Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren bei Josef T***, der Konzessionsinhaber und Lehrberechtigter war, als Koch- und Kellnerlehrling beschäftigt. T*** stellte den Gastwirtschaftsbetrieb am 2. September 1987 ein und meldete der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Ruhen der Gewerbeausübung. Er übermittelte allen Klägern ein von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft aufgelegtes, vorgedrucktes Formular mit der Überschrift "Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses", das aber nicht nur für die Auflösungsarten des § 15 Abs 3 und 4 BAG, sondern auch für eine einvernehmliche Auflösung und für die Mitteilung des Endes des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 2 BAG vorgesehen war. Diesem Formular war nach der Ausfüllung zu entnehmen, daß das jeweilige Lehrverhältnis "vorzeitig mit 1. September 1987 gelöst bzw. beendet wird". Als Grund war angeführt: "Endigung gemäß § 14 Abs 2 BAG - Betriebsauflösung". Am 7. Oktober 1987 legte T*** die Konzession zurück.Die Kläger waren bei Josef T***, der Konzessionsinhaber und Lehrberechtigter war, als Koch- und Kellnerlehrling beschäftigt. T*** stellte den Gastwirtschaftsbetrieb am 2. September 1987 ein und meldete der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Ruhen der Gewerbeausübung. Er übermittelte allen Klägern ein von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft aufgelegtes, vorgedrucktes Formular mit der Überschrift "Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses", das aber nicht nur für die Auflösungsarten des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 BAG, sondern auch für eine einvernehmliche Auflösung und für die Mitteilung des Endes des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG vorgesehen war. Diesem Formular war nach der Ausfüllung zu entnehmen, daß das jeweilige Lehrverhältnis "vorzeitig mit 1. September 1987 gelöst bzw. beendet wird". Als Grund war angeführt: "Endigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG - Betriebsauflösung". Am 7. Oktober 1987 legte T*** die Konzession zurück.
Mit der Behauptung, der Lehrberechtigte habe ihre Lehrverhältnisse mit 1. September 1987 ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst, begehren die Kläger die Abgeltung von Zeitausgleich, Kündigungsentschädigung in Höhe dreier Monatsentgelte gemäß § 1162 b ABGB, Jahresremuneration und Urlaubsentschädigung in Höhe von 1) S 19.231,-, 2) S 21.791,-, 3) S 21.441,- undMit der Behauptung, der Lehrberechtigte habe ihre Lehrverhältnisse mit 1. September 1987 ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst, begehren die Kläger die Abgeltung von Zeitausgleich, Kündigungsentschädigung in Höhe dreier Monatsentgelte gemäß Paragraph 1162, b ABGB, Jahresremuneration und Urlaubsentschädigung in Höhe von 1) S 19.231,-, 2) S 21.791,-, 3) S 21.441,- und
4) S 26.561,- jeweils brutto sA.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. T*** habe die Lehrverhältnisse nicht aufgelöst, sondern den Klägern nur mitgeteilt, daß die Lehrverhältnisse gemäß § 14 Abs 2 BAG beendet seien, wobei die Ex lege-Beendigung schon mit der Ruhendmeldung des Gewerbes eingetreten sei. Da es allen Beteiligten nach dem Tod der Gattin T*** klar gewesen sei, daß der Gastwirtschaftsbetrieb nicht fortgeführt werde, hätten die Kläger diese Benachrichtigung nicht mißverstehen können. Jedenfalls hätten die Lehrverhältnisse der Kläger aber spätestens mit 7. Oktober 1987 geendet. Das Erstgericht sprach dem Erstkläger S 12.135,05, dem Zweitkläger S 13.403,03, dem Drittkläger S 13.558,03 und dem Viertkläger S 18.014,04 jeweils brutto sA zu und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß T*** den Klägern gemäß § 9 Abs 4 BAG nur eine Wissenserklärung über die kraft Gesetzes eintretende Beendigung der Lehrverhältnisse zukommen habe lassen. Dies ergebe sich aus dem Text des dazu verwendeten Formulars, das zwar eine mißverständliche Überschrift aufweise, in dem aber eine "Endigung gemäß § 14 Abs 2 BAG" angeführt und als Grund für das Ende der Lehrverhältnisse "Betriebsauflösung" angegeben sei. Dabei sei aber zu beachten, daß weder die Einstellung des Gastwirtschaftsbetriebes noch die Ruhendmeldung, sondern erst die Zurücklegung der Konzession zur rechtlichen Unfähigkeit des Lehrberechtigten geführt habe, seiner Verpflichtung gegenüber den Klägern nachzukommen. Die Lehrverhältnisse seien daher noch bis 7. Oktober 1987 aufrecht gewesen; den Klägern stünden die der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zu. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit Ausnahme der Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens im Sinne der Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Revision hinsichtlich jeder einzelnen der verbundenen Arbeitsrechtssachen zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Kläger der ihnen zugekommenen Mitteilung T*** gemäß § 915 ABGB entnehmen hätten können, daß der Lehrberechtigte nicht mehr willens sei, das Lehrverhältnis mit ihnen fortzusetzen. Seine Vertragserklärung sei damit auf die vorzeitige Auflösung der Lehrverhältnisse gerichtet gewesen. Auch wenn diese Willenserklärung vorerst nicht wirksam geworden und das Vertragsverhältnis in einem Schwebezustand geraten sei, habe die letztlich durch Klageerhebung getroffene Wahl der Kläger, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, die Unwirksamkeit der Erklärung rückwirkend geheilt. Zufolge der Bindung T*** an seine Erklärung über den 7. Oktober 1987 hinaus, habe er in die schwebende Rechtssache durch einseitiges Verhalten, etwa durch Zurücklegen der Gewerbeberechtigung, nicht mehr eingreifen können. Die Ansprüche der Kläger seien daher zur Gänze berechtigt.Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. T*** habe die Lehrverhältnisse nicht aufgelöst, sondern den Klägern nur mitgeteilt, daß die Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG beendet seien, wobei die Ex lege-Beendigung schon mit der Ruhendmeldung des Gewerbes eingetreten sei. Da es allen Beteiligten nach dem Tod der Gattin T*** klar gewesen sei, daß der Gastwirtschaftsbetrieb nicht fortgeführt werde, hätten die Kläger diese Benachrichtigung nicht mißverstehen können. Jedenfalls hätten die Lehrverhältnisse der Kläger aber spätestens mit 7. Oktober 1987 geendet. Das Erstgericht sprach dem Erstkläger S 12.135,05, dem Zweitkläger S 13.403,03, dem Drittkläger S 13.558,03 und dem Viertkläger S 18.014,04 jeweils brutto sA zu und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß T*** den Klägern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BAG nur eine Wissenserklärung über die kraft Gesetzes eintretende Beendigung der Lehrverhältnisse zukommen habe lassen. Dies ergebe sich aus dem Text des dazu verwendeten Formulars, das zwar eine mißverständliche Überschrift aufweise, in dem aber eine "Endigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG" angeführt und als Grund für das Ende der Lehrverhältnisse "Betriebsauflösung" angegeben sei. Dabei sei aber zu beachten, daß weder die Einstellung des Gastwirtschaftsbetriebes noch die Ruhendmeldung, sondern erst die Zurücklegung der Konzession zur rechtlichen Unfähigkeit des Lehrberechtigten geführt habe, seiner Verpflichtung gegenüber den Klägern nachzukommen. Die Lehrverhältnisse seien daher noch bis 7. Oktober 1987 aufrecht gewesen; den Klägern stünden die der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zu. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit Ausnahme der Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens im Sinne der Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Revision hinsichtlich jeder einzelnen der verbundenen Arbeitsrechtssachen zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Kläger der ihnen zugekommenen Mitteilung T*** gemäß Paragraph 915, ABGB entnehmen hätten können, daß der Lehrberechtigte nicht mehr willens sei, das Lehrverhältnis mit ihnen fortzusetzen. Seine Vertragserklärung sei damit auf die vorzeitige Auflösung der Lehrverhältnisse gerichtet gewesen. Auch wenn diese Willenserklärung vorerst nicht wirksam geworden und das Vertragsverhältnis in einem Schwebezustand geraten sei, habe die letztlich durch Klageerhebung getroffene Wahl der Kläger, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, die Unwirksamkeit der Erklärung rückwirkend geheilt. Zufolge der Bindung T*** an seine Erklärung über den 7. Oktober 1987 hinaus, habe er in die schwebende Rechtssache durch einseitiges Verhalten, etwa durch Zurücklegen der Gewerbeberechtigung, nicht mehr eingreifen können. Die Ansprüche der Kläger seien daher zur Gänze berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtliche Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung der Klagebegehren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.