Rechtssatz RS0031356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031356
Geschäftszahl
4Ob129/79; 9ObA242/88 (9ObA243/88 - 9ObA245/88)
Entscheidungsdatum
12.10.1988
Rechtssatz
Ist das Lehrverhältnis wegen der Zustimmung des Lehrlings rückwirkend als mit dem Zeitpunkt der - ungerechtfertigten - Entlassungserklärung des Lehrherrn als beendet anzusehen, ist der Lehrling berechtigt, gemäß § 1162 b ABGB (§ 84 GewO 1859) aus dem Titel des Schadenersatzes auch seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt - hier: Lehrlingsentschädigung und Jahresremuneration - für den Rest der bedungenen Lehrzeit geltend zu machen; überdies hat er gemäß § 10 UrlG auch einen Anspruch auf Urlaubsabfindung.Ist das Lehrverhältnis wegen der Zustimmung des Lehrlings rückwirkend als mit dem Zeitpunkt der - ungerechtfertigten - Entlassungserklärung des Lehrherrn als beendet anzusehen, ist der Lehrling berechtigt, gemäß Paragraph 1162, b ABGB (Paragraph 84, GewO 1859) aus dem Titel des Schadenersatzes auch seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt - hier: Lehrlingsentschädigung und Jahresremuneration - für den Rest der bedungenen Lehrzeit geltend zu machen; überdies hat er gemäß Paragraph 10, UrlG auch einen Anspruch auf Urlaubsabfindung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 129/79
Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 129/79
Veröff: EvBl 1981/74 S 241 = ZAS 1982,57 (Anmerkung von Marhold) = JBl 1982,271 = DRdA 1982,105 (mit Anmerkung von Jabornegg)
- 9 ObA 242/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 242/88
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031356
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00129_7900000_003