltendmachung dieses Schutzes im konkreten Fall zu verzichten und sich statt dessen auf die für den Fall der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen (Schadenersatz-)Ansprüche zu beschränken, zumal er nicht gezwungen werden solle, ein durch die unbegrundete Auflösungserklärung belastetes Arbeitsverhältnis gegen den erklärten Willen seines Arbeitgebers fortzusetzen; in diesem Fall löse somit auch die an sich rechtsunwirksame Entlassung oder Kündigung das Arbeitsverhältnis auf. Schließlich räumt auch Jabornegg (a.a.O., 20 f.) dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis einem besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz unterliegt, im Fall einer unbegrundeten oder unwirksamen Entlassung grundsätzlich die Möglichkeit ein, dem Arbeitgeber zu erklären, daß er mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sei und die Ansprüche nach Paragraph 1162 b, ABGB geltend mache.
Hält man an dieser Auffassung fest, dann hängt die Entscheidung über die Revision des Klägers primär davon ab, ob die angeführten Grundsätze auch bei ungerechtfertigter Auflösung eines Lehrverhältnisses Geltung beanspruchen können, mit anderen Worten, ob auch dem vom Lehrberechtigten zu Unrecht entlassenen Lehrling das Recht zugebilligt werden muß, auf seinen besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz zu verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 84 GewO 1859, § 1162b ABGB ergebenden Ansprüche geltend zu machen. Zur Zeit der Geltung der §§ 97 bis 105 a GewO 1859 war diese Frage nicht nur von Kuderna (Entlassungsrecht, 22; ebenso in RdA 1965, 63 f.), sondern auch vom Arbeitsgericht Wien in Arb. 8104 bejaht worden; seit dem Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes am 1. Jänner 1970 ist dazu, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum ausdrücklich Stellung genommen worden. Berger - Rohringer (a.a.O., 129 f. Anm. 19) räumen dem Lehrling nur ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses und dem vorzeitigen Austritt gemäß § 15 Abs. 4 lit. b BAG ein; die schon erwähnten Ausführungen von Jabornegg (a.a.O., 18 ff.) betreffen unmittelbar nicht das Lehrverhältnis selbst, sondern das für die anschließende Behaltezeit vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis.Hält man an dieser Auffassung fest, dann hängt die Entscheidung über die Revision des Klägers primär davon ab, ob die angeführten Grundsätze auch bei ungerechtfertigter Auflösung eines Lehrverhältnisses Geltung beanspruchen können, mit anderen Worten, ob auch dem vom Lehrberechtigten zu Unrecht entlassenen Lehrling das Recht zugebilligt werden muß, auf seinen besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz zu verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus Paragraph 84, GewO 1859, Paragraph 1162 b, ABGB ergebenden Ansprüche geltend zu machen. Zur Zeit der Geltung der Paragraphen 97 bis 105 a GewO 1859 war diese Frage nicht nur von Kuderna (Entlassungsrecht, 22; ebenso in RdA 1965, 63 f.), sondern auch vom Arbeitsgericht Wien in Arb. 8104 bejaht worden; seit dem Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes am 1. Jänner 1970 ist dazu, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum ausdrücklich Stellung genommen worden. Berger - Rohringer (a.a.O., 129 f. Anmerkung 19) räumen dem Lehrling nur ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses und dem vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG ein; die schon erwähnten Ausführungen von Jabornegg (a.a.O., 18 ff.) betreffen unmittelbar nicht das Lehrverhältnis selbst, sondern das für die anschließende Behaltezeit vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Beklagte sowohl in zweiter als auch in dritter Instanz gegen eine Übertragung der in Arb. 9460 entwickelten Grundsätze auf das Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgesprochen: Anders als der einseitig zugunsten des Arbeitnehmers normierte Bestandschutz nach dem Vertragsbedienstetengesetz wirke der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG gegenüber beiden Vertragspartnern; ob der Lehrling auf diesen Schutz verzichten könne, sei daher mehr als fraglich, zumal eine Tendenz, den Lehrling keinesfalls schlechter zu stellen als andere Hilfsarbeiter, dem Gesetz in dieser allgemeinen Form nicht entnommen werden könne. Im übrigen sei auch die Weitergeltung des § 84 GewO 1859 zweifelhaft, weil das Berufsausbildungsgesetz die Lösung des Lehrverhältnisses abschließend geregelt habe; auch eine analoge Anwendung des § 84 GewO 1859 oder des § 1162b ABGB sei daher ausgeschlossen.Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Beklagte sowohl in zweiter als auch in dritter Instanz gegen eine Übertragung der in Arb. 9460 entwickelten Grundsätze auf das Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgesprochen: Anders als der einseitig zugunsten des Arbeitnehmers normierte Bestandschutz nach dem Vertragsbedienstetengesetz wirke der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, BAG gegenüber beiden Vertragspartnern; ob der Lehrling auf diesen Schutz verzichten könne, sei daher mehr als fraglich, zumal eine Tendenz, den Lehrling keinesfalls schlechter zu stellen als andere Hilfsarbeiter, dem Gesetz in dieser allgemeinen Form nicht entnommen werden könne. Im übrigen sei auch die Weitergeltung des Paragraph 84, GewO 1859 zweifelhaft, weil das Berufsausbildungsgesetz die Lösung des Lehrverhältnisses abschließend geregelt habe; auch eine analoge Anwendung des Paragraph 84, GewO 1859 oder des Paragraph 1162 b, ABGB sei daher ausgeschlossen.
Diese Argumente können nicht überzeugen. Richtig ist, daß der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach dem Berufsausbildungsgesetz insofern gegenüber beiden Vertragspartnern wirkt, als - zur Hintanhaltung einer "der Ausbildung nicht zuträglichen Fluktuation" und zur Vermeidung "unbedachter Schritte zur Unterbrechung oder Aufgabe einer Ausbildung, insbesondere bei Jugendlichen im Pubertätsalter" (EB zur RV des Berufsausbildungsgesetzes bei Kinscher a.a.O., 79 f. Anm. 2) - nicht nur der Lehrberechtigte, sondern auch der Lehrling das Lehrverhältnis nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5 leg. cit. vorzeitig auflösen kann, während eine Aufkündigung des Lehrverhältnisses durch wen immer überhaupt ausgeschlossen ist. Damit ist aber entgegen der Meinung der Beklagten noch nicht gesagt, daß der Lehrling nicht im Einzelfall auf diesen Bestandschutz "verzichten" könnte: Daß das Gesetz dem Lehrling nicht jede Dispositionsfreiheit hinsichtlich des Weiterbestehens des Lehrverhältnisses nehmen wollte, zeigt schon die in § 15 Abs. 2 Satz 2 BAG ausdrücklich vorbehaltene Möglichkeit einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. Kann der Lehrling aber dieses Rechtsverhältnis im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten jederzeit beenden, dann muß es ihm auch freistehen, den gleichen Erfolg dadurch zu erzielen, daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen - einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. Für die Einräumung eines solchen Wahlrechtes auch an den vom Lehrberechtigten zu Unrecht entlassenen Lehrling spricht im übrigen nicht nur die allgemeine Überlegung, daß eine ungerechtfertigte Entlassung regelmäßig eine gespannte, der Erreichung des Lehrziels nicht eben förderliche Atmosphäre schafft und es gerade dem Lehrling regelmäßig nicht zugemutet werden kann, ein solcherart belastetes Lehrverhältnis gegen den erklärten Willen des Lehrberechtigten fortzusetzen; wie Jabornegg (a.a.O., 19 f.) richtig hervorgehoben hat, würde gerade bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, wie es das Lehrverhältnis ist, die Beschränkung auf die Ansprüche nach § 1155 ABGB insofern zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Lehrlings gegenüber anderen, nicht besonders geschützten Arbeitnehmern führen, als auf die Entgeltansprüche nach § 1155 ABGB ein anderweitiger Verdienst von Anfang an voll anzurechnen ist, während nach § 1162b ABGB (ebenso wie nach § 29 AngG) das Entgelt für die ersten drei Monate ohne Abzug zu gewähren ist.Diese Argumente können nicht überzeugen. Richtig ist, daß der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach dem Berufsausbildungsgesetz insofern gegenüber beiden Vertragspartnern wirkt, als - zur Hintanhaltung einer "der Ausbildung nicht zuträglichen Fluktuation" und zur Vermeidung "unbedachter Schritte zur Unterbrechung oder Aufgabe einer Ausbildung, insbesondere bei Jugendlichen im Pubertätsalter" (EB zur Regierungsvorlage des Berufsausbildungsgesetzes bei Kinscher a.a.O., 79 f. Anmerkung 2) - nicht nur der Lehrberechtigte, sondern auch der Lehrling das Lehrverhältnis nur unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 5 leg. cit. vorzeitig auflösen kann, während eine Aufkündigung des Lehrverhältnisses durch wen immer überhaupt ausgeschlossen ist. Damit ist aber entgegen der Meinung der Beklagten noch nicht gesagt, daß der Lehrling nicht im Einzelfall auf diesen Bestandschutz "verzichten" könnte: Daß das Gesetz dem Lehrling nicht jede Dispositionsfreiheit hinsichtlich des Weiterbestehens des Lehrverhältnisses nehmen wollte, zeigt schon die in Paragraph 15, Absatz 2, Satz 2 BAG ausdrücklich vorbehaltene Möglichkeit einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. Kann der Lehrling aber dieses Rechtsverhältnis im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten jederzeit beenden, dann muß es ihm auch freistehen, den gleichen Erfolg dadurch zu erzielen, daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen - einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. Für die Einräumung eines solchen Wahlrechtes auch an den vom Lehrberechtigten zu Unrecht entlassenen Lehrling spricht im übrigen nicht nur die allgemeine Überlegung, daß eine ungerechtfertigte Entlassung regelmäßig eine gespannte, der Erreichung des Lehrziels nicht eben förderliche Atmosphäre schafft und es gerade dem Lehrling regelmäßig nicht zugemutet werden kann, ein solcherart belastetes Lehrverhältnis gegen den erklärten Willen des Lehrberechtigten fortzusetzen; wie Jabornegg (a.a.O., 19 f.) richtig hervorgehoben hat, würde gerade bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, wie es das Lehrverhältnis ist, die Beschränkung auf die Ansprüche nach Paragraph 1155, ABGB insofern zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Lehrlings gegenüber anderen, nicht besonders geschützten Arbeitnehmern führen, als auf die Entgeltansprüche nach Paragraph 1155, ABGB ein anderweitiger Verdienst von Anfang an voll anzurechnen ist, während nach Paragraph 1162 b, ABGB (ebenso wie nach Paragraph 29, AngG) das Entgelt für die ersten drei Monate ohne Abzug zu gewähren ist.
Verfehlt ist aber auch die Meinung der Beklagten, daß ein Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung und andere aus der ungerechtfertigten Auflösung des Lehrverhältnisses abgeleitete Leistungen im konkreten Fall deshalb ausgeschlossen sei, weil das Berufsausbildungsgesetz die Auflösung von Lehrverhältnissen abschließend geregelt habe und daher weder auf § 84 GewO 1859 noch auf § 1162b ABGB zurückgegriffen werden könne: Es ist zwar richtig, daß die von Kuderna in RdA 1965, 63 f. zur Anwendung des § 84 GewO 1859 auf Lehrverhältnisse aus §§ 101, 102 Abs. 4 GewO 1859 abgeleiteten Schlußfolgerungen zufolge der ausdrücklichen Aufhebung dieser Bestimmungen durch § 34 Abs. 4 lit. c BAG ihre rechtliche Grundlage weitgehend verloren haben. Entgegen der Meinung der Beklagten ist aber die "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" auch in § 15 BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen von vornherein ausgeschlossen wäre. Obgleich nämlich § 15 BAG eine Reihe von Gründen anführt, die den Lehrberechtigten (Abs. 3) oder den Lehrling (Abs. 4) zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, sagt das Gesetz nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatz-)Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitgebers: § 1162a ABGB, § 28 AngG, § 28 GAngG, § 86 GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: § 1162b ABGB, § 29 AngG, § 29 GAngG, § 84 GewO 1859 u. a.), ist schon aus diesem Grund eine Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 und des ABGB nicht zu vermeiden. Umso weniger Bedenken bestehen dann aber dagegen, diese Bestimmungen auch dort anzuwenden, wo ein Lehrling - wie hier - die vom Lehrberechtigten ohne gerechtfertigten Grund ausgesprochene vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses akzeptiert und sich auf die daraus resultierenden (Schadenersatz-)Ansprüche beschränkt. Die Frage der Weitergeltung des - durch § 376 Z. 47 GewO 1973 ausdrücklich aufrechterhaltenen - § 84 GewO 1859 kann dabei schon deshalb auf sich beruhen, weil auch bei Bejahung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung § 1162b ABGB jedenfalls subsidiär anzuwenden wäre (Floretta, Arbeitsrecht, 210; Berger - Rohringer a.a.O., 129 f. § 15 Anm. 19) und im übrigen der Kläger selbst davon ausgeht, daß ihm eine Kündigungsentschädigung gemäß § 84 GewO unter Heranziehung der Anrechnungsvorschrift des § 1162b ABGB gebühre.Verfehlt ist aber auch die Meinung der Beklagten, daß ein Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung und andere aus der ungerechtfertigten Auflösung des Lehrverhältnisses abgeleitete Leistungen im konkreten Fall deshalb ausgeschlossen sei, weil das Berufsausbildungsgesetz die Auflösung von Lehrverhältnissen abschließend geregelt habe und daher weder auf Paragraph 84, GewO 1859 noch auf Paragraph 1162 b, ABGB zurückgegriffen werden könne: Es ist zwar richtig, daß die von Kuderna in RdA 1965, 63 f. zur Anwendung des Paragraph 84, GewO 1859 auf Lehrverhältnisse aus Paragraphen 101, 102, Absatz 4, GewO 1859 abgeleiteten Schlußfolgerungen zufolge der ausdrücklichen Aufhebung dieser Bestimmungen durch Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, BAG ihre rechtliche Grundlage weitgehend verloren haben. Entgegen der Meinung der Beklagten ist aber die "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" auch in Paragraph 15, BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen von vornherein ausgeschlossen wäre. Obgleich nämlich Paragraph 15, BAG eine Reihe von Gründen anführt, die den Lehrberechtigten (Absatz 3,) oder den Lehrling (Absatz 4,) zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, sagt das Gesetz nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatz-)Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitgebers: Paragraph 1162 a, ABGB, Paragraph 28, AngG, Paragraph 28, GAngG, Paragraph 86, GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG, Paragraph 29, GAngG, Paragraph 84, GewO 1859 u. a.), ist schon aus diesem Grund eine Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 und des ABGB nicht zu vermeiden. Umso weniger Bedenken bestehen dann aber dagegen, diese Bestimmungen auch dort anzuwenden, wo ein Lehrling - wie hier - die vom Lehrberechtigten ohne gerechtfertigten Grund ausgesprochene vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses akzeptiert und sich auf die daraus resultierenden (Schadenersatz-)Ansprüche beschränkt. Die Frage der Weitergeltung des - durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973 ausdrücklich aufrechterhaltenen - Paragraph 84, GewO 1859 kann dabei schon deshalb auf sich beruhen, weil auch bei Bejahung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung Paragraph 1162 b, ABGB jedenfalls subsidiär anzuwenden wäre (Floretta, Arbeitsrecht, 210; Berger - Rohringer a.a.O., 129 f. Paragraph 15, Anmerkung 19) und im übrigen der Kläger selbst davon ausgeht, daß ihm eine Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 84, GewO unter Heranziehung der Anrechnungsvorschrift des Paragraph 1162 b, ABGB gebühre.
Im konkreten Fall hat der Kläger gegenüber der Beklagten spätestens mit der Zustellung der vorliegenden Klage zu erkennen gegeben, daß er mit der von der Beklagten gewollten vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses einverstanden sei und die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend machen wolle. Damit ist das Lehrverhältnis zwischen den Parteien im Sinne der obigen Rechtsausführungen rückwirkend als mit dem Zeitpunkt der - ungerechtfertigten - Entlassungserklärung der Beklagten vom 26. Oktober 1978 beendet anzusehen. Der Kläger war daher berechtigt, von der Beklagten nicht nur den noch offenen Rest seiner Lehrlingsentschädigung bzw. Feiertagsentlohnung sowie die Bezahlung der tatsächlichen geleisteten Überstunden zu verlangen, sondern gemäß § 1162b ABGB (§ 84 GewO 1859) aus dem Titel des Schadenersatzes auAnsprüche auf das Entgelt - hier: Lehrlingsentschädigung und Jahresremuneration - für den Rest der bedungenen Lehrzeit geltend zu machen; überdies hat er gemäß § 10 UrlG auch über den 7. November 1978 hinaus einen Anspruch auf Urlaubsabfindung. Da der Kläger alle diese Forderungen mit drei Monaten (bis zum 26. Jänner 1979) begrenzt hat, scheidet gemäß § 1162b ABGB eine Anrechnung des während dieser Zeit anderweitig Verdienten von vornherein aus. Gegen die in der Klage aufgeschlüsselte Berechnung der Kündigungsentschädigung mit 5220 S, der restlichen Jahresremuneration mit 803.08 S und der restlichen Urlaubsabfindung mit 334.60 S bestehen keine Bedenken; sie ist auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Da dem Kläger jedoch die Lehrlingsentschädigung für die Zeit vom 27. Oktober bis 7. November 1978 in der Höhe von 669.23 S bereits aus dem Titel des § 1155 ABGB rechtskräftig zuerkannt worden ist, kann ihm dieser Betrag nicht nochmals als Kündigungsentschädigung zuerkannt werden; sein Anspruch auf Kündigungsentschädigung reduziert sich deshalb auf (5220 S minus 669.23 S =) 4550.77 S. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung gebühren dem Kläger daher zusätzlich zu dem ihm von den Vorinstanzen rechtskräftig zuerkannten Betrag von 3316.21 S samt Anhang noch an Kündigungsentschädigung 4550.77 S, an restlicher Jahresremuneration 803.08 S sowie an restlicher Urlaubsabfindung 334.60 S, zusammen 5688.45 S samt Anhang.Im konkreten Fall hat der Kläger gegenüber der Beklagten spätestens mit der Zustellung der vorliegenden Klage zu erkennen gegeben, daß er mit der von der Beklagten gewollten vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses einverstanden sei und die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend machen wolle. Damit ist das Lehrverhältnis zwischen den Parteien im Sinne der obigen Rechtsausführungen rückwirkend als mit dem Zeitpunkt der - ungerechtfertigten - Entlassungserklärung der Beklagten vom 26. Oktober 1978 beendet anzusehen. Der Kläger war daher berechtigt, von der Beklagten nicht nur den noch offenen Rest seiner Lehrlingsentschädigung bzw. Feiertagsentlohnung sowie die Bezahlung der tatsächlichen geleisteten Überstunden zu verlangen, sondern gemäß Paragraph 1162 b, ABGB (Paragraph 84, GewO 1859) aus dem Titel des Schadenersatzes auAnsprüche auf das Entgelt - hier: Lehrlingsentschädigung und Jahresremuneration - für den Rest der bedungenen Lehrzeit geltend zu machen; überdies hat er gemäß Paragraph 10, UrlG auch über den 7. November 1978 hinaus einen Anspruch auf Urlaubsabfindung. Da der Kläger alle diese Forderungen mit drei Monaten (bis zum 26. Jänner 1979) begrenzt hat, scheidet gemäß Paragraph 1162 b, ABGB eine Anrechnung des während dieser Zeit anderweitig Verdienten von vornherein aus. Gegen die in der Klage aufgeschlüsselte Berechnung der Kündigungsentschädigung mit 5220 S, der restlichen Jahresremuneration mit 803.08 S und der restlichen Urlaubsabfindung mit 334.60 S bestehen keine Bedenken; sie ist auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Da dem Kläger jedoch die Lehrlingsentschädigung für die Zeit vom 27. Oktober bis 7. November 1978 in der Höhe von 669.23 S bereits aus dem Titel des Paragraph 1155, ABGB rechtskräftig zuerkannt worden ist, kann ihm dieser Betrag nicht nochmals als Kündigungsentschädigung zuerkannt werden; sein Anspruch auf Kündigungsentschädigung reduziert sich deshalb auf (5220 S minus 669.23 S =) 4550.77 S. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung gebühren dem Kläger daher zusätzlich zu dem ihm von den Vorinstanzen rechtskräftig zuerkannten Betrag von 3316.21 S samt Anhang noch an Kündigungsentschädigung 4550.77 S, an restlicher Jahresremuneration 803.08 S sowie an restlicher Urlaubsabfindung 334.60 S, zusammen 5688.45 S samt Anhang.